Rechtsprechung
LG Aschaffenburg, 01.12.2004 - 3 O 266/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Regulierung von Schadensfall aus Vollkaskoversicherung; Kaskoentschädigung des Totalschadens am Fahrzeugs; Qualifizierung des Verhaltens als Unachtsamkeit oder grobe Fahrlässigkeit; Ausschluss der Leistungspflicht wegen grober Fahrlässigkeit; Schutzwürdigkeit des ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 61
Fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung; Lesen der Karte während der Fahrt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Es stellt keine grobe Fahrlässigkeit dar, wenn auf der Autobahn der Versicherungsnehmer einen Seitenblick auf die von seiner Beifahrerin gezeigte Straßenkarte wirft und dabei von der Fahrbahn abkommt
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Blick in die Straßenkarte ist nicht grob fahrlässig!
- fahrschule-online.de (Kurzinformation)
Blick auf den Beifahrersitz ist nicht grob fahrlässig
- taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)
Blick auf den Beifahrersitz ist nicht grob fahrlässig
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Versicherungsschutz auch bei kurzer Unaufmerksamkeit - Kurzer Blick auf eine Landkarte ist keine grobe Fahrlässigkeit
Papierfundstellen
- NZV 2005, 269
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.03.1988 - IVa ZR 261/86
Anspruch auf Leistung aus einer Einbruchdiebstahlversicherung - Herbeiführen des …
Auszug aus LG Aschaffenburg, 01.12.2004 - 3 O 266/04
Grobe Fahrlässigkeit ist nur dann gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet wird, was jedem hätte einleuchten müssen {vgl. BGH, NJW-RR 1988, 919). - BGH, 21.04.1970 - VI ZR 226/68
Klage auf Schadensersatz wegen Verursachung eines Verkehrsunfalls - Rückgriff der …
Auszug aus LG Aschaffenburg, 01.12.2004 - 3 O 266/04
Das kann aber nur unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles entschieden werden (vgl. BGH, VersR 1970, 568).