Rechtsprechung
LG Kempten, 08.08.2002 - 3 O 2474/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- erbfall.eu
EGBGB Art. 4 Abs. 1, 25 Abs. 1; schweiz. IPRG Art. 14, 91 Abs. 1 u. 2; schweiz. ZGB Art. 522
Anwendung deutschen Erbrecht bei Schweizer Staatsangehörigen | International. internationales Erbrecht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit einer der schweizerischen Herabsetzungsklage gem. Art. 522 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) entsprechenden Gestaltungsklage i.R. des Pflichtteilsrechts
- Wolters Kluwer
- Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
Erbstatut bei Beerbung eines Schweizer Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in Deutschland
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)
Erbstatut bei Beerbung eines Schweizer Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in Deutschland
Papierfundstellen
- NJW-RR 2002, 1588
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Frankfurt, 18.08.1999 - 23 U 265/95
Wahlrecht des Nachgläubigers hinsichtlich der Inanspruchnahme der …
Auszug aus LG Kempten, 08.08.2002 - 3 O 2474/01
IPRG vertreten (OLG Frankfurt a. M., ZEV 2000, 513 mit der klaren Feststellung, dass aus deutscher Sicht deutsches Erbrecht Anwendung findet, während aus Schweizer Sicht der Nachlass dem dortigen Erbrecht unterliegt, und zust. Anm. Küpper, ZEV 2000, 514, 515 sowie BGH, Nichtannahmebeschl. v. 17.5. 2000, IV ZR 224/99).Ein Rechtsgutachten zur Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt, ist letztendlich im Hinblick auf die obergerichtliche Entscheidung (BayObLGZ 2001, 203 = ZEV 2001, 483) als auch die in der höchstrichterlichen Entscheidung angedeuteten (BGH, Nichtannahmebeschl. v. 17.5. 2000, IV ZR 224/99) und in der obergerichtlichen Entscheidung (OLG Frankfurt a. M., ZEV 2000, 513) niedergelegten Rechtsauffassung zur Auslegung der hier in diesem Fall ebenfalls betroffenen Paragraphen nicht notwendig.
- BayObLG, 03.08.2001 - 1Z BR 101/00
Erbfolge bei schweizerischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Erblassers in …
Auszug aus LG Kempten, 08.08.2002 - 3 O 2474/01
Das Schweizer Kollisionsrecht verweist auf das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates, und das deutsche Kollisionsrecht nimmt diese Rückverweisung an (Art. 91 Abs. 1 schweiz. IPRG; Art. 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB; so auch BayObLGZ 2001, 203 = ZEV 2001, 483; Lorenz, DNotZ 1993, 148, 152;… Lorenz, in: Ferid/Firsching, Int. ErbR, Länderteil Schweiz, Rn. 14 m. w. N.).Ein Rechtsgutachten zur Frage, welches Recht zur Anwendung gelangt, ist letztendlich im Hinblick auf die obergerichtliche Entscheidung (BayObLGZ 2001, 203 = ZEV 2001, 483) als auch die in der höchstrichterlichen Entscheidung angedeuteten (BGH, Nichtannahmebeschl. v. 17.5. 2000, IV ZR 224/99) und in der obergerichtlichen Entscheidung (OLG Frankfurt a. M., ZEV 2000, 513) niedergelegten Rechtsauffassung zur Auslegung der hier in diesem Fall ebenfalls betroffenen Paragraphen nicht notwendig.