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   OVG Hamburg, 10.10.2007 - 3 Nc 23/06   

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https://dejure.org/2007,18130
OVG Hamburg, 10.10.2007 - 3 Nc 23/06 (https://dejure.org/2007,18130)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10.10.2007 - 3 Nc 23/06 (https://dejure.org/2007,18130)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10. Oktober 2007 - 3 Nc 23/06 (https://dejure.org/2007,18130)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin; Rechtsfolgen der Unmöglichkeit der Aufnahme von Studienanfängern in einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang hinsichtlich des Bestehens von Dienstleistungsbedarf

  • Judicialis

    KapVO § 11; ; VwGO § 146 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Hamburg, 26.10.2005 - 3 Nc 75/05

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 10.10.2007 - 3 Nc 23/06
    Aber der Beschwerdesenat berücksichtigt nur solche Immatrikulationen nicht als kapazitäts-deckend, bei denen die Exmatrikulation bereits wieder vor Beginn der Lehrveran-staltungen erfolgt ist, weil diese Studierenden weder Lehrkapazität verbrauchen noch in den von der Antragsgegnerin praktizierten Schwundausgleich eingehen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2005 - 3 Nc 75/05 -, Juris).
  • OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Nc 90/07

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Das unbereinigte Lehrangebot habe nach den Kapazitätsberichten im Wintersemester 2006/2007 388 SWS betragen, im Wintersemester 2007/2008 aber nur noch 361, 56; nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 10. Oktober 2007 (3 Nc 23/06) sei zum Wintersemester 2006/2007 sogar von einem unbereinigtem Lehrangebot von 417 SWS auszugehen gewesen.

    Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2007, 3 Nc 23/06, (juris) betreffend den Berechnungszeitraum 2006/2007 für den Bereich der Anatomie ein Lehrangebot von 113 SWS zugrunde gelegt, während für den hier streitigen Berechnungszeitraum 120 SWS verfügbar sind (s.o.).

    Das Beschwerdegericht hat seiner Überprüfung für den Bereich der Physiologie im Berechnungszeitraum Wintersemester 2006/2007 17 Stellen und verfügbare 91 SWS zugrunde gelegt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2007, 3 Nc 23/06, a. a. O.), im Wintersemester 2005/2006 waren es - einschließlich eines Lehrdeputats von 4 SWS für den wissenschaftlichen Mitarbeiter .

    Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die 6 Studienanfänger, deren Zulassung auf Beschlüssen des Beschwerdegerichts vom 10. Oktober 2007 beruht, mit denen die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet wurde, ihnen vorläufig einen Studienplatz des 1. Fachsemesters im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2006/2007 zuzuweisen: Nr. 1, (3 Nc 58/06); Nr. 5, (3 Nc 66/06); Nr. 194, (3 Nc 67/06); Nr. 221, (3 Nc 23/06); Nr. 246, (3 Nc 64/06) und Nr. 255, (3 Nc 65/06).

  • VGH Hessen, 24.09.2009 - 10 B 1142/09

    Erlass einer einstweiligen Anordnung - Zulassung zum Studiengang Medizin -

    Die antragstellende Partei kann sich auch nicht mit Erfolg auf den (Seite 55 der Beschwerdebegründung vom 21. April 2009) zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2007 - 3 Nc 23/06 - berufen.
  • OVG Hamburg, 26.10.2010 - 3 Nc 40/09

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester

    In den Beschlüssen des Beschwerdesenats zum Berechnungszeitraum 2006/2007 (u. a. Beschl. v. 10.10.2007, 3 Nc 23/06, juris) war die Antragsgegnerin verpflichtet worden, 12 weitere Studienbewerber vorläufig zum Studium der Medizin zuzulassen.

    Es trifft zu, dass sich im Wintersemester 2006/2007 tatsächlich 440 Studienanfänger immatrikuliert hatten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2007, 3 Nc 23/06, a. a. O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.2017 - 6 B 10541/17

    Anrechnung von Mehrzulassungen im Rahmen der Kapazitätsberechnung eines

    Da der Zweck einer Anrechnung darin besteht, eine Überlast der Hochschule aufgrund einer Überbuchung zu vermeiden, aber auch darin, die vollständige Besetzung der vorhandenen Studienplätze sicherzustellen (vgl. Begründung des Entwurfs des HSZulEinrG, LT-Drucks. 15/3696, S. 13 zu § 2), genügt nicht jeder - noch so kurzzeitige oder aus anderen Gründen geringfügige - Verbrauch vorhandener Ausbildungsressourcen, um die Rechtsfolgen des § 2 Abs. 2 Satz 2 HSZulEinrG auszulösen (vgl. auch HambOVG, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 3 Nc 23/06 -, juris).
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