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   OVG Thüringen, 21.06.2012 - 3 N 653/09   

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OVG Thüringen, 21.06.2012 - 3 N 653/09 (https://dejure.org/2012,13835)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 21.06.2012 - 3 N 653/09 (https://dejure.org/2012,13835)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 21. Juni 2012 - 3 N 653/09 (https://dejure.org/2012,13835)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • zvr-online.com

    § 27 Abs. 1 ThürOBG, § 54 ThürOBG
    "Keine Alkoholverbote im öffentlichen Raum"

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    VwGO § 47; VwGO § 47 Abs 2 S 1; VwGO § 60; ThürOBG § 27 Abs 1
    Ordnungsrecht; Ordnungsrechts; Alkoholverbot; Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen; Polizeiverordnung; Prozesskostenhilfe; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ausschlussfrist

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Alkoholverbot in der Stadt Erfurt unwirksam

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widereinsetzung in den vorigen Stand bei Stellung eines ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrags innerhalb der Ausschlussfrist; Rechtmäßigkeit einer Polizeiverordnung bezüglich der Untersagung des "mit dem Verzehr von Alkohol verbundene Lagern von Personengruppen oder ...

  • Justiz Thüringen

    § 47 VwGO, § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 60 VwGO
    Wiedereinsetzung in Ausschlussfrist bei ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfebeantragung; Anforderungen an eine Polizeiverordnung; alkoholisierte Personen als Gefahr für die öffentliche Sicherheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; ThürOBG § 27 Abs. 1
    Widereinsetzung in den vorigen Stand bei Stellung eines ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrags innerhalb der Ausschlussfrist; Rechtmäßigkeit einer Polizeiverordnung bezüglich der Untersagung des "mit dem Verzehr von Alkohol verbundene Lagern von Personengruppen oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Alkoholtrinken an öffentlichen Plätzen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Trinken von Alkohol in Erfurter Altstadt wieder erlaubt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zu Alkoholverbot - Erfurter dürfen auf öffentlichen Plätzen trinken

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfurter Alkoholverbot unwirksam

  • thueringen.de PDF (Pressemitteilung)

    Erfurter Verbot von Alkoholverzehr auf öffentlichen Plätzen unwirksam

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Erfurter Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Alkoholverbot rechtswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfurter Verbot von Alkoholverzehr auf öffentlichen Plätzen unwirksam - Ausreichende landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für umstrittene Regelung nicht gegeben

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Gericht erklärt Alkoholverbot in erfurter Innenstadt für rechtswidrig // Gericht sieht keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Thüringen, 26.04.2007 - 3 N 699/05

    Ordnungsrecht; Ordnungsrecht; ordnungsbehördliche Verordnung; Leinenzwang;

    Auszug aus OVG Thüringen, 21.06.2012 - 3 N 653/09
    Allein das "subjektive Unsicherheitsgefühl" einzelner Personen (Fußgänger, Passanten, Touristen usw.) gegenüber in der Öffentlichkeit Alkohol trinkenden Personen stellt keine insoweit relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar, weil es an einem objektiv mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohenden Schadenseintritt fehlt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 26.04.2007 - 3 N 699/05 -, Juris).

    Hinzuweisen sei schließlich auch auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25. Mai 2011 • OVG 5 A 1/10 •), das ebenso wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. April 2007 • 3 N 699/05 • das subjektive Sicherheitsgefühl als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit anerkannt habe.

    In dieser Verordnungsermächtigung hat sich der Landesgesetzgeber für den herkömmlichen abstrakten Gefahrenbegriff entschieden (vgl. nur das Senatsurteil vom 26. April 2007 • 3 N 699/05 •, Juris, Rdn. 47 unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 27. November 2003 • 3 EO 427/02 •, S. 6, n. v.), der in § 54 Nr. 3 lit. e ThürOBG gesetzlich definiert ist.

    Demnach ist die in § 27 Abs. 1 ThürOBG tatbestandlich vorausgesetzte abstrakte Gefahr (für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung) "eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Falle ihres Eintritts eine Gefahr gemäß den Buchstaben a bis d darstellt", also eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2007 • 3 N 699/05 •, Juris Rdn. 48; vgl. für das Landesrecht Sachsen- Anhalt nur das Urteil des OVG SAnh vom 17. März 2010 • 3 K 319/09 •, Juris, Rdn. 41, für das Landesrecht Baden-Württemberg das Urteil des VGH BW vom 28. Juli 2009 • 1 S 2200/08 •, Juris, Rdn. 35).

    Da die Vorschrift des § 27 Abs. 1 ThürOBG mithin nur insoweit als Grundlage für den Erlass einer sicherheitsbehördlichen Verordnung geeignet ist, als mit ihr Gefahren bekämpft werden sollen, die dem überkommenen abstrakten Gefahrenbegriff entsprechen, sind die inhaltlichen Anforderungen an diesen • die Reichweite der Ermächtigung begrenzenden • Begriff zu beachten, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelt worden sind (vgl. bereits das Senatsurteil vom 26. April 2007, a. a. O.).

    Schließlich kann sich die Antragsgegnerin auch nicht erfolgreich auf das (vorstehend bereits wiederholt zitierte) Urteil des Senats vom 26. April 2007 • 3 N 699/05 • (a. a. O.) berufen, das einen per ordnungsbehördlicher Verordnung verfügten Anleinzwang für Hunde betraf.

    Der Antragsgegnerin ist diesbezüglich zuzugeben, dass die Formulierung zu Beginn der einschlägigen Ausführungen • "Darüber hinaus begründet das subjektive Unsicherheitsgefühl, das schon durch das Umherlaufen nicht angeleinter Hunde bei Menschen in örtlicher Nähe hervorgerufen werden kann, selbst eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit" (Senatsurteil vom 26. April 2007, a. a. O., Juris, Rdn. 60) • tatsächlich den Schluss nahelegt, nach (damaliger) Ansicht des Senats könne das "subjektive Unsicherheitsgefühl" bereits für sich besehen eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen.

    Solche erst durch mögliche "Fehlreaktionen" von Passanten ausgehende Verhaltensweisen von Hunden seien als "hundetypisch" einzuordnen und in die Beurteilung einzubeziehen (Senatsurteil vom 26. April 2007, a. a. O.).

    Demgegenüber soll es beim "subjektiven Unsicherheitsgefühl" nicht darauf ankommen, ob es "einer tatsächlichen (objektiven) Gefährdung von Personen oder Sachen entspricht" (vgl. nur das Senatsurteil vom 26. April 2007, a. a. O., Juris, Rdn. 60).

    Auch mit der weiteren Erwägung, die ausgelösten Ängste seien "unabhängig davon, ob sie objektiv begründet sind, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit rechtserheblich, weil sie andere Menschen in ihrem Anspruch, "frei von Angst ihrer Wege gehen zu dürfen" (Art. 2 Abs. 1 GG), beeinträchtigen" (so das Senatsurteil vom 26. April 2007, a. a. O., Juris, Rdn. 61), lässt sich die Annahme einer ordnungsrechtlich relevanten abstrakten Gefahr nicht begründen.

    Auch die in dem Urteil vom 26. April 2007 (a. a. O., Juris, Rdn. 61) weiterhin zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, die sich gleichfalls auf von (freilaufenden) Hunden ausgehende Gefahren (insbesondere für Kinder und ältere Menschen) bezieht, trägt nicht die verallgemeinernde Schlussfolgerung, ein (bloßes) subjektives Unsicherheitsgefühl sei Schutzgut der öffentlichen Sicherheit.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2010 - 3 K 319/09

    Alkoholverbotsverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg unwirksam

    Auszug aus OVG Thüringen, 21.06.2012 - 3 N 653/09
    Demnach ist die in § 27 Abs. 1 ThürOBG tatbestandlich vorausgesetzte abstrakte Gefahr (für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung) "eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Falle ihres Eintritts eine Gefahr gemäß den Buchstaben a bis d darstellt", also eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2007 • 3 N 699/05 •, Juris Rdn. 48; vgl. für das Landesrecht Sachsen- Anhalt nur das Urteil des OVG SAnh vom 17. März 2010 • 3 K 319/09 •, Juris, Rdn. 41, für das Landesrecht Baden-Württemberg das Urteil des VGH BW vom 28. Juli 2009 • 1 S 2200/08 •, Juris, Rdn. 35).

    Demnach wird eine abstrakte Gefahr i. S. d. § 27 Abs. 1 ThürOBG zu bejahen sein, wenn der Schadenseintritt regelmäßig und typischerweise, wenn auch nicht ausnahmslos zu erwarten ist (vgl. dazu auch OVG SAnh, Urteil vom 17. März 2010, a. a. O., Rdn. 41, und VGH BW, Urteil vom 28. Juli 2009, a. a. O., Rdn. 35).

    Entscheidende Bedeutung kommt insoweit zunächst den konkreten Zuständen bei, die die Antragsgegnerin zum Erlass der angegriffenen Regelung veranlasst haben (vgl. auch OVG SAnh, Urteil vom 17. März 2010, a. a. O., Rdn. 44, und VGH BW, Urteil vom 28. Juli 2009, a. a. O., Rdn. 37).

    Es mag durch statistische Untersuchungen belegt sein, dass eine große Zahl von Gewaltdelikten im Zusammenhang mit vorherigem Alkoholgenuss steht (vgl. dazu nur die Ausführungen des OVG SAnh in seinem Urteil vom 17. März 2010, a. a. O., Juris, Rdn. 46 ff.).

    Der Umstand, dass viele, die Ordnungswidrigkeiten und Straftaten begehen, betrunken sind, rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, dass jeder, der Alkohol zu sich nimmt, auch Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begehen wird (vgl. auch dazu OVG SAnh, Urteil vom 17. März 2010, a. a. O., Juris, Rdn. 46 a. E.).

    Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Polizei- und Ordnungsrechts, dass polizeiliche bzw. ordnungsbehördliche Verfügungen bzw. die Wahl einer bestimmten Handlungsform nicht nur zur Erleichterung der behördlichen Aufsicht dienen dürfen (vgl. nur das Urteil des OVG SAnh vom 17. März 2010, a. a. O., Rdn. 43, m. w. N.).

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus OVG Thüringen, 21.06.2012 - 3 N 653/09
    Dabei liegt es im Wesen von Prognosen, dass die vorhergesagten Ereignisse wegen anderer als der erwarteten Geschehensabläufe ausbleiben können (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 • 6 CN 8.01 • BVerwGE 116, 347 ... zur vergleichbaren niedersächsischen Generalermächtigung des § 55 NGefAG m. w. N.).

    Vielmehr ist es Sache des zuständigen Gesetzgebers, • unter Abwägung der widerstreitenden Interessen • sachgebietsbezogen darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau und auf welche Weise Schadensmöglichkeiten vorsorgend entgegen gewirkt werden soll, die nicht durch ausreichende Kenntnisse belegt, aber auch nicht auszuschließen sind, und die Rechtsgrundlagen für entsprechende Grundrechtseingriffe zu schaffen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 • 6 CN 8.01 • a. a. O., m. w. N.).".

    Dies ließe sich schon nicht mit dem klassischen, hier maßgeblichen Gefahrenbegriff in Einklang bringen, wie er in der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, namentlich auch derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 • 6 CN 8/01 •, Juris, Rdn. 34 ff.), zu Grunde gelegt wird.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2009 - 1 S 2200/08

    Anforderungen an abstrakte Gefahr bei Polizeiverordnung gegen Alkoholkonsum

    Auszug aus OVG Thüringen, 21.06.2012 - 3 N 653/09
    Demnach ist die in § 27 Abs. 1 ThürOBG tatbestandlich vorausgesetzte abstrakte Gefahr (für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung) "eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Falle ihres Eintritts eine Gefahr gemäß den Buchstaben a bis d darstellt", also eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2007 • 3 N 699/05 •, Juris Rdn. 48; vgl. für das Landesrecht Sachsen- Anhalt nur das Urteil des OVG SAnh vom 17. März 2010 • 3 K 319/09 •, Juris, Rdn. 41, für das Landesrecht Baden-Württemberg das Urteil des VGH BW vom 28. Juli 2009 • 1 S 2200/08 •, Juris, Rdn. 35).

    Demnach wird eine abstrakte Gefahr i. S. d. § 27 Abs. 1 ThürOBG zu bejahen sein, wenn der Schadenseintritt regelmäßig und typischerweise, wenn auch nicht ausnahmslos zu erwarten ist (vgl. dazu auch OVG SAnh, Urteil vom 17. März 2010, a. a. O., Rdn. 41, und VGH BW, Urteil vom 28. Juli 2009, a. a. O., Rdn. 35).

    Entscheidende Bedeutung kommt insoweit zunächst den konkreten Zuständen bei, die die Antragsgegnerin zum Erlass der angegriffenen Regelung veranlasst haben (vgl. auch OVG SAnh, Urteil vom 17. März 2010, a. a. O., Rdn. 44, und VGH BW, Urteil vom 28. Juli 2009, a. a. O., Rdn. 37).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.05.2011 - 5 A 1.10

    Normenkontrolle; Gemeindeordnung; ordnungsbehördliche Verordnung; genereller

    Auszug aus OVG Thüringen, 21.06.2012 - 3 N 653/09
    Hinzuweisen sei schließlich auch auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25. Mai 2011 • OVG 5 A 1/10 •), das ebenso wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. April 2007 • 3 N 699/05 • das subjektive Sicherheitsgefühl als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit anerkannt habe.

    Ausschließlich in diesem Sinne dürfte jedenfalls das von der Antragsgegnerin ebenfalls für sich in Anspruch genommene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin- Brandenburg vom 25. Mai 2011 • OVG 5 A 1/10 • zu verstehen sein.

    Einem solchen Unsicherheitsgefühl kann indes, worauf alternativ auch der Senat schon in jenem Urteil vom 26. April 2007 abgestellt hat, mittelbar gefahrenrechtliche Relevanz beizumessen sein, nämlich dann, wenn es geeignet ist, andere ordnungsrechtlich bedeutsame Gefahren zu erhöhen, wie es etwa der Fall sein kann, wenn ein im Umgang mit Hunden ängstlicher ("subjektiv unsicherer") Mensch einem nicht angeleinten Hund begegnet (s. o.; vgl. auch OVG B-Bbg, Urteil vom 25. Mai 2011, a. a. O., Juris, Rdn. 27).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2004 - 7a D 67/03

    Frist für Normenkontrollantrag ist Ausschlussfrist!

    Auszug aus OVG Thüringen, 21.06.2012 - 3 N 653/09
    Soweit die Antragsgegnerin gegen die Wiedereinsetzung unter Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung und Literaturmeinungen einwendet, die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei eine Ausschlussfrist, in die eine Wiedereinsetzung nicht möglich sei (vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteile vom 25. November 2004 • 7a D 113/04.NE •, S. 6 f. des Urteilsumdrucks, m. w. N., und vom 2. März 2007 • 7 D 53/06.NE •, Juris, Rdn. 15 f. sowie Beschluss vom 19. Februar 2004 • 7a D 67/03.NE •, Juris, Rdn. 23, OVG Schleswig, Urteil vom 22. Dezember 2000 • 2 K 1/99 •, Juris, Rdn. 20; offen gelassen von BayVGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 • 15 N 08.30 •, Juris, Rdn. 4; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. April 1996 • 4 NB 8/96 •, Juris, Rdn. 10; weitere Nachweise bei Kopp, VwGO, 15. Aufl., § 47, Rdn. 83), greift dies nicht durch.

    "Im Hinblick auf die zur Begründung dieser Ansicht angeführten Erwägungen, insbesondere den Aspekt der Rechtssicherheit, der • weil es im Rahmen des Verfahrens nach § 47 VwGO um den Bestand von Normen gehe • besonderes Gewicht erlange (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 • 7a D 67/03.NE •, Juris, Rdn. 23), hat der Senat bereits Zweifel, ob sich diese auf die hier gegebene Konstellation übertragen lassen.

    In beiden Fällen dürfte "das durch die Fristbestimmung geschützte Vertrauen einer meist nicht genau bestimmbaren Zahl Dritter" (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004, a. a. O.) in gleicher Weise erschüttert und damit eben nicht schützenswert sein.

  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 282/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach vorangegangenem

    Auszug aus OVG Thüringen, 21.06.2012 - 3 N 653/09
    Hinzu kommen hier die Besonderheiten des Prozesskostenhilferechts und dessen • verfassungsrechtlich durch Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG verbürgte (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 22. Januar 1959 • 1 BvR 154/55 •, BVerfGE 9, 124, und vom 6. Juni 1967 • 1 BvR 282/65 •, BVerfGE 22, 83; beide auch in Juris) • Funktion, die Situation von Unbemittelten und Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen, Unbemittelte also im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte nicht deswegen schlechterzustellen, weil sie unbemittelt sind.

    der III. Zivilsenat an seiner früheren, gegenteiligen Auffassung, eine Wiedereinsetzung sei "der Rechtssicherheit halber" [Beschluss vom 3. November 1964 • III ZR 42/64 • , Juris, Rdn. 4] nicht möglich, nicht mehr festgehalten; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1967 • 1 BvR 282/65 •, a. a. O., Juris, s. dort insbes.

  • OVG Niedersachsen, 27.01.2005 - 11 KN 38/04

    Genereller Leinenzwang auf öffentlichen Wegen einer Hundeverordnung und

    Auszug aus OVG Thüringen, 21.06.2012 - 3 N 653/09
    Ein bloßes "subjektives Unsicherheitsgefühl" kann für sich besehen nicht Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sein (ebenso: Nds. OVG, Urteil vom 27. Januar 2005 • 11 KN 38/04 •, Juris, Ls. und Rdn. 45).
  • BGH, 03.11.1964 - III ZR 42/64
    Auszug aus OVG Thüringen, 21.06.2012 - 3 N 653/09
    der III. Zivilsenat an seiner früheren, gegenteiligen Auffassung, eine Wiedereinsetzung sei "der Rechtssicherheit halber" [Beschluss vom 3. November 1964 • III ZR 42/64 • , Juris, Rdn. 4] nicht möglich, nicht mehr festgehalten; vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1967 • 1 BvR 282/65 •, a. a. O., Juris, s. dort insbes.
  • BGH, 12.06.1973 - VI ZR 121/73

    Fristenwesen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristablauf - Jahresfrist

    Auszug aus OVG Thüringen, 21.06.2012 - 3 N 653/09
    Es ist vielmehr in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass auch in Bezug auf sog. Ausschlussfristen, bezüglich deren der Rechtssicherheit wegen grundsätzlich keine Wiedereinsetzung stattfindet, eine solche dennoch in den Fällen zu gewähren ist, in denen ein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Ausschlussfrist gestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 • XII ZB 147/02 •, Juris, unter 2e der Gründe, mit Hinweis auf den Beschluss vom 12. Juni 1973 • VI ZR 121/73 •, Juris; ausweislich des letztgenannten Beschlusses hat.
  • BGH, 09.07.2003 - XII ZB 147/02

    Nachholung der Berufungsbegründung nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

  • BVerwG, 10.04.1996 - 4 NB 8.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefristung für Normenkontrollverfahren bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2007 - 7 D 53/06

    Antragsfrist nach 2. Bekanntmachung des Bebauungsplans

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.11.2000 - 2 K 1/99

    Verwaltungsprozessrecht: Befristung in § 47 Abs. 2 S. 1 als Ausschlussfrist

  • VGH Bayern, 16.10.2008 - 15 N 08.30

    Normenkontrollantrag; Versäumung der Antragsfrist; Übermittlung des Antrags per

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2012 - 11 KN 187/12

    Auf Wochenendnächte begrenztes Trinkverbot auf Straße kann zulässig sein

    Aus den vorgenannten, als solche - soweit ersichtlich - anerkannten allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen leitet der Antragsteller unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. zuletzt etwa Thür. OVG, Urt. v. 21.6.2012 - 3 N 653/09 -, m. w. N.) für die vorliegende Fallgestaltung ab, dass der verbotene Alkoholkonsum zur Annahme einer abstrakten Gefahr nach gesicherten Erkenntnissen, etwa auf Grund einer nachvollziehbaren Statistik, "regelmäßig und typischerweise Gewaltdelikte bzw. sonstige erhebliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit zur Folge" haben müsse.
  • OVG Sachsen, 19.04.2018 - 3 B 126/18

    Alkoholverbot; Versammlungsauflage; gemischte Veranstaltung

    Die vorliegende Sachlage ist schon von vorn herein nicht vergleichbar mit den Sachlagen, wie sie der Rechtsprechung zu durch Polizeiverordnung angeordneten Verboten, Alkohol in der Öffentlichkeit zu konsumieren, zu Grunde liegt (vgl. etwa ThürOVG, Urt. v. 21. Juni 2012 - 3 N 653/09 -, juris).
  • OVG Sachsen, 30.03.2017 - 3 C 19/16

    Abstrakte Normenkontrolle; Polizeiverordnung; Alkoholverbot; alkoholbedingte

    Anders als wenn der Verordnungsgeber einer Polizeiverordnung zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig wird (BVerwG, Urt. v. 3. Juli 2002 - 6 CN 8/01 -, juris Rn. 35; SächsOVG, Urt. v. 30. Mai 2016 - 3 A 275/15 -, juris Rn. 32; Urt. v. 18. Januar 2011 - 3 C 15/09 -, juris Rn. 45; zu örtlichen Alkoholverboten mittels Polizeiverordnung: NdsOVG, Urt. v. 30. November 2012 - 11 KN 187/12-, juris Rn. 72; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 25. Juli 2012 - 7 B 10751/12 -, juris; ThürOVG, Urt. v. 21. Juni 2012 - 3 N 653/09 -, juris Rn. 61; OVG LSA, Urt. v. 17. März 2010, juris Rn. 46; VGH BW, Urt. v. 28. Juli 2009 - 1 S 2200/08 -, juris Rn. 36 f.), belässt die Verfassung dem Gesetzgeber bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Spielraum bei der Eignungsbeurteilung.
  • OVG Sachsen, 24.03.2021 - 6 C 22/19

    Normenkontrolle; Polizeiverordnung; Verbot des Mitführens gefährlicher

    Zwischen dem Mitführen gefährlicher Werkzeuge und dem zusätzlichen Verursachungsbeitrag besteht - wie beim Mitführen oder Konsum von Alkohol (siehe hierzu: ThürOVG, Urt. v. 21. Juni 2012 - 3 N 653/09 -, juris; OVG LSA, Urt. v. 17. März 2010 - 3 K 319/09 -, juris; VGH BW, Urt. v. 28. Juli 2009 - 1 S 2200/08 -, juris) - kein derart enger Ursachenzusammenhang, dass bereits das Mitführen gefährlicher Gegenstände als Gefahr für polizeilich geschützte Rechtsgüter angesehen werden muss.
  • OLG Braunschweig, 20.03.2013 - Ss (OWiZ) 28/13

    Alkoholkonsum auf öffentlichen Straßen ist Gemeingebrauch

    Der Konsum von Alkohol auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gehört zum Gemeingebrauch und ist von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gedeckt (OVG Lüneburg, Urteil vom 30.11.2012, 11 KN 187/12, juris, Rn. 54, 68, 93; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.06.2012, 3 N 653/09, juris, Rn. 73; OLG Saarbrücken, NJW 1998, 251, 252).
  • OVG Thüringen, 15.05.2013 - 3 ZO 738/12

    Isoliertes Prozesskostenhilfegesuch im gerichtskostenfreien Ausbildungs- und

    Um zu verhindern, dass Unbemittelte allein durch dieses Risiko davon abgehalten werden, z. B. eine fristgebundene Klage zu erheben, noch ehe über ihr Prozesskostenhilfegesuch entschieden ist, ist es gerechtfertigt und in ständiger Rechtsprechung aller Gerichtsbarkeiten anerkannt, dass (ggf. unter weiteren, hier nicht interessierenden Voraussetzungen) dem Unbemittelten grundsätzlich Wiedereinsetzung in eine Klagefrist gewährt wird, wenn er nach der Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag alsbald (z. B. innerhalb der in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Fristen) Klage erhebt (vgl. für den insoweit vergleichbaren Fall eines Normenkontrollantrags das Senatsurteil vom 21. Juni 2012 - 3 N 653/09 - Juris, Rdn. 39 ff., und den dazu ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2013 - 6 BN 1/12 - Juris, Rdn. 2 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2018 - 3 B 126/18

    Darf Alkohol auf einer Versammlung verboten werden?

    Die vorliegende Sachlage ist schon von vorn herein nicht vergleichbar mit den Sachlagen, wie sie der Rechtsprechung zu durch Polizeiverordnung angeordneten Verboten, Alkohol in der Öffentlichkeit zu konsumieren, zu Grunde liegt (vgl. etwa ThürOVG, Urt. v. 21. Juni 2012 - 3 N 653/09 -, juris).
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