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   LG Dresden, 09.12.2004 - 3 O 4354/04 EV   

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LG Dresden, 09.12.2004 - 3 O 4354/04 EV (https://dejure.org/2004,7918)
LG Dresden, Entscheidung vom 09.12.2004 - 3 O 4354/04 EV (https://dejure.org/2004,7918)
LG Dresden, Entscheidung vom 09. Dezember 2004 - 3 O 4354/04 EV (https://dejure.org/2004,7918)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • aufrecht.de

    Keine Persönlichkeitsverletzung durch Äußerung in Theatreaufführung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ehrverletzende Äußerungen über eine Journalistin und Moderatorin der ARD in einer Chorszene eines Bühnenstücks; Antrag auf Feststellung der Erledigung des Verfügungsverfahrens; Zurückweisung des Antrages mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache; Entfallen der ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Sabine Christiansen verliert gegen Die Weber

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Sabine Christiansen verliert gegen Die Weber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Untersagung von Äußerungen im Rahmen einer Theaterinszenierung

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1440 (Ls.)
  • NJW-RR 2005, 411
  • afp 2005, 83
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus LG Dresden, 09.12.2004 - 3 O 4354/04
    Vom Schutzbereich der Kunstfreiheit umfasst ist neben der eigentlichen künstlerischen Tätigkeit, dem sogenannten Werkbereich, auch die Vermittlung des Kunstwerks an Dritte, der sogenannte Wirkbereich (BVerfGE 30, 173, 189; BVerfGE 67, 213, 224).

    Der vorgelegte 48-seitige Text der Inszenierung von ... und seine Darbietung sind als hinreichend "geformt" anzusehen; allgemeine und persönliche Erfahrungen sollen - bezogen auf die aktuelle politische Situation - ausgedrückt und zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 67, 213, 226) .

    Die Darbietung in Form eines Theaterstückes, das von Schauspielern (mit Masken und Requisiten) auf Grund einer konkreten Regie in Szene gesetzt wird, gehört zu den klassischen Formen künstlerischer Äußerung (BVerfGE 67, 213, 227).

    Die Freiheit der Kunst in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit ist durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährt; auf Grund der systematischen Trennung der Gewährleistungsbereiche sind weder die sogenannte Schankentrias des Art. 2 Abs. 1 Hs. 2 GG noch die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG direkt oder analog auf die in Abs. 3 genannte Kunstfreiheit anzuwenden (BVerfGE 30, 173, 191; BVerfGE 67, 213, 228).

    Um diese im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen; vielmehr bedarf es der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus (BVerfGE 67, 213, 228).

    Ein unverzichtbares Element dieser Interpretation ist die Gesamtschau des Werks (BVerfGE 67, 213, 228).

    ff) Sind aber - wie hier - mehrere Interpretationen des Kunstwerkes möglich, so ist diejenige der Beurteilung zu Grunde zu legen, die andere Rechts-guter am wenigsten beeinträchtigt (BVerfGE 67, 213, 230; BVerfGE 81, 298, 307).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus LG Dresden, 09.12.2004 - 3 O 4354/04
    Vom Schutzbereich der Kunstfreiheit umfasst ist neben der eigentlichen künstlerischen Tätigkeit, dem sogenannten Werkbereich, auch die Vermittlung des Kunstwerks an Dritte, der sogenannte Wirkbereich (BVerfGE 30, 173, 189; BVerfGE 67, 213, 224).

    Dieser Schutz steht nicht nur demjenigen zu, der das Kunstwerk herstellt, sondern auch der Person, die das Kunstwerk der Öffentlichkeit zugänglich macht (vgl. BVerfGE 30, 173, 191; BVerfGE 36, 321, 331).

    Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfGE 30, 173, 188 f.).

    cc) Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ist lex specialis gegenüber dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfGE 30, 173, 191; Scholz in Maunz-Dürig, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Anm. 50).

    Die Freiheit der Kunst in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit ist durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährt; auf Grund der systematischen Trennung der Gewährleistungsbereiche sind weder die sogenannte Schankentrias des Art. 2 Abs. 1 Hs. 2 GG noch die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG direkt oder analog auf die in Abs. 3 genannte Kunstfreiheit anzuwenden (BVerfGE 30, 173, 191; BVerfGE 67, 213, 228).

    Es verbietet sich daher auch, aus dem Zusammenhang eines Werkes einzelne Teile herauszulösen und sie als Meinungsäußerungen i.S. des Art. 5 Abs. 1 GG anzusehen, auf die dann die Schranken des Abs. 2 Anwendung fänden (BVerfGE 30, 173, 191).

    dd) Allerdings ist die Kunstfreiheit nicht schrankenlos gewährt, sondern geht wie alle Grundrechte vom Menschenbild des Grundgesetzes aus, d.h. vom Menschen als eigenverantwortlicher Persönlichkeit, die sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltet (BVerfGE 30, 173, 193, m.w.N.).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus LG Dresden, 09.12.2004 - 3 O 4354/04
    Dies wäre dann der Fall, wenn die persönliche Kränkung und Herabsetzung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängen würde, insbesondere wenn es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern nur noch um eine Bloßstellung des Betroffenen ginge, der jenseits von polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BVerfGE 82, 272, 283 f.; BVerfGE 93, 266, 294; BGHZ 143, 199, 209).
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus LG Dresden, 09.12.2004 - 3 O 4354/04
    Dies wäre dann der Fall, wenn die persönliche Kränkung und Herabsetzung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängen würde, insbesondere wenn es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern nur noch um eine Bloßstellung des Betroffenen ginge, der jenseits von polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BVerfGE 82, 272, 283 f.; BVerfGE 93, 266, 294; BGHZ 143, 199, 209).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus LG Dresden, 09.12.2004 - 3 O 4354/04
    Dies wäre dann der Fall, wenn die persönliche Kränkung und Herabsetzung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängen würde, insbesondere wenn es nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern nur noch um eine Bloßstellung des Betroffenen ginge, der jenseits von polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BVerfGE 82, 272, 283 f.; BVerfGE 93, 266, 294; BGHZ 143, 199, 209).
  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 1215/87

    Nationalhymne

    Auszug aus LG Dresden, 09.12.2004 - 3 O 4354/04
    ff) Sind aber - wie hier - mehrere Interpretationen des Kunstwerkes möglich, so ist diejenige der Beurteilung zu Grunde zu legen, die andere Rechts-guter am wenigsten beeinträchtigt (BVerfGE 67, 213, 230; BVerfGE 81, 298, 307).
  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvR 712/68

    Schallplatten

    Auszug aus LG Dresden, 09.12.2004 - 3 O 4354/04
    Dieser Schutz steht nicht nur demjenigen zu, der das Kunstwerk herstellt, sondern auch der Person, die das Kunstwerk der Öffentlichkeit zugänglich macht (vgl. BVerfGE 30, 173, 191; BVerfGE 36, 321, 331).
  • OLG Köln, 28.05.1982 - 6 U 36/82
    Auszug aus LG Dresden, 09.12.2004 - 3 O 4354/04
    Die Feststellung der Erledigung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt in rechtlicher Hinsicht voraus, dass der ursprünglich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig und begründet gewesen ist und durch Eintritt eines erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. OLG Köln, WRP 1982, 599 f.).
  • KG, 21.06.2005 - 5 U 15/05

    Urheberrecht: Mündliche Einwilligung in eine Werkänderung im Vorfeld des

    Wenn vorgenannte Interpretation zudem maßgeblich darauf gestützt wird, dass im unmittelbar nachfolgenden Text (aus dem Originalwerk) eine hinreichende Distanzierung erfolge und dies die Choräußerungen als unausgegorenes Stammtischgerede entlarve (so das Landgericht Dresden, Urteil vom 9. Dezember 2004, 3 O 4354/04, Umdruck Seite 18), so bleibt dies mehr als fragwürdig.
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