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   LG Mönchengladbach, 13.03.2018 - 3 O 309/14   

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LG Mönchengladbach, 13.03.2018 - 3 O 309/14 (https://dejure.org/2018,6704)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 13.03.2018 - 3 O 309/14 (https://dejure.org/2018,6704)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 13. März 2018 - 3 O 309/14 (https://dejure.org/2018,6704)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • LG Mönchengladbach, 11.06.2013 - 3 O 296/10

    Rückabwicklung eines Praxisübertragungsvertrages (Steuerberater)

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.03.2018 - 3 O 309/14
    Mit Klageschrift vom 20.10.2010 erhob der Erblasser schließlich vor dem Landgericht Mönchengladbach gegen den Beklagten Klage auf Zahlung eines (Teil-)Betrages von 300.000,00 Euro (Aktenzeichen 3 O 296/10).

    Durch Grund- und Teilurteil vom 11.06.2013 wurde der Beklagte durch die 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach sodann in dem Verfahren 3 O 296/10 zur Zahlung eines Teilbetrages von 229.969,38 Euro verurteilt.

    Die nunmehr im Wege der Stufenklage verfolgten bereicherungsrechtlichen Ansprüche der Klägerin waren nicht bereits durch die vormalige Klage auf Kaufpreiszahlung in dem Verfahren 3 O 296/10 nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB unmittelbar gehemmt. Das OLG Düsseldorf hat in der Berufungsinstanz nämlich ausdrücklich erklärt, dass es sich an der Entscheidung über etwaige Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gehindert sieht, weil diese nicht geltend gemacht worden seien. Wurde mithin auf der einen Seite der Anspruchsgrund als Teil des Streitgegenstands selbstbestimmt beschränkt, kann auch auf der anderen Seite spiegelbildlich insoweit keine Hemmung durch Klageeinreichung im vorangegangenen Verfahren betreffend die bereicherungsrechtlichen Ansprüche eintreten. Denn andernfalls hätte ansonsten auch insoweit eine Entscheidung über bereicherungsrechtliche Ansprüche erfolgen müssen. Richtig ist hierbei zwar, dass sich der Streitgegenstand grundsätzlich nicht nach der materiell rechtlichen Anspruchsgrundlage richtet. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klägerpartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem die Klägerpartei die begehrte Rechtsfolge herleitet.

    Damit wurde der Ablauf der Verjährungsfrist für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch - zumindest hinsichtlich des Teilbetrages von 300.000,00 Euro - durch die Einleitung des Klageverfahrens vor dem Landgericht Mönchengladbach mit dem Aktenzeichen 3 O 296/10 gemäß § 213 i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Die Hemmung der Verjährungsfrist begann mit der Erhebung der Klage im Vorverfahren; sie endete sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB).

  • LG Waldshut-Tiengen, 02.08.2016 - 1 O 91/13

    Stufenklage Pflichtteil - dritte Stufe nach Wertermittlungsantrag

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.03.2018 - 3 O 309/14
    Nach anderer Ansicht soll es prozessual unzulässig sein, auf die erste Stufe zurückzukehren, wenn bereits der Übergang in eine der nächsten Stufen erfolgte (LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 02. August 2016 - 1 O 91/13 -, Rn. 29 f., juris).
  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 180/14

    Pferdekaufvertrag: Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung bei

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.03.2018 - 3 O 309/14
    Die Hemmung erstreckt sich also gerade auch auf die Ansprüche, die durch die eigentlich eingeleitete Rechtsverfolgung nicht erfasst werden, etwa, weil sie nicht zum Streitgegenstand der erhobenen Klage gehören (BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 180/14 -, BGHZ 205, 151-165, Rn. 21).
  • OLG Düsseldorf, 09.01.2014 - 13 U 66/13

    Nichtigkeit eines Praxisübertragungsvertrags aufgrund der Verpflichtung des

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.03.2018 - 3 O 309/14
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-13 U 66/13) hob mit Urteil vom 09.01.2014 das landgerichtliche Urteil aber auf und wies die Klage wegen Unwirksamkeit des Praxisübertragungsvertrages ab.
  • BGH, 17.04.2013 - XII ZR 23/12

    Internationale Zuständigkeit für ein Unterhaltsverfahren nach Wechsel von der

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.03.2018 - 3 O 309/14
    Vielmehr hat der BGH in einer Entscheidung, in der ein Übergang von einem Leistungsantrag in eine Stufenklage erfolgte, ausdrücklich offengelassen, ob hierin eine Änderung des Streitgegenstandes liegt (BGH, Urteil vom 17. April 2013 - XII ZR 23/12 -, Rn. 25, juris).
  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 169/88

    Entscheidung über das Leistungsbegehren im Rahmen einer Stufenklage

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.03.2018 - 3 O 309/14
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt bei der Stufenklage nach § 254 ZPO der auf Antrag des Klägers zulässige Wechsel von der Auskunfts- zur Leistungsstufe keine Klageänderung nach § 263 ZPO dar, sondern eine zulässige Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO (BGH, NJW 1991, 1893; Zöller/Greger, § 254 Rdnr. 4).
  • OLG München, 01.02.2012 - 3 U 3525/11

    Stufenklage: Zulässigkeit der Rückkehr von der dritten in die zweite Stufe;

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.03.2018 - 3 O 309/14
    Ohne nähere Begründung wird sodann zum Teil auch eine Rückkehr in die erste Stufe nach § 264 Nr. 2 ZPO ohne Differenzierung für zulässig gehalten (Zöller/Greger, ZPO, § 254 Rdnr. 4; OLG München, Urteil vom 01. Februar 2012 - 3 U 3525/11 -, Rn. 17, juris - unter Bezug auf Zöller - für den Fall eines noch nicht gestellten Leistungsantrages; vgl. auch Staudinger/Stephanie Herzog (2015) BGB § 2314, Rn. 159 für die Rückkehr von der dritten in die zweite Stufe).
  • BGH, 15.11.2000 - IV ZR 274/99

    Behandlung eines gegenstandslosen Antrags auf Wertermittlung im Rahmen einer

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.03.2018 - 3 O 309/14
    Ebenso wird das Übergehen einer zunächst angekündigten zweiten Stufe beurteilt (BGH, NJW 2001, 833).
  • BGH, 05.07.2006 - VIII ZR 172/05

    Rückabwicklung der Veräußerung einer Steuerberaterpraxis; Umfang der

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.03.2018 - 3 O 309/14
    Ebenso wenig macht er einen Wertersatzanspruch geltend, der gemäß § 818 Abs. 2 BGB dann besteht, wenn der Empfänger zur Herausgabe außer Stande ist, weil nicht zu erwarten ist, dass die Mandanten den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Bereicherungsgläubiger mit vollziehen werden (vergleiche BGH NJW 2006, 2847; NJW 2002, 1340).".
  • BGH, 14.01.2002 - II ZR 354/99

    Gegenstand und Umfang eines Bereicherungsanspruchs auf Herausgabe eines bereits

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 13.03.2018 - 3 O 309/14
    Ebenso wenig macht er einen Wertersatzanspruch geltend, der gemäß § 818 Abs. 2 BGB dann besteht, wenn der Empfänger zur Herausgabe außer Stande ist, weil nicht zu erwarten ist, dass die Mandanten den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Bereicherungsgläubiger mit vollziehen werden (vergleiche BGH NJW 2006, 2847; NJW 2002, 1340).".
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Rechtsprechung
   LG Dortmund, 17.04.2015 - 3 O 309/14   

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https://dejure.org/2015,7930
LG Dortmund, 17.04.2015 - 3 O 309/14 (https://dejure.org/2015,7930)
LG Dortmund, Entscheidung vom 17.04.2015 - 3 O 309/14 (https://dejure.org/2015,7930)
LG Dortmund, Entscheidung vom 17. April 2015 - 3 O 309/14 (https://dejure.org/2015,7930)
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Volltextveröffentlichungen (5)

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus LG Dortmund, 17.04.2015 - 3 O 309/14
    Das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht durch Zeitablauf erloschen, weil die Widerrufsbelehrungen der Darlehensverträge allein wegen der Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprachen (BGH, I ZR 66/08, Urteil vom 29.04.2010, Rn. 21, BGH, III ZR 83/11, Urteil vom 01.03.2012, Rn. 15, BGH, VIII ZR 82/10, Urteil vom 01.12.2010, Rn. 12, BGH, VIII ZR 219/08, Urteil vom 09.12.2009, Rn. 12 ff., BGH, VIII ZR 103/10, Urteil vom 02.02.2011, Rn. 14 und BGH, XI ZR 349/10, Urteil vom 28.06.2011, Rn. 34).

    Voraussetzung dafür ist, dass die von ihr formulierten Widerrufsbelehrungen in jeder Hinsicht, also sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig dem damaligen Muster der Anlage 2 zur BGB InfoV entsprachen (BGH, III ZR 83/11, Urteil vom 01.03.2012, Rn. 16, BGH, III ZR 252/11, Urteil vom 19.07.2012, Rn. 14, BGH, VIII ZR 103/10, Urteil vom 02.02.2011, Rn. 21, BGH, VIII ZR 82/10, Urteil vom 01.02.2010, Rn. 14 ff. und BGH, XI ZR 349/10, Urteil vom 28.06.2011, Rn. 36 ff. (insbesondere Rn. 39)).

    Zudem fehlt es an konkretem Vortrag, dass und aus welchen Gründen sich die Beklagte, die spätestens aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08, Rn. 12 ff., vom 29.04.2010, I ZR 66/08, Rn. 21, vom 01.12.2010, VIII ZR 82/100, Rn. 12 ff. und vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 34 ff. ohne weiteres hätte erkennen können, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, berechtigterweise darauf eingerichtet haben will, dass ihre Vertragspartner Verträge nicht auch noch Jahre nach deren Abschluss widerrufen.

  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 103/10

    Bestellung einer Einbauküche im Haustürgeschäft: Anforderungen an die

    Auszug aus LG Dortmund, 17.04.2015 - 3 O 309/14
    Das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht durch Zeitablauf erloschen, weil die Widerrufsbelehrungen der Darlehensverträge allein wegen der Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprachen (BGH, I ZR 66/08, Urteil vom 29.04.2010, Rn. 21, BGH, III ZR 83/11, Urteil vom 01.03.2012, Rn. 15, BGH, VIII ZR 82/10, Urteil vom 01.12.2010, Rn. 12, BGH, VIII ZR 219/08, Urteil vom 09.12.2009, Rn. 12 ff., BGH, VIII ZR 103/10, Urteil vom 02.02.2011, Rn. 14 und BGH, XI ZR 349/10, Urteil vom 28.06.2011, Rn. 34).

    Voraussetzung dafür ist, dass die von ihr formulierten Widerrufsbelehrungen in jeder Hinsicht, also sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig dem damaligen Muster der Anlage 2 zur BGB InfoV entsprachen (BGH, III ZR 83/11, Urteil vom 01.03.2012, Rn. 16, BGH, III ZR 252/11, Urteil vom 19.07.2012, Rn. 14, BGH, VIII ZR 103/10, Urteil vom 02.02.2011, Rn. 21, BGH, VIII ZR 82/10, Urteil vom 01.02.2010, Rn. 14 ff. und BGH, XI ZR 349/10, Urteil vom 28.06.2011, Rn. 36 ff. (insbesondere Rn. 39)).

  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus LG Dortmund, 17.04.2015 - 3 O 309/14
    Das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht durch Zeitablauf erloschen, weil die Widerrufsbelehrungen der Darlehensverträge allein wegen der Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprachen (BGH, I ZR 66/08, Urteil vom 29.04.2010, Rn. 21, BGH, III ZR 83/11, Urteil vom 01.03.2012, Rn. 15, BGH, VIII ZR 82/10, Urteil vom 01.12.2010, Rn. 12, BGH, VIII ZR 219/08, Urteil vom 09.12.2009, Rn. 12 ff., BGH, VIII ZR 103/10, Urteil vom 02.02.2011, Rn. 14 und BGH, XI ZR 349/10, Urteil vom 28.06.2011, Rn. 34).

    Voraussetzung dafür ist, dass die von ihr formulierten Widerrufsbelehrungen in jeder Hinsicht, also sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig dem damaligen Muster der Anlage 2 zur BGB InfoV entsprachen (BGH, III ZR 83/11, Urteil vom 01.03.2012, Rn. 16, BGH, III ZR 252/11, Urteil vom 19.07.2012, Rn. 14, BGH, VIII ZR 103/10, Urteil vom 02.02.2011, Rn. 21, BGH, VIII ZR 82/10, Urteil vom 01.02.2010, Rn. 14 ff. und BGH, XI ZR 349/10, Urteil vom 28.06.2011, Rn. 36 ff. (insbesondere Rn. 39)).

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 66/08

    Holzhocker

    Auszug aus LG Dortmund, 17.04.2015 - 3 O 309/14
    Das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht durch Zeitablauf erloschen, weil die Widerrufsbelehrungen der Darlehensverträge allein wegen der Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprachen (BGH, I ZR 66/08, Urteil vom 29.04.2010, Rn. 21, BGH, III ZR 83/11, Urteil vom 01.03.2012, Rn. 15, BGH, VIII ZR 82/10, Urteil vom 01.12.2010, Rn. 12, BGH, VIII ZR 219/08, Urteil vom 09.12.2009, Rn. 12 ff., BGH, VIII ZR 103/10, Urteil vom 02.02.2011, Rn. 14 und BGH, XI ZR 349/10, Urteil vom 28.06.2011, Rn. 34).

    Zudem fehlt es an konkretem Vortrag, dass und aus welchen Gründen sich die Beklagte, die spätestens aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08, Rn. 12 ff., vom 29.04.2010, I ZR 66/08, Rn. 21, vom 01.12.2010, VIII ZR 82/100, Rn. 12 ff. und vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 34 ff. ohne weiteres hätte erkennen können, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, berechtigterweise darauf eingerichtet haben will, dass ihre Vertragspartner Verträge nicht auch noch Jahre nach deren Abschluss widerrufen.

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus LG Dortmund, 17.04.2015 - 3 O 309/14
    Das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht durch Zeitablauf erloschen, weil die Widerrufsbelehrungen der Darlehensverträge allein wegen der Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprachen (BGH, I ZR 66/08, Urteil vom 29.04.2010, Rn. 21, BGH, III ZR 83/11, Urteil vom 01.03.2012, Rn. 15, BGH, VIII ZR 82/10, Urteil vom 01.12.2010, Rn. 12, BGH, VIII ZR 219/08, Urteil vom 09.12.2009, Rn. 12 ff., BGH, VIII ZR 103/10, Urteil vom 02.02.2011, Rn. 14 und BGH, XI ZR 349/10, Urteil vom 28.06.2011, Rn. 34).

    Voraussetzung dafür ist, dass die von ihr formulierten Widerrufsbelehrungen in jeder Hinsicht, also sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig dem damaligen Muster der Anlage 2 zur BGB InfoV entsprachen (BGH, III ZR 83/11, Urteil vom 01.03.2012, Rn. 16, BGH, III ZR 252/11, Urteil vom 19.07.2012, Rn. 14, BGH, VIII ZR 103/10, Urteil vom 02.02.2011, Rn. 21, BGH, VIII ZR 82/10, Urteil vom 01.02.2010, Rn. 14 ff. und BGH, XI ZR 349/10, Urteil vom 28.06.2011, Rn. 36 ff. (insbesondere Rn. 39)).

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

    Auszug aus LG Dortmund, 17.04.2015 - 3 O 309/14
    Das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht durch Zeitablauf erloschen, weil die Widerrufsbelehrungen der Darlehensverträge allein wegen der Formulierung "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprachen (BGH, I ZR 66/08, Urteil vom 29.04.2010, Rn. 21, BGH, III ZR 83/11, Urteil vom 01.03.2012, Rn. 15, BGH, VIII ZR 82/10, Urteil vom 01.12.2010, Rn. 12, BGH, VIII ZR 219/08, Urteil vom 09.12.2009, Rn. 12 ff., BGH, VIII ZR 103/10, Urteil vom 02.02.2011, Rn. 14 und BGH, XI ZR 349/10, Urteil vom 28.06.2011, Rn. 34).

    Zudem fehlt es an konkretem Vortrag, dass und aus welchen Gründen sich die Beklagte, die spätestens aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08, Rn. 12 ff., vom 29.04.2010, I ZR 66/08, Rn. 21, vom 01.12.2010, VIII ZR 82/100, Rn. 12 ff. und vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 34 ff. ohne weiteres hätte erkennen können, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, berechtigterweise darauf eingerichtet haben will, dass ihre Vertragspartner Verträge nicht auch noch Jahre nach deren Abschluss widerrufen.

  • OLG Hamm, 25.08.2014 - 31 U 74/14

    Darlehen, Verbraucherdarlehen, Widerrufsrecht, Verwirkung

    Auszug aus LG Dortmund, 17.04.2015 - 3 O 309/14
    Das Widerrufsrecht der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verwirkt (ebenso OLG Hamm, 31 U 74/14 und 75/14).

    Diese gesetzgeberische Wertung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass man Banken das Recht zubilligt, sich der Haftung durch die Berufung auf § 242 BGB zu entziehen (OLG Hamm, 31 U 74/14 und 31 U 75/14).

  • BGH, 19.07.2012 - III ZR 252/11

    Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen: Bemessung des

    Auszug aus LG Dortmund, 17.04.2015 - 3 O 309/14
    Voraussetzung dafür ist, dass die von ihr formulierten Widerrufsbelehrungen in jeder Hinsicht, also sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig dem damaligen Muster der Anlage 2 zur BGB InfoV entsprachen (BGH, III ZR 83/11, Urteil vom 01.03.2012, Rn. 16, BGH, III ZR 252/11, Urteil vom 19.07.2012, Rn. 14, BGH, VIII ZR 103/10, Urteil vom 02.02.2011, Rn. 21, BGH, VIII ZR 82/10, Urteil vom 01.02.2010, Rn. 14 ff. und BGH, XI ZR 349/10, Urteil vom 28.06.2011, Rn. 36 ff. (insbesondere Rn. 39)).
  • OLG Hamm, 29.09.2014 - 31 U 75/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus LG Dortmund, 17.04.2015 - 3 O 309/14
    Diese gesetzgeberische Wertung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass man Banken das Recht zubilligt, sich der Haftung durch die Berufung auf § 242 BGB zu entziehen (OLG Hamm, 31 U 74/14 und 31 U 75/14).
  • OLG Düsseldorf, 15.01.2016 - 22 U 132/15

    Anforderungen an die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

    Auch aus den vom Kläger zuletzt zitierten Entscheidungen des LG Düsseldorf vom 17.03.2015 (10 O 131/14) und des LG Dortmund vom 17.04.2015 (3 0 309/14) folge nicht die Fehlerhaftigkeit der hier in Rede stehenden Belehrung bzw. der dabei verwendeten zwei Fußnoten (vgl. dazu I.3.e.).

    Zu den Entscheidungen des LG Düsseldorf vom 17.03.2015 (10 O 131/14, www.juris.de) und des LG Dortmund vom 17.04.2015 (3 0 309/14, www.juris.de):.

    Auch aus den vom Kläger in erster Instanz im Schriftsatz vom 09.07.2015 (59 ff. GA) zitierten Entscheidungen des LG Düsseldorf vom 17.03.2015 (10 O 131/14 www.juris.de) und des LG Dortmund vom 17.04.2015 (3 0 309/14, www.juris.de) folgt - wie ebenfalls vom LG unter Ziff. I.3.e der Gründe der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt - nicht die Fehlerhaftigkeit der hier verwendeten Widerrufsbelehrung, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Verwendung von zwei Fußnoten (im Rahmen der Überschriften).

    Die Klägerin stützt sich auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg auf die Entscheidungen des LG Düsseldorf vom 17.03.2015 (10 O 131/14, www.juris.de) und des LG Dortmund vom 17.04.2015 (3 0 309/14, www.juris.de), mit denen sich das LG in jeder Beziehung zutreffend auseinandergesetzt hat.

  • LG Wuppertal, 29.07.2015 - 3 O 35/15

    Feststellungsbegehren des Darlehensnehmers bzgl. des wirksamen Widerrufs der

    Soweit die Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.07.2015 (Bl. 59 d.GA.) auf die Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf vom 17.03.2015 (Az.: 10 O 131/14) sowie des Landgerichts Dortmund vom 17.04.2015 (Az.: 3 O 309/14) verweist, führten auch diese zu keiner abweichenden Beurteilung.
  • LG Landau/Pfalz, 14.07.2015 - 4 O 242/14
    Im Ergebnis ebenso: LG Dortmund, Urteil vom 17.04.2015, Az. 3 O 309/14; LG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2015, Az. 10 O 131/14; LG Köln, Urteil vom 26.02.2015, Az. 15 O 454/14; LG Wiesbaden, Urteil vom 18.12.2014, Az. 9 O 95/14.
  • LG Landau/Pfalz, 14.07.2015 - 4 O 424/14
    Im Ergebnis ebenso: LG Dortmund, Urteil vom 17.04.2015, Az. 3 O 309/14; LG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2015, Az. 10 O 131/14; LG Köln, Urteil vom 26.02.2015, Az. 15 O 454/14; LG Wiesbaden, Urteil vom 18.12.2014, Az. 9 O 95/14.
  • LG Konstanz, 06.07.2015 - C 6 O 311/14
    Eine Schadensersatzverpflichtung kommt in Betracht, wenn der Verbraucher wegen einer fehlerhaften Belehrung von einer früheren Geltendmachung des Widerrufs abgehalten wird, nicht hingegen, wenn er gleichwohl von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht (LG Nürnberg-Fürth, 10.11.2014, 6 O 4120/14, LG Dortmund 17.04.2015 3 O 309/14).
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Rechtsprechung
   LG Mönchengladbach, 27.06.2018 - 3 O 309/14   

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LG Mönchengladbach, 27.06.2018 - 3 O 309/14 (https://dejure.org/2018,59209)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 27.06.2018 - 3 O 309/14 (https://dejure.org/2018,59209)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - 3 O 309/14 (https://dejure.org/2018,59209)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.05.1994 - III ZR 98/93

    Erledigung einer Stufenklage nach Erteilung der Auskunft

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 27.06.2018 - 3 O 309/14
    Hierzu beruft sie sich auf die Entscheidung des BGH vom 05.05.1994 zum Az.: III ZR 98/93 (Bl. 464 der Akte).

    Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihr in Bezug genommene Entscheidung des BGH mit Urteil vom 05.05.1994, Az.: III ZR 98/93, berufen.

  • BGH, 06.07.2005 - IV ZB 6/05

    Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 27.06.2018 - 3 O 309/14
    Es kommt nicht darauf an, ob dieses Ergebnis mit dem materiellen Recht übereinstimmt, denn Letzteres betrifft allein den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch, nicht aber die davon zu unterscheidende prozessuale Kostenlast (BGH, Beschluss vom 06. Juli 2005 - IV ZB 6/05 -, Rn. 5, juris).

    Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 2. HS ZPO dient allein dazu, prozessualen Besonderheiten Rechnung zu tragen und insoweit Ausnahmen von dem in § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO normierten Veranlassungsprinzip zuzulassen, ohne dass dadurch die Prüfung materiell-rechtlicher Fragen zum Gegenstand der prozessualen Kostenentscheidung gemacht werden könnte (BGH, Beschluss vom 06. Juli 2005 - IV ZB 6/05 -, Rn. 8, juris).

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Rechtsprechung
   LG Mönchengladbach, 02.06.2015 - 3 O 309/14   

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LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 02.06.2015 - 3 O 309/14 (https://dejure.org/2015,81185)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 02. Juni 2015 - 3 O 309/14 (https://dejure.org/2015,81185)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.07.2006 - VIII ZR 172/05

    Rückabwicklung der Veräußerung einer Steuerberaterpraxis; Umfang der

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.06.2015 - 3 O 309/14
    Ebenso wenig macht er einen Wertersatzanspruch geltend, der gemäß § 818 Abs. 2 BGB dann besteht, wenn der Empfänger zur Herausgabe außer Stande ist, weil nicht zu erwarten ist, dass die Mandanten den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Bereicherungsgläubiger mit vollziehen werden (vergleiche BGH NJW 2006, 2847; NJW 2002, 1340).".

    Nach der Rechtsprechung des BGH wird als Steuerberaterpraxis und allgemein als freiberufliche Praxis regelmäßig der Inbegriff der materiellen und immateriellen Vermögenswerte bezeichnet, der die Praxis als betriebsfähige Wirtschaftseinheit ausmacht und der gebildet wird aus dem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen wie Praxisräumen und -ausstattung, den bestehenden Arbeitsverhältnissen sowie dem Mandanten-, Klienten- oder Patientenstamm und der Summe von Möglichkeiten, Beziehungen und Chancen, die Tätigkeit des früheren Inhabers in der bisherigen Form erfolgreich fortsetzen zu können (BGH, Urteil vom 05. Juli 2006, Az. VIII ZR 172/05, Juris).

    Der Übergang der Praxis wird zwar durch die Mitwirkung des Veräußerers und eine von seiner Seite erfolgende Einweisung des Erwerbers unterstützt, unabdingbare Voraussetzung dafür ist sie jedoch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 5.7.2006, Az. VIII ZR 172/05, Juris).

    Eine durch rechtsgrundlose Leistung erlangte Steuerberaterpraxis ist gemäß § 812 - spiegelbildlich zur ursprünglichen Übertragung - als Einheit und in der Gestalt an den Bereicherungsgläubiger herauszugeben, in der sie sich zur Zeit der Herausgabe befindet (BGH, 5.7.2006, VIII ZR 172/05, Juris).

    Der Empfänger einer Steuerberaterpraxis ist zur Herausgabe außerstande, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Mandanten den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Bereicherungsgläubiger mit vollziehen werden (BGH, Urteil vom 5.7.2006, Az. VIII ZR 172/05, Juris).

    Sie sinkt jedoch, je länger der Erwerber in der Praxis gearbeitet hat und je länger er Gelegenheit hatte, aufgrund seiner persönlichen Tätigkeit den übernommenen Mandantenstamm in seinen eigenen umzuwandeln (BGH, Urteil vom 5.7.2006, Az. VIII ZR 172/05, Rz. 28, Juris).

    Bis zu diesem Zeitpunkt sind von dem Bereicherungsschuldner zusätzlich die mit der Steuerberaterpraxis erzielten Gewinne, soweit sie nicht auf seinen persönlichen Fähigkeiten und Leistungen beruhen, als Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben (BGH, Urteil vom 5.7.2006, Az. VIII ZR 172/05, LS und Rz. 36, Juris).

  • LG Mönchengladbach, 11.06.2013 - 3 O 296/10

    Rückabwicklung eines Praxisübertragungsvertrages (Steuerberater)

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.06.2015 - 3 O 309/14
    Mit Klageschrift vom 20.10.2010 erhob der Erblasser vor dem Landgericht Mönchengladbach gegen den Beklagten Klage auf Zahlung eines (Teil-)Betrages von 300.000,00 EUR (Aktenzeichen 3 O 296/10).

    In dem Vorverfahren mit dem Aktenzeichen 3 O 296/10 wurde dies durch den Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt.

    Vorliegend wurde die Verjährung jedoch - zumindest hinsichtlich des Teilbetrages von 300.000,00 EUR - durch die Einleitung des Klageverfahrens vor dem Landgericht Mönchengladbach mit dem Aktenzeichen 3 O 296/10 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

  • OLG Düsseldorf, 09.01.2014 - 13 U 66/13

    Nichtigkeit eines Praxisübertragungsvertrags aufgrund der Verpflichtung des

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.06.2015 - 3 O 309/14
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-13 U 66/13) hob mit Urteil vom 9.1.2014 das landgerichtliche Urteil auf und wies die Klage wegen Unwirksamkeit des Praxisübertragungsvertrages ab.

    Insbesondere steht der Klage nicht die Rechtskraft des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit dem Aktenzeichen I-13 U 66/13 vom 9.1.2014 entgegen.

  • OLG Düsseldorf, 19.03.1987 - 10 U 119/86

    Auskunft; Auskunftsanspruch; Rechnungslegung

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.06.2015 - 3 O 309/14
    Ein Auskunftsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn das Informationsbedürfnis wegen Verjährung des Hauptanspruchs weggefallen ist (OLG Düsseldorf NJW 1988, 2389, Juris).
  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04

    Hemmung der Verjährung bei Abschluss eines Widerrufsvergleichs

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.06.2015 - 3 O 309/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hemmt die Erhebung einer Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (BGH, Urteil vom 4.5.2005, Az. VIII ZR 93/04, Juris).
  • OLG Hamm, 15.11.2011 - 2 U 65/11

    Berichtigung eines Urteils wegen offensichtlicher Übertragungsfehler und

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.06.2015 - 3 O 309/14
    Andererseits sind auch die mit der rechtsgrundlos erlangten Praxis erzielten Gewinne als Nutzungen herauszugeben, soweit nicht der Gewinn ausschließlich auf den persönlichen Leistungen oder Fähigkeiten desjenigen beruht, der die gewinnbringenden Einnahmen erzielt hat (OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2011, Az. I-2 U 65/11, Juris).
  • BGH, 13.12.1989 - IVb ZR 19/89

    Einwand der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils bei einer Werklohnklage

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.06.2015 - 3 O 309/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erfasst die Rechtskraft eines Urteils, das auf vertraglicher Grundlage geltend gemachte Zahlungsansprüche abweist, auch konkurrierende Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung selbst dann, wenn das Gericht den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder einen sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt übersehen hat (BGH NJW 1990, 1795, Juris).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98

    Entfernung der Herstellungsnummer II

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.06.2015 - 3 O 309/14
    Ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht nach Treu und Glauben gemäß § 242 grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (BGH, Urteil vom 17.05.2001, Az. I ZR 291/98, Juris).
  • BGH, 14.05.2002 - X ZR 144/00

    "Abstreiferleiste"; Umfang der Rechtskraft eines einen Anspruch nicht

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.06.2015 - 3 O 309/14
    Eine Einschränkung der Rechtskraft eines die Leistungsklage abweisenden Urteils ist danach dann geboten, wenn der Entscheidung unmissverständlich der Wille des Prozessgerichts zu entnehmen ist, über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger so eine Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen Grundlage und auf Grund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten (BGH, Urteil vom 14.5.2002, Az. X ZR 144/00, Juris).
  • BGH, 14.01.2002 - II ZR 354/99

    Gegenstand und Umfang eines Bereicherungsanspruchs auf Herausgabe eines bereits

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 02.06.2015 - 3 O 309/14
    Ebenso wenig macht er einen Wertersatzanspruch geltend, der gemäß § 818 Abs. 2 BGB dann besteht, wenn der Empfänger zur Herausgabe außer Stande ist, weil nicht zu erwarten ist, dass die Mandanten den Wechsel vom Bereicherungsschuldner zum Bereicherungsgläubiger mit vollziehen werden (vergleiche BGH NJW 2006, 2847; NJW 2002, 1340).".
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Rechtsprechung
   LG Mönchengladbach, 16.02.2016 - 3 O 309/14   

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LG Mönchengladbach, 16.02.2016 - 3 O 309/14 (https://dejure.org/2016,78109)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 16.02.2016 - 3 O 309/14 (https://dejure.org/2016,78109)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 16. Februar 2016 - 3 O 309/14 (https://dejure.org/2016,78109)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 16.09.1992 - 17 U 152/91
    Auszug aus LG Mönchengladbach, 16.02.2016 - 3 O 309/14
    Vorliegend ergibt sich der erforderliche Verdacht aus dem fortwährenden Bemühen des Beklagten, die Ansprüche der Klägerin als nicht vorhanden hinzustellen, aus seiner unberechtigten Weigerung, Auskunft zu erteilen (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, 1483 - zitiert nach juris) sowie aus seiner nachdrücklichen Weigerung, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern.
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Rechtsprechung
   LG Heilbronn, 30.11.2016 - II 3 O 309/14   

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LG Heilbronn, 30.11.2016 - II 3 O 309/14 (https://dejure.org/2016,52557)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 30.11.2016 - II 3 O 309/14 (https://dejure.org/2016,52557)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 30. November 2016 - II 3 O 309/14 (https://dejure.org/2016,52557)
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