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   OVG Hamburg, 15.10.2007 - 3 Nc 45/06   

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OVG Hamburg, 15.10.2007 - 3 Nc 45/06 (https://dejure.org/2007,4622)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15.10.2007 - 3 Nc 45/06 (https://dejure.org/2007,4622)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 15. Oktober 2007 - 3 Nc 45/06 (https://dejure.org/2007,4622)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin; Kriterien für die Berechnung der zulässigen Kapazitäten für die Bestimmung der Studienplatzzahlen; Streit über die kapazitätsrechtliche Anerkennung einer Deputatsverminderung; Umfang der ...

  • Judicialis

    KapVO § 9; ; UKEG § 8; ; UKEG § 17; ; Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (Gesetz v. 28.6.2000, HmbGVBl. S. 115) Art. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung zum Studium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Hamburg, 13.10.2006 - 3 Nc 156/05

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2007 - 3 Nc 45/06
    aa) In seinen Beschlüssen zur Humanmedizin im Wintersemester 2005/2006 (vgl. Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris) hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass die bisher nach § 12 Abs. 1 Nr. 7 LVVO 1994 gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsrechtlich bis zum Abschluss einer ZLV für das Universitätsklinikum und dem Vorliegen einer Entscheidung des Dekans über die Verteilung des Kontingents fortgeschrieben werden dürfe.

    Dieser "Bestandsschutz" in Gestalt der Fortschreibung der Ermäßigungen, die sich aus der Lehrverpflichtungsverordnung 1994 ergeben haben, setzt aber voraus, dass - zum einen - die betreffende, die Ermäßigung rechtfertigende Tätigkeit im wesentlichen unverändert fortbesteht und dass - zum anderen - sie der Ermäßigung entspricht, die diesbezüglich im "Katalog von Lehrdeputatsreduktionen" (Anl. 2 zum Leitfaden) vorgesehen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris, bzgl. der dort genannten Institutsleiter).

    Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05) ist die damit verbundene Deputatsermäßigung im Wege der Fortschreibung anzuerkennen, weil Prof. J... diese Aufgabe bereits unter der Geltung der Lehrverpflichtungsverordnung 1994 wahrgenommen hat, sie nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 LVVO 1994 mit einer Deputatsermäßigung in Höhe von 12, 5 v. H. (= 1 SWS) berücksichtigt wurde und sie auch nach der Nr. 9 des o. g. Leitfadens für die Anwendung der Lehrverpflichtungsverordnung 2004 berücksichtigungsfähig ist .

    Vier dieser Stellen (09340351, 09337563, 09337571, 09340505, Besetzung: K....., S....., S....... und B......) ist ein Deputat von jeweils 4 SWS zuzuordnen; auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 10), die der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts entsprechen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris), wird Bezug genommen.

    Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris), an der festgehalten wird, rechtfertigt der Umstand, dass eine Stelle zum Berechnungsstichtag unbesetzt war und noch nicht feststand, wie ggf. das nächste Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet sein würde, es nicht, dieser Stelle stets ein Deputat von 9 SWS zuzuordnen.

    Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris), an der festgehalten wird, ist dementsprechend auch eine Überprüfung der einzelnen Drittmittelverträge nicht geboten.

    Insoweit genügt es, dass der Eigenanteil in sachlich vertretbarer Weise durch einen hinreichend detaillierten quantitativen Studienplan bestimmt wird (Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris).

    Hinsichtlich der Kapazität in der Humanmedizin hat das Beschwerdegericht im Zusammenhang mit dem Dienstleistungsexport für die Zahnmedizin bereits ausgeführt, dass die Zahl dieser Studierenden gering sein dürfte, der ersparte Ausbildungsaufwand kaum zuverlässig zu erfassen sei und der Normgeber unterstelle, dass sich alle Studierenden ungeachtet eventueller Vorkenntnisse entsprechend dem Studienplan verhielten, und deshalb eine Korrektur des Curricularanteils nicht veranlasst sei (Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris).

  • OVG Hamburg, 24.10.2005 - 3 Nc 6/05

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2007 - 3 Nc 45/06
    Dem steht nicht entgegen, dass das Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2005 (3 Nc 6/05, juris, Rn. 80) die Deputatsermäßigung noch in voller Höhe von 3 SWS berücksichtigt hat.

    Solange die betreffenden Stellen dennoch im Verwaltungsgliederungsplan weitergeführt wurden, führte dies wegen des im Kapazitätsrecht geltenden Stellenprinzips (§ 8 KapVO) dazu, dass die ihnen zugeordneten Deputate dem Lehrangebot hinzugerechnet werden mussten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2005, 3 Nc 6/05, juris).

    Wegen der Stelle BAT I b (B..........) wird auf den o. g. Beschluss des Beschwerdegerichts vom 24. Oktober 2005 (3 Nc 6/05, juris) verwiesen.

    Das Beschwerdegericht lässt es mangels Entscheidungserheblichkeit offen, ob das Lehrangebot der Lehreinheit Zahnmedizin, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, in entsprechender Anwendung von § 10 KapVO um 1 SWS Titellehre (durch Prof. R...) zu erhöhen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2005, 3 Nc 6/05, juris).

    Die Frage einer Verminderung dieses Berechnungsergebnisses wegen eines ausstattungsbezogenen Engpasses (§§ 14 Abs. 2 Nr. 5, 19 KapVO) stellt sich hier nicht mehr, da dieses Ergebnis unter dem vom Verwaltungsgericht errechneten Ergebnis von 102 Studienplätzen liegt und bereits mehr als 100 Studienplätze kapazitätswirksam vergeben worden sind (zum Thema des ausstattungsbezogenen Engpasses in der Lehreinheit Zahnmedizin vgl. ansonsten OVG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2005, 3 Nc 6/05, juris).

  • OVG Hamburg, 22.12.2004 - 3 Nc 59/04

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2007 - 3 Nc 45/06
    Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem es darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein weiterer, nicht besetzter Studienplatz zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris).

    Dabei liegt es auf der Hand, Studiengänge mit absolutem numerus clausus in stärkerem Maße von Sparmaßnahmen zu verschonen als solche Studiengänge, in denen lediglich der gewünschte Studienort nicht jedem Bewerber zugewiesen werden kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.1999, a. a. O. S. 221; Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris).

    Vier dieser Stellen (09340351, 09337563, 09337571, 09340505, Besetzung: K....., S....., S....... und B......) ist ein Deputat von jeweils 4 SWS zuzuordnen; auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 10), die der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts entsprechen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris; Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris; Beschl. v. 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris), wird Bezug genommen.

  • OVG Berlin, 17.03.1998 - 7 NC 116.97

    Berechnung des Personalbedarfs; Lehreinheit Zahnmedizin; Ambulante Versorgung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2007 - 3 Nc 45/06
    Auch die von der Beschwerde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel hat offenbar keine Mitstreiter in der obergerichtlichen Rechtsprechung gefunden (vgl. die gegenteiligen Auffassungen OVG Berlin, Beschl. v. 17.3.1998, 7 Nc 116.97, juris, Rn. 12, und VGH München, Beschl. v. 25.2.2003, 7 CE 02.10090 etc., juris, Rn. 16).

    bb) Selbst wenn der Pauschalabzug im Hinblick auf die diskutierten Probleme bei der Schnittmenge zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung mit 30 v. H. zu hoch sein sollte, käme es für das Beschwerdegericht nicht in Betracht, die Norm des § 9 Abs. 3 Satz 2 Buchst. c KapVO in ihrer seit dem Jahr 1996 bestehenden Struktur vollständig zu verwerfen und statt dessen die Vorgängerregelung in der KapVO 1980 anzuwenden (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 17.3.1998, 7 Nc 116.97, juris, Rn. 37).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1997 - 1 D 11378/97

    Stellenplan; Wissenschaftlicher Mitarbeiter; Lehrdeputat; Gebot erschöpfender

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2007 - 3 Nc 45/06
    Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz zum Abzug für die ambulante Krankenversorgung (Beschl. v. 10.12.1997, 1 D 11378/97, juris) sei daher (mit Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 211) die Zahl der tagesbelegten Betten um mindestens 12, 5 v. H. zu vermindern, da zumindest zu 1/8 von einer Überschneidung der Arbeitszeit auszugehen sei.

    Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat in seinem Beschluss vom 10. Dezember 1997 (1 D 11378/97, juris) angenommen, dass den wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Zeit zumindest ein Viertel der normalen Arbeitszeit für die eigene Weiterbildung zur Verfügung stehe und dass sie "etwa die Hälfte ihrer Weiterbildungszeit für Krankenversorgungstätigkeit" verwendeten; auf dieser Grundlage hat es die Krankenversorgungstätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Zeit mit einem Anteil von 12, 5 v. H. ihrer normalen Arbeitszeit veranschlagt und sodann im Wege weiterer Rechenoperationen den Abzug für die ambulante Krankenversorgung von 36 v. H. auf 28 v. H. reduziert (a. a. O., juris, Rn. 21).

  • VGH Bayern, 25.02.2003 - 7 CE 02.10090
    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2007 - 3 Nc 45/06
    Auch die von der Beschwerde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel hat offenbar keine Mitstreiter in der obergerichtlichen Rechtsprechung gefunden (vgl. die gegenteiligen Auffassungen OVG Berlin, Beschl. v. 17.3.1998, 7 Nc 116.97, juris, Rn. 12, und VGH München, Beschl. v. 25.2.2003, 7 CE 02.10090 etc., juris, Rn. 16).

    Allenfalls letzteres könnte nach derzeit erkennbarer Sach- und Rechtslage überhaupt in Betracht kommen; angesichts bislang nicht vorliegender (und möglicherweise überhaupt schwer erreichbarer) empirischer Erhebungen über die Schnittmenge zwischen Weiterbildung und Krankenversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter wäre allerdings auch ein solches Ergebnis (insbesondere im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) nur schwer mit hinreichender Sicherheit zu gewinnen (vgl. VGH München; Beschl. v. 25.2.2003, 7 CE 02.10090 u. a., juris, Rn. 15).

  • OVG Hamburg, 26.03.1999 - 3 Nc 34/98

    Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin außerhalb der festgesetzten

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2007 - 3 Nc 45/06
    Dem entspricht die Pflicht der insoweit Entscheidungsbefugten, bei sparmaßnahmenbedingten Stellenstreichungen für Studiengänge mit absolutem numerus clausus die Belange der Studienbewerber abzuwägen gegen die übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belange, und dabei die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise zu gewichten, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studierenden und Studienbewerbern zum Nachteil der letzteren verfehlen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990 S. 349, 350; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.1999, NVwZ-RR 2000, 219, 220 f.).

    Dabei liegt es auf der Hand, Studiengänge mit absolutem numerus clausus in stärkerem Maße von Sparmaßnahmen zu verschonen als solche Studiengänge, in denen lediglich der gewünschte Studienort nicht jedem Bewerber zugewiesen werden kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.1999, a. a. O. S. 221; Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris).

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2007 - 3 Nc 45/06
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 22. Oktober 1991 (DVBl. 1992, 145 ff.) unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Mannheim (KMK-HSchR 1984, 690, 705) darauf hingewiesen, dass die seinerzeit verwendeten Zahlenwerte für die Errechnung des ambulanten Krankenversorgungsabzugs auf einem Ableitungsfehler der Marburger Analyse II beruhten (BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991, a. a. O., 149).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 110/98

    Zulassung zum Zahnmedizin-Studium: Kapazitätsberechnung - unzulässige

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2007 - 3 Nc 45/06
    Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat diesen Lösungsweg beschritten, als nach der im Jahr 1996 erfolgten Änderung der Kapazitätsverordnung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Buchst. c der Pauschalabzug mit 36 v. H. normiert war (vgl. Beschl. v. 23.2.1999, Nc 9 S 110/98, juris; Beschl. v. 2.8.2000, Nc 9 S 22/00, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2000 - NC 9 S 22/00

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 15.10.2007 - 3 Nc 45/06
    Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat diesen Lösungsweg beschritten, als nach der im Jahr 1996 erfolgten Änderung der Kapazitätsverordnung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Buchst. c der Pauschalabzug mit 36 v. H. normiert war (vgl. Beschl. v. 23.2.1999, Nc 9 S 110/98, juris; Beschl. v. 2.8.2000, Nc 9 S 22/00, juris).
  • OVG Hamburg, 26.10.2005 - 3 Nc 75/05

    Zulassung zum Studium

  • OVG Hamburg, 27.08.2008 - 3 Nc 141/07

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum

    Der Personalplan des Universitätsklinikums Eppendorf (UKE) als Bestandteil des Wirtschaftsplans (vgl. § 10 Abs. 5 Satz 1 UKE-Satzung) kann diese Funktion nicht erfüllen, da er keine Auflistung der einzelnen Stellen enthält; dementsprechend tritt er nicht "an die Stelle des Stellenplans" (vgl. dazu bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, juris).

    Dass die Wirksamkeit von unterjährig vorgenommenen Stellenstreichungen im UKE nicht von der Zustimmung des Kuratoriums abhängt, hat das Beschwerdegericht bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2007, a. a. O.).

    Die Gremien des UKE standen in dieser Situation vor der Alternative, entweder die formelle Stellensituation der finanziellen Ausstattung anzupassen und damit die Aufrechterhaltung tatsächlich nicht mehr gegebener Ausbildungskapazitäten zu beenden, oder - dann mit der umgekehrten Konsequenz - die Stellenhülsen bestehen zu lassen ( vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2007, a. a. O.).

    Für den vorherigen Berechnungszeitraum (WS 2006/2007) hatte das Beschwerdegericht diese Ermäßigung zwar noch gebilligt (Beschl. v. 15.10.2007, a. a. O.), weil Prof. J. nicht nur die Funktion "Vertretung Ärztlicher Direktor" wahrgenommen hatte (die unerheblich war, weil der vom Präsidium der Universität Hamburg erstellte "Leitfaden für die Anwendung der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO)" vom 4. August 2005 für sie keine Ermäßigung vorsieht), sondern auch die Funktion als Departmentsbeauftragter für Zahnmedizin (die von dem "Leitfaden" berücksichtigt wird).

    aaa) Das Beschwerdegericht hat zu der Frage, welches Deputat einer unbesetzten Stelle für Wissenschaftliche Mitarbeiter zuzuordnen ist, zuletzt folgendes ausgeführt (Beschl. v. 15.10.2007, a. a. O.):.

    Dies gilt auch nach dem Maßstab von § 17 Abs. 1 LVVO 2004; insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 15. Oktober 2007 (3 Nc 45/06, a. a. O.) Bezug genommen.

    Auch in der Anlage 2 zum Leitfaden ist in Nr. 11 für "Leiterinnen von wissenschaftlichen Organisationseinheiten in den Fachbereichen bzw. Departments bei mehr als 10 Stellen wissenschaftliches Personal" eine Deputatsermäßigung von 12, 5 v. H. vorgesehen; dies entspricht der Ermäßigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 7 LVVO 1994 (vgl. i. Ü. die Ausführungen im Beschl. v. 15.10.2007, a. a. O.).

    aa) Das Beschwerdegericht folgt dem Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der dort erfolgten Deputatszuordnungen bei den nicht gestrichenen BAT-Stellen (S. 27 und S. 32) sowie bzgl. der Deputatsermäßigung von nur 2 SWS für Prof. P. (S. 26 unten; vgl. dazu auch die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegerichts in seinem Beschluss vom 15.10.2007, a. a. O., die unverändert zutreffen).

    In diesem Fall liegen somit konkrete Anhaltspunkte dafür vor, das Potential der Stelle (auf Vollzeit berechnet) mit 4 SWS und nicht (wie ansonsten laut der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts bei fehlenden anderweitigen Anhaltspunkten, vgl. den Beschluss vom 13.10.2006, 3 Nc 156/05, juris, und den Beschluss vom 15.10.2007, a.a. O.) mit 5 SWS anzusetzen.

    Der Quotient von 7, 2 wird vom Beschwerdegericht weiterhin zugrunde gelegt (vgl. dazu den Beschl. v. 15.10.2007, a. a. O.).

    Für eine geringere Lehrnachfrage sind keine Anhaltspunkte ersichtlich (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2007, a. a. O.).

  • OVG Hamburg, 05.04.2018 - 3 Nc 102/17

    Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg zum

    Dass die Antragsgegnerin den ihr hierbei zukommenden Gestaltungsspielraum (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, NordÖR 2008, 191 [Ls], juris Rn. 128) überschritten hat, ist auch in Ansehung der hiergegen von einigen Antragstellerinnen bzw. Antragstellern vorgebrachten Einwände nicht zu erkennen.

    Im Übrigen hält das Beschwerdegericht an seiner Auffassung fest, dass die Gruppengrößen nicht in einer Rechtsnorm geregelt werden müssen (vgl. Beschl. v. 15.10.2007, a.a.O., juris Rn. 127).

  • OVG Hamburg, 14.10.2008 - 3 Nc 90/07

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, juris) bemisst sich die Einberechnung unbesetzter Stellen nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber.

    Ob Lehrpersonen, denen eine Deputatsermäßigung eingeräumt worden ist, diese auch tatsächlich in Anspruch nehmen, ist für die kapazitätsrechtliche Anerkennung ihrer Deputatsermäßigung ohne Bedeutung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, a. a. O.) und musste deshalb vom Verwaltungsgericht nicht weiter aufgeklärt werden.

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 2 NB 336/15

    Beobachtungspflicht; Curricularanteil; Curricularnormwert; Kapazität;

    Zudem hat das OVG A-Stadt in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 3 Nc 45/06 -, juris, zu Recht darauf hingewiesen, dass die Rüge, die für die Absenkung des Parameters von 8 auf 7, 2 gegebene, sich auf die Humanmedizin beziehende Begründung könne für die Zahnmedizin nicht richtig sein, nicht einleuchtet.

    Weder der Ansatz der Höhe der Reduzierung noch ihre Herleitung ist plausibel begründet (vgl. hierzu ausführlich OVG A-Stadt, Beschl. v. 15.10.2007 - 3 Nc 45/06, juris).

  • OVG Hamburg, 26.10.2010 - 3 Nc 40/09

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester

    Die Zuordnung erfolgt in den medizinischen Fächern durch den Stellenbesetzungsplan (= Verwaltungsgliederungsplan) der Antragsgegnerin und nicht etwa durch den Personalplan als Teil des Wirtschaftsplans des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, juris; Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, juris).

    Das Deputat unbesetzter Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst das Beschwerdegericht nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, a. a. O.; Beschl. v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, a. a. O.; Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, a. a. O.).

  • VG Leipzig, 23.08.2017 - 2 K 634/16
    Zumal im Bereich der stationären zahnmedizinischen Versorgung (etwa bei kieferchirurgischen Operationen) seit dem Jahr 1969 die Schwierigkeiten und der operative Aufwand gestiegen sein dürften (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2007 - 3 Nc 45/06 -, [...] Rn. 99).

    Auch soweit der Kläger pauschal mit Blick auf die Weiterbildungstätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter eine Reduzierung des stationären Krankenversorgungsabzugs fordert, da bei dieser Personengruppe die Weiterbildung fast ausschließlich in Form der Krankenversorgung erfolge, folgt das Gericht dem nicht (vgl. hierzu ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2007, a. a. O., Rn. 101f.; NdsOVG, Beschl. v. 18.7.2016, a. a. O., Rn. 21).

  • OVG Hamburg, 27.09.2011 - 3 Nc 27/10

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb

    Die Aufrundung der Kapazität auf volle Studienplätze ab einem 0, 5-Studienplatz entspricht, soweit erkennbar, der Praxis aller mit Kapazitätsprozessen befasster Gerichte und auch des Beschwerdesenats (vgl. z. B. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, juris).

    Die Zuordnung erfolgt in den medizinischen Fächern durch den Stellenbesetzungsplan (= Verwaltungsgliederungsplan) der Antragsgegnerin und nicht etwa durch den Personalplan als Teil des Wirtschaftsplans des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.8.2008, 3 Nc 141/07, juris; Beschl. v. 15.10.2007, 3 Nc 45/06, juris).

  • OVG Hamburg, 08.09.2011 - 3 Nc 83/10

    Zulassung zum Studium Wirtschaft und Kultur Chinas; keine horizontale

    (Die Kritik der Antragstellerin an der auf S. 20 der Beschwerdebegründungsschrift zitierten Passage aus dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 15.10.2007, Az. 3 Nc 45/06, trifft allerdings schon deshalb nicht zu, weil die dortigen Ausführungen, dass "ausbildungsrechtliche Vorschriften" im Sinne von Art. 7 Abs. 3 Satz 4 ZVS-StaatsV 1999, anders als die Curricularnormwerte, nicht zwingend als förmliche Rechtsvorschriften zu erlassen und zu verkünden seien, nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.7.1987, NVwZ 1989, 360, 366 abweichen; das Bundesverwaltungsgericht hat dort nicht entschieden, in welcher konkreten Weise Studienordnungen bekannt zu geben sind, dass Gruppengrößen in den Studienordnungen selbst festgelegt werden müssten oder dass die die Gruppengrößen enthaltenden, den von der Studienordnung vorgegebenen curricularen Rahmen ausfüllenden Studienpläne als förmliche Rechtsvorschriften zu erlassen und zu verkünden wären).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2008 - 13 C 67/08

    Kriterien für die Berechnung einer patientenbezogenen Ausbildungskapazität;

    vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 24. Oktober 2005 - 3 Nc 6/05 - und vom 15. Oktober 2007 - 3 Nc 45/06 -, jeweils juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, 2003, Kapazitätsverordnung § 17 Rdnr. 9, mit weiteren Nachweisen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2008 - 13 C 63/08

    Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität; Notwendigkeit der

    vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 24. Oktober 2005 - 3 Nc 6/05 - und vom 15. Oktober 2007 - 3 Nc 45/06 -, jeweils juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, 2003, Kapazitätsverordnung § 17 Rdnr. 9, mit weiteren Nachweisen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2008 - 13 C 70/08

    Zulassung zum Studium der Medizin im ersten klinischen Fachsemester im

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