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   OVG Hamburg, 29.03.2000 - 3 Nc 1/00   

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OVG Hamburg, 29.03.2000 - 3 Nc 1/00 (https://dejure.org/2000,26212)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29.03.2000 - 3 Nc 1/00 (https://dejure.org/2000,26212)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 29. März 2000 - 3 Nc 1/00 (https://dejure.org/2000,26212)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtanerkennung der Streichung von Planstellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals in der Lehreinheit Vorklinische Medizin einer Universitätsklinik; Gewährleistung der Ausbildungsqualität aufgrund der Erhöhung der Betreuungsrelationen; Unmöglichkeit der Ausbildung an ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Hamburg, 10.11.2014 - 20 ZE 1528/14

    Bundesweite örtliche Zulassungsbeschränkung zum Studiengang Psychologie/Bachelor

    Dabei kann nach Auffassung der Kammer unterstellt werden, dass die Sicherstellung qualitativ hochwertiger Studienbedingungen, die gut ausgebildete Absolventen und eine hohe Studienerfolgsquote gewährleisten (vgl. Bü-Drs. 20/9095, S. 4), als Gemeinwohlerwägungen prinzipiell dazu ausreichen könnten, von den strengen Anforderungen, die bei einem bundesweiten NC gelten, abzuweichen, und insoweit nicht dem "Verbot der Niveaupflege" (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 8.2.1980, VII C 93.77, BVerwGE 60, 25, juris Rn. 62; OVG Hamburg, Beschl. v. 29.3.2000, 3 Nc 1/00, juris, Rn. 17) unterliegen.

    Denn auch die - wie hier - auf einer rechtswidrigen Zulassungsbeschränkung festgesetzte Kapazitätgrenze kann nicht gänzlich entfallen, da zu berücksichtigen ist, dass wegen einer großen Anzahl von Bewerbern im Interesse der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin bzw. des Studiengangs - und damit nicht zuletzt auch im Interesse der Studierenden - ein unabweisbares Bedürfnis nach einer Beschränkung der Zulassungszahl bestehen kann, wenn ansonsten ein Zusammenbruch des Lehrbetriebs zu befürchten wäre (vgl. OVG Hamburg, B. v. 10.10.2001, 3 Nc 150/00, NVwZ-RR 2002, 747, juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.9.1986, 7 C 64/84, DVBl. 1987, 310, juris Rn. 12) oder die Antragsgegnerin ansonsten bis zur Grenze der Funktionsunfähigkeit belastet wäre (vgl. OVG Hamburg, B. v. 29.3.2000, 3 Nc 1/00, juris Rn. 21).

    Denn allein aus der Überschreitung der durch das Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung gebildeten Grenze folgt nicht, dass ein Zusammenbruch des Lehrbetriebs zu befürchten wäre (vgl. OVG Hamburg, B. v. 29.3.2000 a.a.O.).

    Dies ist nach den konkreten Verhältnissen zu beurteilen, die in dem jeweiligen Berechnungszeitraum in der Lehreinheit herrschen (vgl. OVG Hamburg, B. v. 29.3.2000 a.a.O.) und von der Antragsgegnerin im Eilverfahren plausibel zu machen.

  • OVG Hamburg, 09.02.2015 - 3 Nc 55/14

    Zulassungsbeschränkungen an der Hafen City Universität unwirksam

    Eine solche ergibt sich allein aus der Überschreitung der durch das Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung gebildeten Grenze aber noch nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.3.2000, 3 Nc 1/00, juris).
  • OVG Hamburg, 22.12.2004 - 3 Nc 59/04

    Zulassung zum Studium

    Das Beschwerdegericht hat in den letzten Jahren die von ihm beanstandete Streichung von Planstellen im Bereich der Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Anlass genommen, Deputatstunden zu fingieren und in die gerichtliche Kapazitätsberechnung einzustellen, um eine mit Art. 12 GG nicht vereinbare Verminderung der Ausbildungskapazität zwar nicht faktisch, aber hinsichtlich ihrer rechtlichen Auswirkungen zu verhindern (vgl. Beschl. v. 26.3.1999 - 3 Nc 34/98 u.a. - Med. SS 1998 - BA S. 5 ff. - NVwZ-RR 2000 S. 219; Beschl. v. 18.10.1999 - 3 Nc 110/99 u.a. - Med. SS 1999 - WissR 2000 S. 78 = NordÖR 2000 S. 158, BA S. 16 f.; ebenso Beschl. v. 29.3.2000 - 3 Nc 1/00 u.a. - Med. WS 1999/00, HmbJVBl. 2000 S. 85).
  • OVG Hamburg, 17.10.2002 - 3 Nc 19/02

    Zulassung zum Humanmedizinstudium

    Das Gericht hat den durch die Stellenstreichung bedingten Wegfall von Deputatstunden bisher mit 56 SWS angenommen und die dadurch bewirkte Kapazitätsminderung lediglich im Umfang von 18 SWS anerkannt (vgl. Beschl. v. 18.10.1999 - 3 Nc 110/99 u.a. - Med. SS 1999 - WissR 2000 S. 78 = NordÖR 2000 S. 158, BA S. 16 f.; ebenso Beschl. v. 29.3.2000 - 3 Nc 1/00 u.a. - Med. WS 1999/00, HmbJVBl. 2000 S. 85).
  • OVG Hamburg, 16.02.2015 - 3 Nc 263/14

    Zulassung zum Studiengang Psychologie - Vereinbarkeit der Zulassungsbeschränkung

    Eine solche ergibt sich allein aus der Überschreitung der durch das Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung gebildeten Grenze aber noch nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.3.2000, 3 Nc 1/00, juris).
  • OVG Hamburg, 17.02.2015 - 3 Nc 260/14

    Zulassung zum Bachelorstudiengang Lehramt Primar- und Sekundarstufe I in Hamburg

    Eine solche ergibt sich allein aus der Überschreitung der durch das Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung gebildeten Grenze aber noch nicht (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.3.2000, 3 Nc 1/00, juris).
  • OVG Bremen, 28.08.2017 - 2 B 93/17

    Numerus-clausus-Verfahren, Business-Management (M.A.) - Deputatsermäßigung;

    Dies würde voraussetzen, dass nicht nur eine Verminderung der Ausbildungsqualität einträte, sondern die Ausbildung unmöglich würde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.03.2000 - 3 Nc 1/00 - [...]).
  • VG Hamburg, 30.10.2014 - 19 ZE 779/14

    Zulassungsbeschränkung; Eilverfahren; absoluter und lokaler Numerus clausus;

    Entscheidend ist vielmehr, ob durch die Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger eine ordnungsgemäße Ausbildung unter Beachtung der konkreten Verhältnisse unmöglich wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. vom 29.3.2000, 3 Nc 1/00, juris Rn. 15).
  • VG Hannover, 14.03.2018 - 8 A 403/16

    HannibaL; Sicherheitszuschlag

    27 Da - wie im Folgenden dargelegt wird - die Vorgaben zur Berechnung der Studienplatzkapazität bei der Beklagten in § 17 Abs. 2 NdsKapVO nichtig sind - die Kammer ist entgegen der Auffassung der Beklagten insoweit sowohl zur Prüfung als auch zur Verwerfung berechtigt und verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, juris Rdnr. 73 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 29.03.2000 - 3 Nc 1/00 -, juris Rdnr. 6) - und wegen der Ausbildungsunterschiede als Ersatz nicht ohne weiteres auf die in § 17 Abs. 1 NdsKapVO enthaltenen Vorgaben für die herkömmliche Kapazitätsberechnung zurückgegriffen werden kann und es auch an weiteren Berechnungsvorgaben in der NdsKapVO für den Modellstudiengang fehlt, ist die Beklagte verpflichtet, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit aufzunehmen.
  • VG Hannover, 14.03.2018 - 8 A 6818/17

    Sicherheitszuschlag; Kapazitätsrecht

    27 Da - wie im Folgenden dargelegt wird - die Vorgaben zur Berechnung der Studienplatzkapazität bei der Beklagten in § 17 Abs. 2 NdsKapVO nichtig sind - die Kammer ist entgegen der Auffassung der Beklagten insoweit sowohl zur Prüfung als auch zur Verwerfung berechtigt und verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, juris Rdnr. 73 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 29.03.2000 - 3 Nc 1/00 -, juris Rdnr. 6) - und wegen der Ausbildungsunterschiede als Ersatz nicht ohne weiteres auf die in § 17 Abs. 1 NdsKapVO enthaltenen Vorgaben für die herkömmliche Kapazitätsberechnung zurückgegriffen werden kann und es auch an weiteren Berechnungsvorgaben in der NdsKapVO für den Modellstudiengang fehlt, ist die Beklagte verpflichtet, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit aufzunehmen.
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