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   LG Hagen, 08.02.2017 - 3 O 171/14   

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LG Hagen, 08.02.2017 - 3 O 171/14 (https://dejure.org/2017,2992)
LG Hagen, Entscheidung vom 08.02.2017 - 3 O 171/14 (https://dejure.org/2017,2992)
LG Hagen, Entscheidung vom 08. Februar 2017 - 3 O 171/14 (https://dejure.org/2017,2992)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichtteilsansberechtigung eines entfernten Abkömmlings am Nachlass; Pflichtteilsentziehung in einer Verfügung von Todes; Bestimmung des Werts des Reinnachlasses

  • erbrechtsiegen.de

    Pflichtteilsanspruch eines Enkels nach Enterbung des Vaters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pflichtteilsberechtigung eines entfernten Abkömmlings am Nachlass nach Pflichtteilsentziehung des näheren Abkömmlings

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Pflichtteilsanspruch kann nicht alleine mit angeblich fehlender biologischer Abstammung bestritten werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 13.04.2011 - IV ZR 204/09

    Gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings bei Enterbung des näheren

    Auszug aus LG Hagen, 08.02.2017 - 3 O 171/14
    Den Ausführungen im Auskunftsurteil vom 16.06.2015, die im Einklang mit dem Urteil des BGH vom 13.04.2011 - IV ZR 204/09, BGHZ 189, 171 ff., juris Rn. 25 ff.) stehen und denen sich das Gericht auch auf der Leistungsstufe anschließt, ist insoweit nichts hinzuzufügen.

    Denn das Pflichtteilsrecht wurde dem Vater des Klägers - wie bereits das Landgericht Hagen in seinem Beschluss vom 15.05.2012 - 10 O 96/12 und das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 10.12.2012 - 10 W 121/12 im Prozesskostenhilfeverfahren des Vaters sowie die erkennende Kammer im Teilurteil vom 16.06.2015 ausgeführt haben - wirksam entzogen, mit der Folge, dass der über den durch die Pflichtteilsentziehung vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossenen Abkömmling abstammende, entferntere Abkömmling pflichtteilsberechtigt ist (vgl. (BGH, Urt. v. 13.04.2011 - IV ZR 204/09, BGHZ 189, 171 ff., juris Rn. 34 ff.).

    Vielmehr ist hierüber inzident im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2011 - IV ZR 204/09, BGHZ 189, 171 ff., juris Rn. 38), wie bereits im Auskunftsurteil vom 16.06.2015 ausgeführt wurde.

  • BGH, 27.02.1985 - IVa ZR 136/83

    Umfang des Formzwangs bei Pflichtteilsentziehung

    Auszug aus LG Hagen, 08.02.2017 - 3 O 171/14
    Der Grund für eine Pflichtteilsentziehung ist in einer Verfügung von Todes wegen im Sinne von § 2336 Abs. 2 BGB ausreichend bestimmt angegeben, wenn der Erblasser sich auf bestimmte konkrete Vorgänge (unverwechselbar) festlegt und den Kreis der in Betracht kommenden Vorfälle einigermaßen und praktisch brauchbar eingrenzt (BGH, Urt. v. 27.02.1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36 ff., juris Rn. 19; Urt. v. 29.11.1963 - V ZR 190/61 = LM BGB § 2336 Nr. 1).

    Eine derartige konkrete Begründung im Testament, die nicht in Einzelheiten zu gehen braucht, soll lediglich vermeiden, dass die Entziehung anderenfalls nach dem Erbfall auf solche Vorwürfe gestützt werden könnte, die für den Erblasser nicht bestimmend waren, sondern erst nachträglich vom Erben erhoben und vom Richter für begründet erklärt werden (Prot. II 7560; von Schmitt, Begründung des Entwurfes eines Rechtes der Erbfolge, 1879, S. 746; BGH, Urt. v. 27.02.1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36 ff., juris Rn. 19).

  • BGH, 09.02.2005 - XII ZB 118/04

    Rechtsfolgen des Eingangs des Scheidungsantrags nach Ablauf der Jahresfrist;

    Auszug aus LG Hagen, 08.02.2017 - 3 O 171/14
    Innerhalb dieses Zeitraumes, in den vorliegend die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel fielen, war auch keine Nachfrage des Klägers geboten (vgl. BGH, Beschl. v. 09.02.2005 - XII ZB 118/04, juris Rn. 13: noch keine Nachfrageobliegenheit nach zwei Monaten).
  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

    Auszug aus LG Hagen, 08.02.2017 - 3 O 171/14
    Dabei kann offen bleiben, ob der Ansicht des BGH (Urt. v. 28.04.2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 ff., juris Rn. 14 ff.) gefolgt werden kann, dass in Fällen einer Lebensversicherung mit Drittbezugsrecht der Rückkaufswert in der letzten juristischen Sekunde vor dem Erbfall maßgeblich ist oder die im Zeitpunkt des Erbfalls fällige Versicherungssumme den Schenkungsgegenstand bildet und wertbestimmend ist.
  • BGH, 23.05.2012 - IV ZR 250/11

    BGH erkennt Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für Schenkungen des Erblassers

    Auszug aus LG Hagen, 08.02.2017 - 3 O 171/14
    Hierbei gilt für die Pflichtteilsberechtigung des Klägers das zum ordentlichen Pflichtteil zuvor Gesagte entsprechend, wobei lediglich erforderlich ist, dass der Pflichtteilsberechtigte im Zeitpunkt des Erbfalls existierte (BGH, Urt. v. 23.05.2012 - IV ZR 250/11, BGHZ 193, 260 ff., juris Rn. 13).
  • BGH, 24.05.2012 - IX ZR 168/11

    Verjährungshemmung für Zugewinnausgleichsanspruch durch Stufenklage

    Auszug aus LG Hagen, 08.02.2017 - 3 O 171/14
    Maßgeblich für den Lauf des für die Hemmung verbleibenden Zeitraumes von sechs Monaten ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des auf der vorherigen Stufe ergangenen Teilurteils (BGH, Urt. v. 24.05.2012 - IX ZR 168/11, juris Rn. 30), hier also des Auskunftsurteils vom 16.06.2015.
  • OLG Brandenburg, 05.11.2008 - 13 U 111/07

    Darlegungs- und Beweislast des Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich der

    Auszug aus LG Hagen, 08.02.2017 - 3 O 171/14
    Zwar ist der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich auch für das Nichtbestehen der von den Erben in der Auskunft angegeben Nachlasspassiva darlegungs- und beweisbelastet (OLG Brandenburg, Urt. v. 05.11.2008 - 13 U 111/07, juris Rn. 10; MüKoBGB/Lange, 7. Aufl. 2017, § 2311 Rn. 1), weil er ungeachtet seiner Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche die rechnerische Höhe seiner Zahlungsansprüche einschließlich aller Berechnungsfaktoren darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat.
  • BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 249/88

    Feststellung eines Pflichtteilsentziehungsrechts

    Auszug aus LG Hagen, 08.02.2017 - 3 O 171/14
    Dieser Maßstab deckt sich mit dem für eine Pflichtteilsentziehung wegen körperlicher Misshandlung nach § 2333 Nr. 2 BGB aF - dessen Anwendungsbereich nach dem Willen des Reformgesetzgebers in § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB nF aufgegangen ist (BT-Drs. 16/8954 S. 23) - von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis einer schweren Pietätsverletzung, d.h. einer schweren Verletzung der dem Erblasser geschuldeten familiären Achtung (BGH, Urt. v. 06.12.1989 - IVa ZR 249/88, BGHZ 109, 306 ff., juris Rn. 16; RG, Urt. v. 21.11.1912 - IV 96/12, SeuffA 68 Nr. 105, S. 199).
  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

    Auszug aus LG Hagen, 08.02.2017 - 3 O 171/14
    Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.04.2005 - 1 BvR #####/####, BVerfGE 112, 332 ist vielmehr im allgemeineren Sinne auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte abzustellen (MüKoBGB/Lange, 7.Aufl. 2017, § 2333 Rn. 23; BeckOK BGB/G. Müller, 41. Ed. 2016, § 2333 Rn. 13).
  • BGH, 20.04.2016 - XII ZB 15/15

    Anerkennung einer Eltern-Kind-Zuordnung zur Ehefrau der Mutter nach

    Auszug aus LG Hagen, 08.02.2017 - 3 O 171/14
    Dabei beziehen sich Urkunde und Beweiskraft auf die rechtliche Abstammung, die auch für die nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG (vormals: § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG aF) vorzunehmende Eintragung der Eltern in das Geburtenregister (vormals: Geburtenbuch), aus dem nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 PStG (vormals: § 61a Nr. 3 PStG aF) die Geburtsurkunde erstellt wird, maßgeblich ist (anschaulich: BGH, Beschl. v. 20.04.2016 - XII ZB 15/15, juris Rn. 14 ff.: Eintragung gleichgeschlechtlicher Partner als Eltern eines in Südafrika geborenen Kindes).
  • BGH, 01.03.1974 - IV ZR 58/72

    Feststellung der Berechtigung zur Entziehung des Pflichtteils - Ausschluss von

  • BayObLG, 29.10.1999 - 1Z BR 79/99

    Beurteilung des Familiennamens und des Vaterschaftsanerkenntnisses eines

  • BGH, 29.11.1963 - V ZR 190/61
  • OLG Stuttgart, 24.01.2019 - 19 U 80/18

    Entziehung des Pflichtteils: Diebstahl von Bargeld zum Nachteil des Erblassers;

    Verfehlungen gegen Eigentum oder Vermögen der Eltern fallen - jedenfalls (noch weitergehend etwa LG Hagen, Urt. v. 08.02.2017 - 3 O 171/14 - juris Tz. 49; dem Gericht folgend insbesondere BeckOK-BGB/Müller-Engels, Stand: 01.08.2018, § 2333 Rn. 14; kritisch zur sonstigen Rechtsprechung etwa auch MüKo-BGB/Lange, 7. Aufl., § 2333 Rn. 22) - dann darunter, wenn durch sie nicht nur das Eigentum und das Vermögen des Erblassers in mehr oder weniger schwerer Weise geschädigt wird, sondern sie darüber hinaus nach der Natur der Verfehlung und der Art und Weise, wie sie begangen worden sind, eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Ausdruck bringen und deswegen eine besondere Kränkung des Erblassers bedeuten (s. BGH, NJW 1974, 1084, 1085; LG Mosbach, NJW-RR 2004, 708, 709; BeckOK-BGB/Müller-Engels, Stand: 01.08.2018, § 2333 Rn. 13 m. w. N.).
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