Rechtsprechung
BPatG, 18.09.2001 - 3 Ni 44/00 (EU) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BPatG, 18.09.2001 - 3 Ni 44/00 (EU)
- BGH, 17.01.2006 - X ZR 236/01
- BGH, 19.12.2006 - X ZR 236/01
- BPatG, 11.02.2008 - 3 Ni 44/00
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.09.1983 - X ZB 4/83
Hydropyridin
Auszug aus BPatG, 18.09.2001 - 3 Ni 44/00
Die neue und erfinderische Verwendung einer als Arzneimittel bereits bekannten Substanz zur Behandlung einer mit dieser Substanz noch nicht behandelten Krankheit ist patentfähig (BGH GRUR 1983, 729 "Hydropyridin"). - EuG - T-254/93 (anhängig)
Walker / Rat und Kommission
Auszug aus BPatG, 18.09.2001 - 3 Ni 44/00
Diese Rechtsauffassung wird auch durch die Entscheidung T 254/93 der technische Beschwerdekammer 3.3.2 des Europäischen Patentamts (Amtsblatt EPA 1998, 285) gestützt.
- BGH, 17.01.2006 - X ZR 236/01
Carvedilol
Auf Antrag der Klägerin hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 18. September 2001 (Az. 3 Ni 44/00 (EU)) das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Rechtsprechung
BPatG, 11.02.2008 - 3 Ni 44/00 (EU) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BPatG, 18.09.2001 - 3 Ni 44/00
- BGH, 17.01.2006 - X ZR 236/01
- BGH, 19.12.2006 - X ZR 236/01
- BPatG, 11.02.2008 - 3 Ni 44/00 (EU)
Wird zitiert von ... (4)
- BPatG, 07.08.2008 - 3 ZA (pat) 39/08 Diese Grundsätze gelten sowohl für die Fallgruppe der schon im Vorgriff auf ein gerichtliches Gutachten in Auftrag gegebenen Privatgutachten (vgl. hierzu Erstattungsfähigkeit verneinend der Beschluss des Senats vom 11. Februar 2008, Az. 3 ZA 103/07 zu 3 Ni 44/00; ebenso BPatGE 33, 274 zu einem die Klage vorbereitenden Privatgutachten mit experimentelle Untersuchungen) als auch die Fallgruppe eines zur Widerlegung eines Gerichtsgutachtens oder von der Gegenpartei eingeholten Privatgutachtens (…Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 104 m. w. H.;… Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 81).
- BPatG, 18.05.2010 - 3 ZA (pat) 1/09
Patentnichtigkeitsklageverfahren - Kostenfestsetzung - zur Erstattungsfähigkeit - …
In dem angefochtenen Beschluss wird insoweit zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 11. Februar 2008 3 ZA (pat) 102/07 zu 3 Ni 44/00 (EU)) verwiesen, in dem der Senat bereits ausgeführt hat, dass die Kosten für ein im Vorgriff eingeholtes Privatgutachten allenfalls ausnahmsweise als notwendige Kosten i. S. v. § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sein können, zumal - worauf auch im angegriffenen Beschluss hingewiesen wird - insoweit strenge Maßstäbe anzulegen sind und insbesondere die Beauftragung eines Privatgutachters im Vorgriff einer Untersuchung durch das Gericht in der Regel nicht geboten ist, zumal die Klägerin durch einen fachkundigen Patentanwalt vertreten war. - BPatG, 07.08.2008 - 3 Ni 55/01 Diese Grundsätze gelten sowohl für die Fallgruppe der schon im Vorgriff auf ein gerichtliches Gutachten in Auftrag gegebenen Privatgutachten (vgl. hierzu Erstattungsfähigkeit verneinend der Beschluss des Senats vom 11. Februar 2008, Az. 3 ZA 103/07 zu 3 Ni 44/00; ebenso BPatGE 33, 274 zu einem die Klage vorbereitenden Privatgutachten mit experimentelle Untersuchungen) als auch die Fallgruppe eines zur Widerlegung eines Gerichtsgutachtens oder von der Gegenpartei eingeholten Privatgutachtens (…Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 66. Aufl., § 91 Rdn. 104 m. w. H.;… Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 81).
- BPatG, 18.05.2010 - 3 Ni 51/05 In dem angefochtenen Beschluss wird insoweit zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 11. Februar 2008 3 ZA (pat) 102/07 zu 3 Ni 44/00 (EU)) verwiesen, in dem der Senat bereits ausgeführt hat, dass die Kosten für ein im Vorgriff eingeholtes Privatgutachten allenfalls ausnahmsweise als notwendige Kosten i. S. v. § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sein können, zumal -worauf auch im angegriffenen Beschluss hingewiesen wird -insoweit strenge Maßstäbe anzulegen sind und insbesondere die Beauftragung eines Privatgutachters im Vorgriff einer Untersuchung durch das Gericht in der Regel nicht geboten ist, zumal die Klägerin durch einen fachkundigen Patentanwalt vertreten war.