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Rechtsprechung
   LG Wuppertal, 26.04.2017 - 3 O 156/16   

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https://dejure.org/2017,21394
LG Wuppertal, 26.04.2017 - 3 O 156/16 (https://dejure.org/2017,21394)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.04.2017 - 3 O 156/16 (https://dejure.org/2017,21394)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 26. April 2017 - 3 O 156/16 (https://dejure.org/2017,21394)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 949
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.03.2006 - V ZR 173/05

    Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels

    Auszug aus LG Wuppertal, 26.04.2017 - 3 O 156/16
    Soweit dem Verkäufer aber arglistiges Verhalten gem. § 123 BGB zu Last fällt, ist eine unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB in der Regel zu verneinen (BGH, Urteil vom 24. März 2006 - V ZR 173/05 -, BGHZ 167, 19-25, Rn. 11).
  • BGH, 09.01.2008 - VIII ZR 210/06

    Recht des Käufers zur sofortigen Minderung des Kaufpreises wegen eines behebbaren

    Auszug aus LG Wuppertal, 26.04.2017 - 3 O 156/16
    So gilt auch im Rahmen der Nacherfüllung, dass die Beklagte zu 2) keinen Schutz vor den mit der Rückabwicklung des Vertrages verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen verdient, nachdem sie die Klägerin über das Vorliegen des Mangels arglistig getäuscht hat (vgl. BGH, Urteil vom 09. Januar 2008 - VIII ZR 210/06 -, Rn. 19, juris).
  • LG Krefeld, 14.09.2016 - 2 O 83/16

    Erheblicher Fahrzeugmangel bei softwaregesteuerter Täuschung über die Abgaswerte

    Auszug aus LG Wuppertal, 26.04.2017 - 3 O 156/16
    Das Gericht geht im Wege der Schätzung, unter Berücksichtigung vergleichbarer Rechtsprechung (vgl. LG Kleve Urteil vom 31.03.2017 - Az.: 3 O 252/16, LG Krefeld Urteil vom 14.09.2016 - Az.: 2 O 83/16), nach § 287 ZPO davon aus, dass für den streitgegenständlichen Tiguan mit einem 2, 0 l Dieselmotor eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu erwarten ist.
  • LG Kleve, 31.03.2017 - 3 O 252/16

    VW Abgasskandal, Frist zur Mangelbeseitigung, sekundäre Darlegungslast, Verstoß

    Auszug aus LG Wuppertal, 26.04.2017 - 3 O 156/16
    Das Gericht geht im Wege der Schätzung, unter Berücksichtigung vergleichbarer Rechtsprechung (vgl. LG Kleve Urteil vom 31.03.2017 - Az.: 3 O 252/16, LG Krefeld Urteil vom 14.09.2016 - Az.: 2 O 83/16), nach § 287 ZPO davon aus, dass für den streitgegenständlichen Tiguan mit einem 2, 0 l Dieselmotor eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu erwarten ist.
  • LG Bielefeld, 16.10.2017 - 6 O 149/16

    Abgasskandal: Volkswagen - Hersteller - Delikt

    Das Gericht geht dabei im Wege der Schätzung, unter Berücksichtigung vergleichbarer Rechtsprechung (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 26.4.2017 - 3 O 156/16; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 - 3 O 252/16), nach § 287 ZPO davon aus, dass für den in Rede stehenden Pkw VW Tiguan mit einem 2, 0 l Dieselmotor eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu erwarten ist.
  • LG Flensburg, 23.11.2018 - 7 O 114/18

    Deliktische Haftung des Kraftfahrzeugherstellers gegenüber einem vom sog.

    Die Kammer geht im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO von einer anzunehmenden Gesamtfahrleistung des betroffenen Audi A 4 Avant von jedenfalls 250.000 Kilometern aus (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 26.04.2017, 3 O 156/16 zu einem VW Tiguan; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/16 zu einem VW Golf; LG Mannheim, Urteil vom 18.15.2017, 10 O 14/16; LG Flensburg, Urteil vom 09.03.2018, 8 O 186/17 zu einem Golf Plus).
  • AG Bernau, 11.10.2021 - 10 C 344/21
    Die Rechtsprechung nimmt im Zusammenhang mit Manipulationen von Dieselmotoren des Typs EA 189 zwar durchweg eine Gesamtlaufleistung von 250.000km an, dies jedenfalls bei kleineren Motoren bis 2, 0 Liter Hubraum (das streitgegenständliche Fahrzeug hat einen Hubraum von 1, 968 - Bl. 105) (vgl. LG Traunstein, Urteil vom 27.6.2018 -5 O 2425/17, LG Wupperteil, Urteil vom 26.4.2017 - 3 O 156/16, Otting/Buschbell, MAH Straßenverkehrsrecht § 29 Randr.
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Rechtsprechung
   LG Heidelberg, 16.12.2016 - 3 O 156/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,48367
LG Heidelberg, 16.12.2016 - 3 O 156/16 (https://dejure.org/2016,48367)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 16.12.2016 - 3 O 156/16 (https://dejure.org/2016,48367)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 16. Dezember 2016 - 3 O 156/16 (https://dejure.org/2016,48367)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Zahlungsansprüche nach Erklärung des Widerspruchs hinsichtlich eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags; Fondsverluste als Entreicherung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 5a Abs 2 S 1 VVG vom 21.07.1994, § 5a Abs 2 S 4 VVG vom 21.07.1994
    Fondsgebundene Rentenversicherung im Policenmodell: Widersprüchlichkeit von zwei nebeneinander bestehenden Widerspruchsbelehrungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.11.2015 - IV ZR 513/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach

    Auszug aus LG Heidelberg, 16.12.2016 - 3 O 156/16
    b) Ebenfalls unstreitig ist, dass der Sparanteil dieser Beiträge vertragsgemäß fondsgebunden angelegt wurde, so dass nach den Regelungen des § 818 Abs. 1, Abs. 3 BGB grundsätzlich lediglich der dem vorhandenen Fondsguthaben als commodum ex negotiatione cum re entsprechende Betrag als verbleibende Bereicherung herauszugeben ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 01.06.2016 - Aktenzeichen IV ZR 482/14; BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14).

    Denn auch Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (BGH, Urteil vom 29.7. 2015 - Aktenzeichen IV ZR 384/14 Rn. 42; BGH, VersR 2016, 33).

    Wodurch sich der behauptete Gewinn sonst ergeben soll, kann mangels jedweden Vortrags nur gemutmaßt werden; eine Vermutung dafür, dass bei Anlage der Versicherungsbeiträge in vertragsgemäß bestimmten, ihrer Natur nach volatilen Fonds stets ein Gewinn durch das Versicherungsunternehmen erzielt wird, besteht nicht (BGH, NJW 2016, 1388).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus LG Heidelberg, 16.12.2016 - 3 O 156/16
    Schon deshalb ist die Belehrung nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14) nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG aF.

    Denn auch Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners sind berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (BGH, Urteil vom 29.7. 2015 - Aktenzeichen IV ZR 384/14 Rn. 42; BGH, VersR 2016, 33).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus LG Heidelberg, 16.12.2016 - 3 O 156/16
    Diese Vorschrift findet im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung in den Fällen einer unzureichenden Widerspruchsbelehrung infolge richtlinienkonformer Auslegung keine Anwendung (BGHZ 201, 101).

    Ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers kann nur bei ordnungsgemäßer Belehrung entstehen (vgl. BGHZ 201, 101; OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.5.2015 - Az. 12 U 122/12).

  • BGH, 30.07.2015 - IV ZR 63/13

    Versicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell: Erläuterungsbedürftigkeit des

    Auszug aus LG Heidelberg, 16.12.2016 - 3 O 156/16
    Es genügte nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., wenn der gebotene drucktechnisch hervorgehobene Hinweis auf die erforderliche Schriftform des Widerspruchs zwar in einem mit den Versicherungsunterlagen übersandten Begleitschreiben enthalten ist, jedoch im Versicherungsschein als dem maßgeblichen Vertragsdokument auf das Schriftformerfordernis nicht hingewiesen wurde (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - IV ZR 63/13; OLG Karlsruhe, VersR 2016, 9081).

    Ob dies abweichend zu beurteilen wäre in dem Falle, dass sich die unrichtige Widerspruchsbelehrung lediglich in den Allgemeinen Verbraucherinformationen, also an eher untergeordneter und schwer auffindbarer Stelle befindet (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - IV ZR 63/13), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 482/14

    Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Rückabwicklung eines nach

    Auszug aus LG Heidelberg, 16.12.2016 - 3 O 156/16
    b) Ebenfalls unstreitig ist, dass der Sparanteil dieser Beiträge vertragsgemäß fondsgebunden angelegt wurde, so dass nach den Regelungen des § 818 Abs. 1, Abs. 3 BGB grundsätzlich lediglich der dem vorhandenen Fondsguthaben als commodum ex negotiatione cum re entsprechende Betrag als verbleibende Bereicherung herauszugeben ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 01.06.2016 - Aktenzeichen IV ZR 482/14; BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14).
  • BGH, 28.04.1988 - IX ZR 127/87

    Enteignung im Iran und Bürgschaft

    Auszug aus LG Heidelberg, 16.12.2016 - 3 O 156/16
    Für die Anwendung des § 92 ZPO ist es vielmehr ohne Bedeutung, ob eine Partei mit einem Haupt- oder Nebenanspruch teilweise obsiegt bzw. unterliegt, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt (vgl. bereits RGZ 42, 83, 85; BGHZ 104, 240 m.w.N.).
  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 238/98

    DIE PROFIS; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

    Auszug aus LG Heidelberg, 16.12.2016 - 3 O 156/16
    Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist jedoch nur dann zulässig, wenn zuvor einfach zugängliche Informationen abgefragt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 19.4. 2001 - I ZR 238/98).
  • BGH, 10.03.1986 - II ZR 107/85

    Voraussetzungen der Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen;

    Auszug aus LG Heidelberg, 16.12.2016 - 3 O 156/16
    Die sekundäre Darlegungslast führt lediglich dazu, dass ein in sich schlüssiger, aber pauschaler Klägervortrag dann nicht pauschal bestritten werden kann (mit den Folgen des § 138 Abs. 3 ZPO), wenn erkennbar ist, dass die Klägerseite aufgrund eines Informationsdefizits und fehlender Aufklärungsmöglichkeiten zu einer näheren Substantiierung nicht in der Lage ist, die Beklagtenseite aber über die zur Sachverhaltsaufklärung erforderlichen Informationen verfügt (vgl. BGH, NJW 1986, 3193 m.w.N.).
  • RG, 11.11.1898 - II 214/98

    Offene Handelsgesellschaft; Verjährung; Prozesskosten

    Auszug aus LG Heidelberg, 16.12.2016 - 3 O 156/16
    Für die Anwendung des § 92 ZPO ist es vielmehr ohne Bedeutung, ob eine Partei mit einem Haupt- oder Nebenanspruch teilweise obsiegt bzw. unterliegt, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt (vgl. bereits RGZ 42, 83, 85; BGHZ 104, 240 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 22.05.2015 - 12 U 122/12

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Widerruf eines fondsgebundenen

    Auszug aus LG Heidelberg, 16.12.2016 - 3 O 156/16
    Ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers kann nur bei ordnungsgemäßer Belehrung entstehen (vgl. BGHZ 201, 101; OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.5.2015 - Az. 12 U 122/12).
  • BGH, 29.03.2011 - VI ZR 117/10

    Gefährdungshaftung nach dem Arzneimittelgesetz: Zulässigkeit eines Teilurteils

  • OLG Köln, 19.12.2014 - 20 U 150/14

    Auskunftsansprüche des Versicherungsnehmers in der Kapitallebensversicherung

  • OLG Köln, 15.08.2014 - 20 U 47/14

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • LG Heidelberg, 24.03.2017 - 3 O 286/16

    Altverträge über Lebensversicherungen: Verwirkung des "ewigen Widerspruchsrechts"

    Es kann dahinstehen, ob bei den zu den Verträgen a) und b) erteilten Widerspruchsbelehrungen der Hinweis darauf fehlte, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben sei - was die Beklagte nicht ernstlich in Abrede gestellt hat und zur Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrungen führt (vgl. hierzu LG Heidelberg, Urteil vom 16.12.2016, Az. 3 O 156/16, Rn. 33, juris; OLG Köln, VersR 2015, 179, Rn. 22, juris) - und der Kläger diesen Verträgen daher noch im Jahr 2016 fristgemäß widersprechen konnte.
  • LG Heidelberg, 28.05.2021 - 2 O 291/20
    Für diesen Fall des Nebeneinanders einer richtigen und einer für sich genommen - unrichtigen - Widerspruchsbelehrung entsteht eine Unklarheit bzw. Gesamtwidersprüchlichkeit, die die Belehrung als mit den Anforderungen gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. nicht mehr vereinbar erscheinen lässt (so schon LG Heidelberg, Urteil vom 16.12.2016 - 3 O 156/16).
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