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   LG Regensburg, 28.11.2013 - 3 O 1635/13   

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LG Regensburg, 28.11.2013 - 3 O 1635/13 (https://dejure.org/2013,59670)
LG Regensburg, Entscheidung vom 28.11.2013 - 3 O 1635/13 (https://dejure.org/2013,59670)
LG Regensburg, Entscheidung vom 28. November 2013 - 3 O 1635/13 (https://dejure.org/2013,59670)
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Nürnberg, 22.12.2014 - 14 U 2588/13

    Kommanditbeteiligung an einer Publikumsgesellschaft: Auslegung des

    Unter Abänderung des am 28.11.2013 verkündeten Endurteils des Landgerichts Regensburg, Az. 3 O 1635/13 (3), wird die Klage abgewiesen.
  • LG Hamburg, 23.01.2014 - 413 HKO 95/13

    Gesellschaftsrecht: Rückzahlung von Ausschüttungen

    In dieser Hinsicht unterscheidet sich die vorliegende Regelung maßgeblich von der, die der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des LG Regensburg vom 07.11.2013 (3 O 1635/13 (3)) zugrunde lag, wo von "Auszahlungen" die Rede war, was das Gericht auf Seite 8 der Entscheidungsgründe ausdrücklich abgrenzend erörtert hat.
  • LG Hamburg, 23.01.2014 - 413 HKO 88/13

    Gesellschaftsrecht: Rückzahlung von Ausschüttungen

    In dieser Hinsicht unterscheidet sich die vorliegende Regelung maßgeblich von der, die der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des LG Regensburg vom 07.11.2013 (3 O 1635/13 (3)) zugrunde lag, wo von "Auszahlungen" die Rede war, was das Gericht auf Seite 8 der Entscheidungsgründe ausdrücklich abgrenzend erörtert hat.
  • LG Hamburg, 23.01.2014 - 413 HKO 127/13

    Anspruch der Kommanditgesellschaft gegenüber dem Kommanditisten auf Rückzahlung

    In dieser Hinsicht unterscheidet sich die vorliegende Regelung maßgeblich von der, die der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des LG Regensburg vom 07.11.2013 (3 O 1635/13 (3)) zugrunde lag, wo von "Auszahlungen" die Rede war, was das Gericht auf Seite 8 der Entscheidungsgründe ausdrücklich abgrenzend erörtert hat.
  • LG Hamburg, 23.01.2014 - 413 HKO 165/13

    Gesellschaftsrecht: Rückzahlung von Ausschüttungen

    In dieser Hinsicht unterscheidet sich die vorliegende Regelung maßgeblich von der, die der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des LG Regensburg vom 07.11.2013 (3 O 1635/13 (3)) zugrunde lag, wo von "Auszahlungen" die Rede war, was das Gericht auf Seite 8 der Entscheidungsgründe ausdrücklich abgrenzend erörtert hat.
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