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   OVG Hamburg, 26.03.1999 - 3 Nc 34/98   

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OVG Hamburg, 26.03.1999 - 3 Nc 34/98 (https://dejure.org/1999,7338)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.03.1999 - 3 Nc 34/98 (https://dejure.org/1999,7338)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. März 1999 - 3 Nc 34/98 (https://dejure.org/1999,7338)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Sommersemester 1998; Studienplatzberechnung aufgrund personeller Ausstattung; Verminderung vorhandener Ausbildungskapazitäten unter Beachtung von Art. 12 Abs. 1 GG; ...

Verfahrensgang

  • VG Hamburg - 6 VG Z 240/98
  • OVG Hamburg, 26.03.1999 - 3 Nc 34/98

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 219
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Hamburg, 22.12.2004 - 3 Nc 59/04

    Zulassung zum Studium

    Ein Verstoß der Streichung von Stellen im Bereich der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Universität Hamburg gegen Art. 12 GG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.1999, NVwZ-RR 2000 S. 219; v. 18.10.1999, WissR 2000 S. 78 = NordÖR 2000 S. 158; v. 29.3.2000, HmbJVBl. 2000 S. 85) ist nicht länger festzustellen, weil die Stellenstreichungen durch kapazitätssteigernde Maßnahmen des Staates bzw. der Hochschule soweit zurückgeführt sind, dass die verbleibende Verringerung der Aufnahmekapazität weniger als 5 v.H. beträgt.

    Das Beschwerdegericht hat in den letzten Jahren die von ihm beanstandete Streichung von Planstellen im Bereich der Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Anlass genommen, Deputatstunden zu fingieren und in die gerichtliche Kapazitätsberechnung einzustellen, um eine mit Art. 12 GG nicht vereinbare Verminderung der Ausbildungskapazität zwar nicht faktisch, aber hinsichtlich ihrer rechtlichen Auswirkungen zu verhindern (vgl. Beschl. v. 26.3.1999 - 3 Nc 34/98 u.a. - Med. SS 1998 - BA S. 5 ff. - NVwZ-RR 2000 S. 219; Beschl. v. 18.10.1999 - 3 Nc 110/99 u.a. - Med. SS 1999 - WissR 2000 S. 78 = NordÖR 2000 S. 158, BA S. 16 f.; ebenso Beschl. v. 29.3.2000 - 3 Nc 1/00 u.a. - Med. WS 1999/00, HmbJVBl. 2000 S. 85).

    Das Beschwerdegericht hat in seiner Rechtsprechung stets den Standpunkt vertreten, dass auch in Studiengängen mit großem Bewerberüberhang in Zeiten einer angespannten Haushaltslage eine maßvolle Verringerung der Ausbildungskapazität nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit verstoße (OVG Hamburg, Urt. v. 18.6.2003 - 3 Bf 4/01 - Psych. SS 1997 - UA S. 11; Beschl. v. 26.3.1999 - 3 Nc 34/98 u.a. - Med. SS 1998 - BA S. 23 - NVwZ-RR 2000 S. 219, 222).

    Soweit das Beschwerdegericht in seiner ersten sich mit den Stelleneinsparungen befassenden Entscheidung (Beschl. v. 26.3.1999 - 3 Nc 34/98 u.a. - Med. SS 1998 - NVwZ-RR 2000 S. 219) die Streichung von Planstellen lediglich in einem solchen Umfang für rechtmäßig erklärt hat, als der damit verbundene Verlust von Deputatstunden nicht mehr als 10 SWS betrug - dies entspricht einer Sparquote von weniger als 5 v.H. -, gibt das Gericht diesen Standpunkt auf.

  • OVG Hamburg, 27.08.2008 - 3 Nc 141/07

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum

    Die Aufstellung des Haushalts durch den Haushaltsgeber - mit der unvermeidlichen Aufgabe, die Mittel auf die einzelnen Fachbehörden zu verteilen und dabei Prioritäten zu setzen - ist ein politischer Prozess, den das Beschwerdegericht grundsätzlich für nicht justiziabel hält (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.1999, NVwZ-RR 2000, 219, 221).

    Grundsätzlich reicht es aus, wenn die für den Haushalt verantwortlichen Stellen später in einem Konfliktfall darzulegen vermögen, dass ihre Entscheidung für den Abbau von Stellen in zulassungsbeschränkten Studiengängen den rechtlichen Anforderungen genüge (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.1999, NVwZ-RR 2000, 219, 221); dementsprechend genügt es für die Kapazitätswirksamkeit von Stellenstreichungen auch, wenn der diesbezügliche (den rechtlichen Anforderungen genügende) Abwägungsprozess (wahrheitsgemäß und vollständig) nachträglich im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits dargestellt wird.

    In dieser Situation dürften die zuständigen Organe des UKE einen weiten Bewertungsspielraum (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.1999, 3 Nc 34/98, juris Rn. 39, insoweit in NVwZ-RR 2000, 219, 221, nicht abgedruckt) haben, in welchem Umfang sie in welcher Lehreinheit die notwendigen Einsparungen vornehmen.

  • VGH Bayern, 27.08.2010 - 7 CE 10.10278

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (LMU), WS 2009/2010; nachträgliche

    Gegen die Verbindlichkeit dieser Vorschrift bestehen entgegen der im Beschwerdeverfahren zitierten älteren Rechtsprechung des OVG Hamburg (B. v. 15.4.1992 Az. OVG Bs III 115/02), die in späteren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausdrücklich aufgegeben wurde (OVG Hamburg vom 18.10.1999 NordÖR 2000, 158), keine durchgreifenden Bedenken (vgl. etwa OVG NW vom 11.5.2004 Az. 13 C 1283/04; weitere Nachweise bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, RdNr. 34 Fn. 91).

    Es lässt sich auch sachlich nicht begründen, weshalb das (mögliche) Fehlen von Patientenvorstellungen, wie sie in § 2 Abs. 4 Satz 3 ÄAppO vorgesehen sind, zu der von den Antragstellern geforderten pauschalen Kürzung des Anrechnungsfaktors bei Seminaren von 1 auf 0, 67 führen soll (so nunmehr auch das OVG Hamburg, B. v. 18.10.1999, NordÖR 2000, 158).

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