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LG Neubrandenburg, 23.07.2003 - 3 O 510/02 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Nachberechnung bei einem Stromversorgungsvertrag; Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde als Kriterium einer Nachberechnung
Verfahrensgang
- LG Neubrandenburg, 23.07.2003 - 3 O 510/02
- OLG Rostock, 29.09.2004 - 6 U 160/03
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Köln, 26.06.2012 - 9 U 3/12
Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung eines Notars wegen Verletzung der …
Sie sind Inhaber einer titulierten Forderung gegen den ehemaligen Notar in Höhe von 23.008,13 EUR nebst Zinsen (Urteil des LG Dortmund v. 13.12.2002, Az: 3 O 510/02).Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Dortmund (Urteil v. 13.12.2002, Az: 3 O 510/02) wurde der Notar C. zur Zahlung verurteilt.
Die Kläger haben beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 30.789,29 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 23.008,13 EUR seit dem 01.04.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter angemeldeten Schadenersatzforderung bzw. der Rechte aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13.02.2002, Geschäftsnummer 3 O 510/02.
Das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13.12.2002 - 3 O 510/02 - entfalte keine Bindungswirkung für den nunmehr rechtshängigen Deckungsprozess, da eine solche auf Fälle der Voraussetzungsidentität beschränkt sei.
Eine Sicherheitsvollstreckung in Form einer Pfändung ohne Sicherheitsleistung hätten die Kläger auf Grundlage des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 13.12.2002 - 3 O 510/02 - betreiben können.
Die beigezogenen Akten 2 O 382/04 LG Dortmund, die Restakten 3 O 510/02 LG Dortmund sowie 257 IN 217/03 AG Dortmund sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Eine solche Pflicht hat der Notar C. nach seinem eigenen Vortrag nicht erfüllt (vgl. Urteil des LG Dortmund im Haftungsprozess v. 13.12.2002, Az: 3 O 510/02).
- OLG Rostock, 29.09.2004 - 6 U 160/03
Zum Anspruch auf Bezahlung gelieferter elektrischer Energie nach nicht …
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.07.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg, Az.: 3 O 510/02, abgeändert:.das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 23.07.2003 - 3 O 510/02 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.191,69 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2001 sowie Mahnkosten in Höhe von 10, 00 EUR zu zahlen.