Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 13.10.2006 - 3 Nc 156/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,11753
OVG Hamburg, 13.10.2006 - 3 Nc 156/05 (https://dejure.org/2006,11753)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2006 - 3 Nc 156/05 (https://dejure.org/2006,11753)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 13. Oktober 2006 - 3 Nc 156/05 (https://dejure.org/2006,11753)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,11753) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb der festgesetzten Kapazität; Berechnung der Zulassungszahl für einen Studiengang; Berücksichtigung des Schwundfaktors

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    KapVO § 8; ; KapVO § 9; ; KapVO § 11; ; LVVO 2004 § 17; ; LVVO 2004 § 19; ; LVVO 1994 § 12

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Hamburg, 26.10.2005 - 3 Nc 75/05

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.10.2006 - 3 Nc 156/05
    Aber der Beschwerdesenat berücksichtigt nur solche Immatrikulationen nicht als kapazitätsdeckend, bei denen die Exmatrikulation bereits wieder vor Beginn der Lehrveranstaltungen erfolgt ist, weil diese Studierenden weder Lehrkapazität verbrauchen noch in den von der Antragsgegnerin praktizierten Schwundausgleich eingehen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2005 - 3 Nc 75/05 -, Juris).

    Hierzu hatte der Beschwerdesenat mit Beschluss vom 26. Oktober 2005 (3 Nc 75/05, a. a. O., S. 10 f der Ausfertigung) zwar angemerkt, es müsse geklärt werden, ob und in welchem Umfang es heute noch gerechtfertigt sei, den Dienstleistungsimport aus dem Institut für Zellbiochemie und Klinische Neurobiologie fiktiv in die Kapazitätsberechnung einzustellen.

    In der Kapazitätsberechnung für den vorherigen Berechnungszeitraum 2004/2005 war die Stelle ausweislich der Entscheidung des Beschwerdesenats vom 26. Oktober 2005 (3 Nc 75/05; S. 7 der Beschlussausfertigung) zwar beim Lehrangebot berücksichtigt worden.

    a) Hinsichtlich der Heranziehung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zu der Durchführung von vorklinischen Lehrveranstaltungen wird auf die Beschlüsse des Beschwerdesenats vom 26. Oktober 2005 (a. a. O.) und 22. Dezember 2004 (a. a. O.) verwiesen.

    Mit Beschluss vom 26. Oktober 2005 (a. a. O.) hat der Beschwerdesenat seine Rechtsprechung insoweit geändert, als Immatrikulationen nicht mehr als kapazitätsdeckend berücksichtigt werden, bei denen Studierende bereits vor Vorlesungsbeginn wieder exmatrikuliert wurden.

    Die vom Verwaltungsgericht zur Korrektur verwandten Erstsemesterzahlen entsprechen bis zum Sommersemester 2003 den vom Beschwerdesenat mit Beschluss vom 26. Oktober 2005 (a. a. O.) gebilligten Zahlen.

  • OVG Hamburg, 22.12.2004 - 3 Nc 59/04

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.10.2006 - 3 Nc 156/05
    Vor diesem rechtlichen Hintergrund prüft das Beschwerdegericht erst dann wie ein Erstgericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht, wenn das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem es darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein weiterer, nicht besetzter Studienplatz zur Verfügung steht, (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, m. weit. Nachw., Juris).

    Die Auffassung, die Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit unbefristetem Arbeitsverhältnis seien unabhängig von ihrem Arbeitsvertrag generell mit einer Lehrverpflichtung von 8 oder 9 SWS zu berücksichtigen, wird vom Beschwerdesenat nicht geteilt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2005, a. a. O.; Beschluss vom 22.12.2004, a. a. O.).

    Deputatstunden wegen der seit Mitte der neunziger Jahre erfolgten Streichung von Planstellen der Lehreinheit Vorklinische Medizin sind seit dem Berechnungszeitraum 2003/2004 nicht mehr zu fingieren (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2004, a. a. O.).

    Der hier anzuwendende - provisorische - Curricularnormwert von 2, 42 (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2004, a. a. O.) wird durch den Studienplan quantitativ ausgefüllt.

  • OVG Hamburg, 17.10.2002 - 3 Nc 19/02

    Zulassung zum Humanmedizinstudium

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.10.2006 - 3 Nc 156/05
    Wie das Beschwerdegericht in den Beschlüssen vom 22. Dezember 2004 (a. a. O.) und 17. Oktober 2002 (NVwZ-RR 2004 S. 34) ausgeführt hat, sind im Berechnungszeitraum 2000/2001 nur zwei A-13-Stellen für wissenschaftliche Assistenten aus der Lehreinheit Zahnmedizin in die Lehreinheit Vorklinische Medizin verlagert worden, so dass dem Bereich Anatomie mit den damals vorhandenen 7 Stellen dieser Art seitdem 9 solcher Stellen zur Verfügung stehen; in dieser Zahl sind sie auch für den vorliegenden Berechnungszeitraum berücksichtigt worden.

    In seinen Beschlüssen vom 29. Oktober 2001 (3 Nc 7/01 -, HmbJVBl. 2002 S. 83) und 17. Oktober 2002 (- 3 Nc 19/02 -, NVwZ-RR 2004 S. 34) ist der Beschwerdesenat davon ausgegangen, dass diese Stellen keine Stellen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO seien.

  • OVG Hamburg, 18.10.1999 - 3 Nc 110/99
    Auszug aus OVG Hamburg, 13.10.2006 - 3 Nc 156/05
    Mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Sommersemester 1999 (OVG Hamburg, - 3 Nc 110/99 -, NordÖR 2000 S. 158) hat das Beschwerdegericht den für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs des Studiengangs Zahnmedizin verwendeten Curricularanteil im Hinblick auf die gemeinsamen Vorlesungen in Anatomie, Physiologie und Physiologische Chemie auf den Wert 0, 7733 korrigiert, der seitdem unverändert den Kapazitätsberechnungen zugrunde gelegt wird.
  • VGH Bayern, 26.07.2004 - 7 CE 04.10739

    Numerus Clausus Humanmedizin

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.10.2006 - 3 Nc 156/05
    Im Übrigen können die Gruppengrößen nicht konkret nach den tatsächlichen Gegebenheiten angesetzt werden, da die tatsächliche Gruppengröße einer Lehrveranstaltung erst nach der Kapazitätsberechnung während des Semesters bekannt wird, sondern müssen der Berechnung abstrakte Gruppengrößen zu Grunde gelegt werden (vgl. VGH München, Beschluss vom 26.7.2004 - 7 CE 04.10739 u.a. -).
  • OVG Hamburg, 29.10.2001 - 3 Nc 7/01

    Zulassung zum Medizinstudium

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.10.2006 - 3 Nc 156/05
    In seinen Beschlüssen vom 29. Oktober 2001 (3 Nc 7/01 -, HmbJVBl. 2002 S. 83) und 17. Oktober 2002 (- 3 Nc 19/02 -, NVwZ-RR 2004 S. 34) ist der Beschwerdesenat davon ausgegangen, dass diese Stellen keine Stellen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO seien.
  • OVG Hamburg, 26.03.1999 - 3 Nc 34/98

    Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin außerhalb der festgesetzten

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.10.2006 - 3 Nc 156/05
    Mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 betreffend die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Sommersemester 1999 (OVG Hamburg, - 3 Nc 110/99 -, NordÖR 2000 S. 158) hat das Beschwerdegericht den für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs des Studiengangs Zahnmedizin verwendeten Curricularanteil im Hinblick auf die gemeinsamen Vorlesungen in Anatomie, Physiologie und Physiologische Chemie auf den Wert 0, 7733 korrigiert, der seitdem unverändert den Kapazitätsberechnungen zugrunde gelegt wird.
  • VGH Bayern, 20.10.2003 - 1 CS 03.2000

    Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigungen, Vorläufiger Rechtsschutz,

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.10.2006 - 3 Nc 156/05
    Nicht ausreichend als inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung sind ebenfalls ein schlichter Verweis auf das Vorbringen in der Vorinstanz (OVG Hamburg, Beschluss vom 28.8.2002, - 4 Bs 241/02 -, Juris) oder Ausführungen, die sich in einer schlichten Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpfen (VGH München, Beschluss vom 20.10.2003, - 1 CS 03.2000 -, Juris).
  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.10.2006 - 3 Nc 156/05
    Allerdings dürfen die Anforderungen an das Begründungserfordernis auch nicht überspannt werden, da ansonsten die Beschreitung des Beschwerdeweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.3.2004, NVwZ 2004 S. 1112).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2004 - 2 NB 430/03

    Antrag auf vorläufige unbeschränkte Zulassung zum Studium der Humanmedizin;

    Auszug aus OVG Hamburg, 13.10.2006 - 3 Nc 156/05
    Dabei reicht es insbesondere nicht aus, die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Vorinstanz nur mit pauschalen Angriffen oder formelhaften Wendungen zu rügen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004, NVwZ-RR 2005 S. 409 m. weit. Nachw.).
  • OVG Hamburg, 28.08.2002 - 4 Bs 241/02

    Beschwerde gegen Verwaltungsgerichtsbeschluss im Verfahren des vorläufigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2004 - 13 C 20/04

    Zulassung zum Medizinstudium

  • OVG Hamburg, 15.10.2007 - 3 Nc 45/06

    Zulassung zum Studium

    aa) In seinen Beschlüssen zur Humanmedizin im Wintersemester 2005/2006 (vgl. Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris) hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass die bisher nach § 12 Abs. 1 Nr. 7 LVVO 1994 gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsrechtlich bis zum Abschluss einer ZLV für das Universitätsklinikum und dem Vorliegen einer Entscheidung des Dekans über die Verteilung des Kontingents fortgeschrieben werden dürfe.

    Dieser "Bestandsschutz" in Gestalt der Fortschreibung der Ermäßigungen, die sich aus der Lehrverpflichtungsverordnung 1994 ergeben haben, setzt aber voraus, dass - zum einen - die betreffende, die Ermäßigung rechtfertigende Tätigkeit im wesentlichen unverändert fortbesteht und dass - zum anderen - sie der Ermäßigung entspricht, die diesbezüglich im "Katalog von Lehrdeputatsreduktionen" (Anl. 2 zum Leitfaden) vorgesehen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris, bzgl. der dort genannten Institutsleiter).

    Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05) ist die damit verbundene Deputatsermäßigung im Wege der Fortschreibung anzuerkennen, weil Prof. J... diese Aufgabe bereits unter der Geltung der Lehrverpflichtungsverordnung 1994 wahrgenommen hat, sie nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 LVVO 1994 mit einer Deputatsermäßigung in Höhe von 12, 5 v. H. (= 1 SWS) berücksichtigt wurde und sie auch nach der Nr. 9 des o. g. Leitfadens für die Anwendung der Lehrverpflichtungsverordnung 2004 berücksichtigungsfähig ist .

    Vier dieser Stellen (09340351, 09337563, 09337571, 09340505, Besetzung: K....., S....., S....... und B......) ist ein Deputat von jeweils 4 SWS zuzuordnen; auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 10), die der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts entsprechen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris), wird Bezug genommen.

    Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris), an der festgehalten wird, rechtfertigt der Umstand, dass eine Stelle zum Berechnungsstichtag unbesetzt war und noch nicht feststand, wie ggf. das nächste Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet sein würde, es nicht, dieser Stelle stets ein Deputat von 9 SWS zuzuordnen.

    Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris), an der festgehalten wird, ist dementsprechend auch eine Überprüfung der einzelnen Drittmittelverträge nicht geboten.

    Insoweit genügt es, dass der Eigenanteil in sachlich vertretbarer Weise durch einen hinreichend detaillierten quantitativen Studienplan bestimmt wird (Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris).

    Hinsichtlich der Kapazität in der Humanmedizin hat das Beschwerdegericht im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsexport für die Zahnmedizin bereits ausgeführt, dass die Zahl dieser Studierenden gering sein dürfte, der ersparte Ausbildungsaufwand kaum zuverlässig zu erfassen sei und der Normgeber unterstelle, dass sich alle Studierenden ungeachtet eventueller Vorkenntnisse entsprechend dem Studienplan verhielten, und deshalb eine Korrektur des Curricularanteils nicht veranlasst sei (Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris).

  • OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Nc 90/07

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Die Auffassung einiger Antragsteller, dass die Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit unbefristetem Arbeitsverhältnis unabhängig von ihrem Arbeitsvertrag generell mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS, die der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit befristetem Arbeitsverhältnis generell mit einer Lehrverpflichtung von 5 SWS zu berücksichtigen seien, wird vom Beschwerdegericht nicht geteilt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris; jeweils m. weit. Nachw.).

    (5) Soweit Antragsteller wiederum vortragen, dass das für die Anatomie ermittelte Lehrangebot im Hinblick auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. August 2004 (12 ZE 1754/03) und 19. September 2001 (12 VG Z 294/2001) wegen der Stellenverlagerung aus der Lehreinheit Zahnmedizin um weitere 4 SWS zu erhöhen sei, wird auf die Beschlüsse des Beschwerdegerichts vom 13. Oktober 2006 (3 Nc 156/05, a. a. O.), 22.12.2004 (3 Nc 59/04, a. a. O.) und 17.10.2002 (3 Nc 19/02, NVwZ-RR 2004, 34) verwiesen.

    Diese Reduzierung der Lehrverpflichtung wegen der Tätigkeit am "Human Counter" ist vom Beschwerdegericht seit langem anerkannt (vgl. z. B. Beschl. v. 13. Oktober 2006, 3 Nc 156/05, a. a. O) und vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt worden.

    O......., das nicht gerechtfertigt ist (s. u.) - 18 Stellen und 97 SWS (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, a. a. O.).

    Es trifft zwar zu, dass im Berechnungszeitraum 2005/2006 in der Physiologie 1 C-1-Stelle gestrichen worden ist (vgl. die Aufstellungen in: OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, a. a. O.; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, a. a. O.).

    (b) Die Rüge, bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs seien die Doppel- und Zweitstudierenden, die wegen eines angefangenen oder beendeten Studiums der Medizin in den zugeordneten Studiengängen eine ganze Reihe von Lehrveranstaltungen nicht noch einmal nachfragen müssten, nicht berücksichtigt worden, rechtfertigt keine Korrektur des Curricularanteils (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 27.08.2008 - 3 Nc 141/07

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum

    Dies hat nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, an der es festhält, zur Folge, dass diese Plätze kapazitätswirksam vergeben worden sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05; beide in juris); das frühe Ausscheiden dieser Studierenden wird sich daher erst künftig durch die damit einhergehende Erhöhung der Schwundquote auswirken.

    "Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris), an der festgehalten wird, rechtfertigt der Umstand, dass eine Stelle zum Berechnungsstichtag unbesetzt war und noch nicht feststand, wie ggf. das nächste Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet sein würde, es nicht, dieser Stelle stets ein Deputat von 9 SWS zuzuordnen.

    In seinen Beschlüssen zur Humanmedizin im Wintersemester 2005/2006 (vgl. Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris) hat das Beschwerdegericht bereits ausgeführt, dass die bisher nach § 12 Abs. 1 Nr. 7 LVVO 1994 gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsrechtlich bis zum Abschluss einer ZLV für das Universitätsklinikum und dem Vorliegen einer Entscheidung des Dekans über die Verteilung des Kontingents fortgeschrieben werden dürfe.

    In diesem Fall liegen somit konkrete Anhaltspunkte dafür vor, das Potential der Stelle (auf Vollzeit berechnet) mit 4 SWS und nicht (wie ansonsten laut der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts bei fehlenden anderweitigen Anhaltspunkten, vgl. den Beschluss vom 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris, und den Beschluss vom 15.10.2007, a.a. O.) mit 5 SWS anzusetzen.

  • OVG Hamburg, 19.10.2009 - 3 Nc 82/08

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester

    Die Auffassung einiger Antragsteller, dass die Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter unabhängig von ihrem konkreten Arbeitsvertrag generell mit einer Lehrverpflichtung von 5 SWS oder 9 SWS zu berücksichtigen seien, wird vom Beschwerdegericht nicht geteilt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, a. a. O.; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris).

    Eine Reduzierung der Lehrverpflichtung wegen der Tätigkeit am "Human Counter" ist vom Beschwerdegericht seit langem anerkannt (vgl. z. B. Beschl. v. 13. Oktober 2006, 3 Nc 156/05, a. a. O.) und vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt worden.

  • OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre außerhalb der

    Es geht dabei davon aus, dass diese Werte sich auf den Berechnungszeitraum des Vorjahres beziehen, wie dies im Hinblick auf das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 1 KapVO zutreffend ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris, Rn. 47; Beschl. v. 14.10.2008, 3 nc 90/07, juris, Rn. 75).
  • OVG Hamburg, 12.10.2016 - 3 Nc 51/15

    Zulassung zum Medizinstudium außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Dass der Umfang ihrer Lehrverpflichtung von der späteren Reduzierung der Arbeitszeit unberührt bleiben und weiterhin 4 LVS umfassen sollte, lässt sich den Verträgen nicht entnehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 45; ferner: Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 76; v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris Rn. 34).

    Hierzu hat das Beschwerdegericht bereits ausgeführt, dass diese Nebenabrede sich - wie üblich - auf die gesamte Stelle bezieht und sich bei einer teilweisen Beschäftigung entsprechend reduziert (Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris Rn. 34).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 3 M 18/09

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2008/2009)

    Dies hat zur Folge, dass diese Plätze kapazitätswirksam vergeben worden sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05; beide in juris); das "frühe" Ausscheiden dieser Studierenden wird sich daher möglicherweise erst künftig durch die damit einhergehende Erhöhung der Schwundquote auswirken.
  • OVG Hamburg, 03.06.2014 - 3 Nc 122/13

    Hochschulzulassung - Anerkennung von Überbuchungen - Kapazitätserschöpfungsgebot

    Damit hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage mehrerer Überprüfungen im laufenden Beschwerdeverfahren die Zahl der tatsächlich erfolgten Einschreibungen zum kapazitätsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2013/2014 (danach erfolgende Exmatrikulationen sind für den betreffenden Berechnungszeitraum kapazitätsrechtlich unerheblich und können sich nur im Rahmen der Schwundberechnung für künftige Berechnungszeiträume auswirken, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris Rn. 7) hinreichend dargelegt.
  • OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12

    Zulassung zum Masterstudium außerhalb der festgesetzten Kapazität

    bb) Hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs der anderen elf nicht der Lehreinheit BWL zugeordneten Studiengänge legt das Beschwerdegericht überwiegend nicht die von der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht angesetzten Werte zugrunde, sondern, wie dies im Hinblick auf das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 1 KapVO zutreffend ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris, Rn. 47; Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris, Rn. 75), hinsichtlich der Werte der Curricularanteile (CAq) und der Schwundfaktoren (SF) die im Kapazitätsbericht zum Berechnungszeitraum des Vorjahrs angeführten Zahlen, und hinsichtlich der Studienanfängerzahlen (Aq/2) die zuletzt bezogen auf den Berechnungszeitraum 2011/2012 von der Antragsgegnerin mitgeteilten korrigierten Zahlen (vgl. den Schriftsatz vom 16.8.2013, S. 6, und die Anlage Aq/2_11_12_xlsx).
  • VG Hamburg, 15.11.2010 - 19 ZE 606/10

    Kapazitätsverordnung; Kapazitätsberechnung; Studiengebühren; Curricularnormwert;

    Da Studierende, die sich vor Vorlesungsbeginn bereits wieder exmatrikulieren, einen Studienplatz nicht kapazitätswirksam in Anspruch nehmen (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 222/07, S. 5 BA; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris Rn. 7, 70; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7) ist maßgeblich auf die kapazitätswirksame Vergabe zum Vorlesungsbeginn abzustellen.
  • VG Hamburg, 15.11.2010 - 19 ZE 1267/10

    Vorläufige Zulassung zum Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit

  • VG Hamburg, 15.11.2010 - 19 ZE 1736/10
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht