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   LG Konstanz, 26.11.2009 - 3 O 119/09   

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https://dejure.org/2009,34625
LG Konstanz, 26.11.2009 - 3 O 119/09 (https://dejure.org/2009,34625)
LG Konstanz, Entscheidung vom 26.11.2009 - 3 O 119/09 (https://dejure.org/2009,34625)
LG Konstanz, Entscheidung vom 26. November 2009 - 3 O 119/09 (https://dejure.org/2009,34625)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Zur groben Fahrlässigkeit bei Missachtung der Durchfahrthöhe und zur Höhe der Regressforderung nach neuem VVG-Recht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen grob fahrlässiger Beschädigung eines Fahrzeuges durch Einfahren in eine ersichtlich zu niedrige Einfahrt eines oberirdischen Parkhauses mit einem Mietwagen; Wirksamkeit der Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen i.R. eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 29.07.2004 - 19 U 94/04

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Durchfahren einer Brückenunterführung mit einem

    Auszug aus LG Konstanz, 26.11.2009 - 3 O 119/09
    Notwendig ist daher objektiv ein besonders grober, über das gewöhnliche Maß hinausgehender Verstoß gegen Sorgfalts- und Verkehrspflichten und subjektiv ein in besonderer Weise vorwerfbares Verhalten, also ein beträchtliches und erhebliches schuldhaftes Versagen gegen die zu stellenden Anforderungen an die Achtsamkeit und Sorgfalt (OLG Karlsruhe, Urteil v. 29.07.2004, Az.: 19 U 94/04, zitiert nach Juris, dort Rz. 6).

    Die Schuld wird zwar dann gemindert, wenn einem Verkehrsteilnehmer sein Fehlverhalten bei einer seine Konzentration erfordernden Dauertätigkeit aus einem Augenblicksversagen heraus gleichsam als "Ausrutscher" unterläuft, also dann, wenn es sich bei dem Fehlverhalten um ein bei der menschlichen Unzulänglichkeit typisches einmaliges Versagen handelt (siehe z.B. OLG Karlsruhe, ebd; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2004, 1549, 1550, m.w.N.).

  • BGH, 20.05.2009 - XII ZR 94/07

    Haftungsbeschränkung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit

    Auszug aus LG Konstanz, 26.11.2009 - 3 O 119/09
    Auch wenn zwischen der Klägerin und dem Beklagten Ziff. 1 kein Vollkaskoversicherungsvertrag geschlossen wurde, muss sich die Klausel am gesetzlichen Leitbild der Vollkaskoversicherung messen lassen, da sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten Ziffer 1 zu einer Haftungsfreistellung entsprechend den "Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung" verpflichtet hat (siehe BGH, Urteil v. 19.01.2005, XII ZR 94/07; zitiert nach juris, dort Rdnr. 13).
  • BGH, 10.06.2009 - XII ZR 19/08

    Unangemessene Benachteiligung des Mieters eines Kraftfahrzeugs aufgrund des in

    Auszug aus LG Konstanz, 26.11.2009 - 3 O 119/09
    - Die Haftungsfreistellung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte Ziffer 1 entgegen Ziffer 8 der ECAVB nicht die Polizei hinzugezogen hat (zur Wirksamkeit solcher Klauseln siehe BGH, Urteil v. 10.06.2009, XII ZR 19/08, zitiert nach Juris).
  • OLG Bremen, 21.02.2006 - 3 U 51/05

    Schadenersatz aus Lkw-Unfall wegen Nichtbeachtung der zulässigen Durchfahrthöhe -

    Auszug aus LG Konstanz, 26.11.2009 - 3 O 119/09
    Dabei ist auch subjektiven Umständen in der Weise Rechnung zu tragen, dass dem Handelnden nur ein besonders schweres Verschulden anzulasten ist (siehe z.B. OLG Hamburg, Urteil v. 21.02.2006, OLGR Bremen 2006, 483, zitiert nach Juris, dort Rz. 42).
  • BGH, 11.10.2011 - VI ZR 46/10

    Zur Haftungsbefreiung im KFZ-Mietvertrag

    Die formularmäßige Rückkehr zu § 61 VVG a.F. wird daher in der Regel als unzulässig, weil einem wesentlichen Grundgedanken (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) des Versicherungsvertragsrechts widersprechend, beurteilt (vgl. LG Göttingen, Urteil vom 18. November 2009 - 5 O 118/09, VersR 2010, 1490, 1491; LG Konstanz, Urteil vom 26. November 2009 - 3 O 119/09, zfs 2010, 214, 215 mit insoweit zustimmender Anmerkung Rixecker; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Januar 2010 - 8 O 10700/08, r+s 2010, 145, 148; LG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2011 - 4 O 184/10, juris Rn. 29 ff.; Karczewski in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2009, § 81 Rn. 114; Rogler, r+s 2010, 1, 5).

    Eine andere Auffassung will im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung - ggf. unter Inkaufnahme einer geltungserhaltenden Reduktion - § 81 Abs. 2 VVG entsprechend anwenden (LG Göttingen, Urteil vom 18. November 2009 - 5 O 118/09, VersR 2010, 1490, 1491; so wohl auch LG Konstanz, Urteil vom 26. November 2009 - 3 O 119/09, juris Rn. 44).

  • AG Lüdenscheid, 26.04.2013 - 93 C 133/12
    Sie ist der Auffassung, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, führt das näher aus und beruft sich auf die Entscheidung des LG Konstanz, zfs 2010, 214.

    Die gegenwärtige Rechtslage ermöglicht indessen eine abgestufte Bewertung, sodass die aktuelle Rechtsprechung durchweg in eine andere Richtung weist (vergleiche LG Hagen, 7 S 31/12, Beschluss vom 01.08.2012; LG Konstanz, 3 O 119/09, Urteil vom 26.11.2009; LG Göttingen, 5 O 118/09, Urteil vom 18.11.2009; OLG Düsseldorf, 24 U 54/12, Beschluss vom 17.09.2012; für die Zeit vor dem 01.01.2008 siehe aber auch schon OLG Dresden, 5 U 882/03, Urteil vom 07.10.2003 und OLG Karlsruhe, 19 U 94/04, Urteil vom 29.07.2004).

  • LG Köln, 11.04.2012 - 26 O 174/10

    Umfang der Haftung beim Steckenbleiben eines Mietfahrzeugs im Parkhaus wegen zu

    Die Haftungsquote ist daher in Anwendung der Grundsätze des § 81 Abs. 2 VVG am Maßstab des Verschuldens zu bemessen, wobei die Quotenbildung nur anhand einer Bewertung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorgenommen werden kann (so auch LG Göttingen, Urteil vom 18.11.2009, 5 O 118/09; anders im Sinne eines "versicherungsrechtlichen Halbteilungsgrundsatzes" LG Konstanz, ZfS 2010, 214 mit Anmerkung Rixecker).
  • LG Aachen, 14.07.2011 - 2 S 61/11

    Kürzung eines Leistungsanspruchs wird erst nach Anrechnung des Betrags der

    Der Beklagte macht mit seiner Berufung zu Recht geltend, dass der Betrag der Selbstbeteiligung zunächst auf den Schaden anzurechnen und erst sodann die Kürzung des Leistungsanspruchs vorzunehmen ist (so auch LG Konstanz, Urteil v. 26.11.2009, Az. 3 O 119/09, juris Rn. 26 f; AG Hamburg-St. Georg, Urteil v. 28.10.2009, Az. 916 C 359/09, juris Rn. 12).
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