Rechtsprechung
LG Frankenthal, 07.05.2018 - 3 O 266/17 AktG |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 17 Abs 2 AktG, § 18 Abs 1 S 3 AktG, § 98 Abs 1 AktG, § 98 Abs 2 Nr 3 AktG, § 1 MitbestG
Aktienrecht: Aktienrechtliches Statusverfahren zur Überprüfung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats; Notwendigkeit der Besetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft mit Arbeitnehmervertretern bei einer Konzernstruktur; Voraussetzung der Annahme einer ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Repräsentation von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien
Kurzfassungen/Presse
- drik.de (Tenor)
Hornbach Holding AG: Statusfeststellungsantrag zurückgewiesen
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 16.08.1995 - 7 ABR 57/94
Unterordnungskonzern bei Gemeinschaftsunternehmen
Auszug aus LG Frankenthal, 07.05.2018 - 3 O 266/17
Das Konzernverhältnis setzt dabei die tatsächliche Einflussnahme des herrschenden Unternehmens zumindest auf einen wesentlichen Teilbereich der Unternehmenspolitik des abhängigen Unternehmens voraus (BAG NJW 1996, 1691, beck-online).(9) Schließlich sind mögliche personellen Verflechtungen irrelevant, sofern sie sich nicht anderweitig auswirken (vgl. BAG NJW 1996, 1691, beck-online).
- OLG Naumburg, 06.02.1997 - 7 U 236/96
Umwandlung einer AG in eine GmbH - Wegfall der Mitbestimmung - Klage des …
Auszug aus LG Frankenthal, 07.05.2018 - 3 O 266/17
Ein zur Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses führender Rechtsmissbrauch des Formwechsels kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. OLG Naumburg, NZA-RR 1997, 177). - BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 56/10
Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft - …
Auszug aus LG Frankenthal, 07.05.2018 - 3 O 266/17
Dazu muss für alle wesentlichen Bereiche der Unternehmenspolitik nachgewiesen werden, dass die Unternehmensentscheidungen ohne beherrschende Einflussnahme der Mehrheitsgesellschaft getroffen werden (BAG, NZG 2012, 754, Tz. 52).