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LG Potsdam, 16.08.2001 - 3 O 233/98 |
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 16.08.2001 - 3 O 233/98
- LG Potsdam, 16.08.2001 - 3 O 289/00
- OLG Brandenburg, 22.12.2004 - 4 U 163/01
Wird zitiert von ...
- OLG Brandenburg, 22.12.2004 - 4 U 163/01
Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche aus Sanierung und Instandsetzung eines …
Auf die Berufung des Klägers werden die Urteile der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16.08.2001 - AZ: 3 O 289/00 und 3 O 233/98 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:.Darüber hinaus hat der Kläger die Beklagte in einem weiteren vor dem Landgericht Potsdam geführten Rechtsstreit zum Az.: 3 O 233/98 auf Zahlung von zuletzt insgesamt 9.046,60 DM in Anspruch genommen.
Der Senat hat die Berufungsverfahren 4 U 162/01 und 4 U 163/01 zu den landgerichtlichen Verfahren 3 O 233/98 und 3 O 289/00 mit Beschluss vom 28.08.2002 unter Führung des Verfahrens 4 U 163/01 verbunden.
Im Verfahren 3 O 233/98 hat der Kläger - nachdem er die Klage in Höhe von 1.965,51 DM zurückgenommen hat - zuletzt beantragt,.
Im Übrigen hat sie hilfsweise gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen der Kosten des eingeholten Privatgutachtens und dem Anspruch auf Mängelbeseitigungsmehrkosten sowie gegenüber den im Verfahren 3 O 233/98 gegenüber sämtlichen Ansprüchen die Aufrechnung mit der ihr noch zustehenden Restwerklohnforderung erklärt, wogegen der Kläger seinerseits die Einrede der Verjährung erhoben hat.
In dem Verfahren 3 O 233/98 hat das Landgericht Potsdam - ebenfalls mit Urteil vom 16.08.2001 - die Klage insgesamt abgewiesen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Urteils (Bl. 319 bis 323 der Akte 3 O 233/98) Bezug genommen.
Die Klageabweisung im Verfahren 3 O 233/98 greift er nur insoweit an, wie sie einen Anspruch in Höhe von 2.565,10 DM nebst Zinsen betrifft.
die Beklagte unter Abänderung der Urteile des Landgerichts Potsdam vom 16.08.2001 - Az.: 3 O 289/00 und 3 O 233/98 - zu verurteilen, an ihn 135.425,84 DM nebst 4 % Zinsen aus 132.860,74 DM seit dem 25.01.2000 und 12, 75 % Zinsen aus 2565, 10 DM seit dem 01.08.1997 zu zahlen.