Rechtsprechung
LG Göttingen, 23.05.2002 - 3 O 142/01 |
Volltextveröffentlichung
- Kanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack
Buchauszug des Versicherungsvertreters; Verwirkung; Umfang des Buchauszugs; Datum der Stornogefahrmitteilung; Auskunftsanspruch des Versicherungsvertreters
Kurzfassungen/Presse
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
- Berlinische Lebensversicherung -, Buchauszug des VV, Verwirkung, Umfang des Buchauszugs, Datum der Stornogefahrmitteilung, Auskunftsanspruch des VV
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.03.2001 - VIII ZR 149/99
Form und Umfang des Buchauszuges
Auszug aus LG Göttingen, 23.05.2002 - 3 O 142/01
Wiederholt hat der Bundesgerichtshof in dieser Frage dahin entschieden - und die Kammer schließt sich dem an - , dass die Einwendung des Unternehmers, dem Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit regelmäßig Abrechnungen übersandt zu haben, dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges nicht entgegensteht, was erst jüngst wieder bestätigt worden ist (BGH, ZIP 01, 876, 877 rechte Spalte m.w.N.).Insoweit hat auch der Bundesgerichtshof, zumal jüngst in der bereits zitierten Entscheidung vom 21.03.2001 (ZIP 01, 876 ff.), geradezu "gebetsmühlenhaft" im Hinblick auf einzelne Anforderungen des zu erstellenden Buchauszuges nahezu sämtlichst dasjenige wiederholt, was sich in zahlreichen Entscheidungen bereits der Spezialsenate der Oberlandesgerichte findet, wie sie zumal von der Klägerin in der Replik - von der Kammer nachgeprüft - angeführt worden sind.
Soweit endlich die Beklagte unter Hinweis auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung vom 21.03.2001 (a.a.O., insoweit S. 879 linke Spalte) einwendet, das Datum einer Stornogefahrmitteilung habe sie im Rahmen eines Buchauszuges nicht mitzuteilen, vermag auch dem die Kammer jedenfalls im Ergebnis nicht zu folgen.
- OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 122/03
Haftung des Trägers eines Belegkrankenhauses: Abgrenzung zum …
Ob es - wie vom Kläger behauptet - aus von dem beklagten Kreis zu verantwortenden organisatorischen Gründen ausgeschlossen war, die für eine Not-Sectio einzuhaltende EE-Zeit von höchstens 20 Minuten (Gutachten PD Dr. W. v. 14.10.1997 im Verfahren Landgericht Baden-Baden 3 O 142/01 S. 17) zu gewährleisten, bedarf keiner Aufklärung.