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LG Regensburg, 28.11.2013 - 3 O 1635/13 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- LG Regensburg, 28.11.2013 - 3 O 1635/13
- OLG Nürnberg, 22.12.2014 - 14 U 2588/13
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Nürnberg, 22.12.2014 - 14 U 2588/13
Kommanditbeteiligung an einer Publikumsgesellschaft: Auslegung des …
Unter Abänderung des am 28.11.2013 verkündeten Endurteils des Landgerichts Regensburg, Az. 3 O 1635/13 (3), wird die Klage abgewiesen. - LG Hamburg, 23.01.2014 - 413 HKO 95/13
Gesellschaftsrecht: Rückzahlung von Ausschüttungen
In dieser Hinsicht unterscheidet sich die vorliegende Regelung maßgeblich von der, die der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des LG Regensburg vom 07.11.2013 (3 O 1635/13 (3)) zugrunde lag, wo von "Auszahlungen" die Rede war, was das Gericht auf Seite 8 der Entscheidungsgründe ausdrücklich abgrenzend erörtert hat. - LG Hamburg, 23.01.2014 - 413 HKO 88/13
Gesellschaftsrecht: Rückzahlung von Ausschüttungen
In dieser Hinsicht unterscheidet sich die vorliegende Regelung maßgeblich von der, die der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des LG Regensburg vom 07.11.2013 (3 O 1635/13 (3)) zugrunde lag, wo von "Auszahlungen" die Rede war, was das Gericht auf Seite 8 der Entscheidungsgründe ausdrücklich abgrenzend erörtert hat. - LG Hamburg, 23.01.2014 - 413 HKO 127/13
Anspruch der Kommanditgesellschaft gegenüber dem Kommanditisten auf Rückzahlung …
In dieser Hinsicht unterscheidet sich die vorliegende Regelung maßgeblich von der, die der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des LG Regensburg vom 07.11.2013 (3 O 1635/13 (3)) zugrunde lag, wo von "Auszahlungen" die Rede war, was das Gericht auf Seite 8 der Entscheidungsgründe ausdrücklich abgrenzend erörtert hat. - LG Hamburg, 23.01.2014 - 413 HKO 165/13
Gesellschaftsrecht: Rückzahlung von Ausschüttungen
In dieser Hinsicht unterscheidet sich die vorliegende Regelung maßgeblich von der, die der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des LG Regensburg vom 07.11.2013 (3 O 1635/13 (3)) zugrunde lag, wo von "Auszahlungen" die Rede war, was das Gericht auf Seite 8 der Entscheidungsgründe ausdrücklich abgrenzend erörtert hat.