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   LG Passau, 01.09.2009 - 3 O 88/09   

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LG Passau, 01.09.2009 - 3 O 88/09 (https://dejure.org/2009,77490)
LG Passau, Entscheidung vom 01.09.2009 - 3 O 88/09 (https://dejure.org/2009,77490)
LG Passau, Entscheidung vom 01. September 2009 - 3 O 88/09 (https://dejure.org/2009,77490)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Limburg, 19.12.2011 - 2 O 68/10

    Photovoltaikanlage - Untersuchung und Rügepflicht bei Streckengeschäft -

    Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch Urteil des Landgerichts Passau vom 01.09.2009, Az. 3 O 88/09, titulierten Ansprüchen des Herrn ... auf Schadensersatz in Höhe von 54.920,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2009 freizustellen.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von weiteren Schadensersatzansprüchen des Klägers aus dem Verfahren vor dem Landgericht Passau 3 O 88/09, Herrn ..., wegen der weiteren Kosten für die Beseitigung von Schäden wegen lückenhafter Frontkontaktierung an 142 Modulen der Solaranlage des Objekts ..., freizustellen, soweit der Betrag von 54.920,00 EUR hierzu nicht ausreicht und dieser im Zusammenhang mit dem Austausch der Module mit lückenhafter Frontkontaktierung steht.

    Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Ansprüchen des Klägers aus dem Verfahren vor dem Landgericht Passau 3 O 88/09, Herrn ... wegen des Ausfalles der Einspeisevergütung aus der Solaranlage am Objekt ... vom 24.10.2006 bis zum Abschluss der Nachbesserung in Höhe von 76 % der entstandenen Kosten der Einspeisevergütung freizustellen, soweit der Ausfall der Einspeisevergütung auf einer lückenhaften Frontkontaktierung beruht.

    Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Gläubigers ... gemäß Verurteilung des Landgerichts Passau vom 01.09.2009, Az. 3 O 88/09 in Höhe von 1.580,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2009 freizustellen.

    Die Klägerin ist durch Urteil des Landgerichts Passau vom 01.09.2009 (Az. 3 O 88/09, Bl. 7 ff. d.A.) rechtskräftig zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet worden, weil der Endkunde der Klägerin in dem Verfahren vor dem Landgericht Passau erfolgreich geltend machen konnte, die Lieferung der Solaranlage durch die Klägerin, die sie bei der Beklagten bestellt hatte, sei mangelhaft.

    Mit E-Mail vom 15.05.2007 nahm der Kunde ... Bezug auf den durchgeführten Ortsterminen (Anlage K5 d. BA 3 O 88/09) und monierte gegenüber der Klägerin, dass deren Geschäftsführer bei der Besichtigung selbst einen Mangel eingeräumt habe und forderte die Klägerin zu einer verbindlichen Zusage und Entscheidung über Einstandspflicht auf.

    Der Sachverständige ... erstattete unter dem 22.11.2007 (Bl. 33 ff. d. BA 1 OH 91/07 ein von beiden Parteien dieses Rechtstreits angegriffenes Sachverständigengutachten, welches er deshalb am 03.04.2008 (Bl. 82 ff. d. BA OH 91/07), am 10.06.2008 (Bl. 110 ff. d. BA 1 OH 91/97) und am 18.10.2008 (Bl. 130 ff. d. BA 1 OH 91/97 schriftlich ergänzen und im Termin vor dem Landgericht Passau vom 04.08.2009 Bl. 45 ff. d. BA 3 O 88/09.) erläutern musste.

    Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage 11 (Anlagenband d. BA des LG Passau 3 O 88/09) Bezug genommen.

    Nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens erhob Herr ... schließlich Anfang Februar 2009 Klage vor dem Landgericht Passau (Az.3 O 88/09) auf Schadensersatz.

    die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den durch Urteil des Landgerichts Passau vom 01.09.2009 (Az. 3 O 88/09 titulierten Ansprüchen des Herrn ... auf Schadensersatz in Höhe von 70.760,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2009 freizustellen;.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von weiteren Schadensersatzansprüchen des Klägers aus dem Verfahren vor dem Landgericht Passau 3 O 88/09, Herrn ... wegen der weiteren Kosten der Schadensbeseitigung an 186 Modulen der Solaranlage des Objekts ... freizustellen, soweit der Betrag von 78.800,00 EUR hierzu nicht ausreicht;.

    weiter festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Ansprüchen des Klägers aus dem Verfahren vor dem Landgericht Passau 3 O 88/09, Herrn ... wegen des Ausfalles der Einspeisevergütung aus der Solaranlage am Objekt ... vom 24.10.2006 bis zum Abschluss der Nachbesserung zu ersetzen, soweit der Ausfall der Einspeisevergütung auf einer Delamination der Module und/oder lückenhaften Frontkontaktierung beruht;.

    die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den durch Urteil des Landgerichts Passau vom 01.09.2009 (Az. 3 O 88/09 titulierten Ansprüchen des Herrn ... auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.580,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2009 freizustellen.

    Die Akten des Landgerichts Passau 1 OH 91/07 und 3 O 88/09 waren zu Beweiszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige ... in den selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Passau 1 OH 91/07 und dem Erkenntnisverfahren vor dem Landgericht Passau 3 O 88/09, Mängel an insgesamt 186 Modulen festgestellt, die gemäß § 446 BGB bei Gefahrübergang vorlagen, da es sich um einen Produktionsfehler handelte.

    Die Verjährung ist im Verhältnis der Parteien zueinander wirksam gehemmt, da der Beklagten im Juli 2007 durch die Klägerin in dem selbstständigen Beweisverfahren der Streit verkündet worden ist und nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens nach Erhebung der Klage im Januar 2009 durch den Kunden ... in dem Verfahren vor dem Landgericht Passau 3 O 88/09 die Klägerin in ihrer Klageerwiderung vom 01.04.2009 (Bl. 14 ff. d. BA) der Beklagten erneut der Streit verkündet wurde und die Hemmung durch Erhebung der Klage im vorliegenden Verfahren andauert.

    Der gerichtliche Sachverständige hat hierbei das Kostenangebot vom 18.12.2008 (Anlage K13 d. BA 3 O 88/09) mit 2 Einschränkungen für berechtigt angesehen.

    a) Da die Klägerin ihrerseits im Hinblick auf die Weiterveräußerung der Kaufsache selbst keinen eigenen Mangelbeseitigungsschaden hat, liegt der gem. §§ 280 Abs. 1 S. 1, 249 S. 1 BGB zu ersetzenden Schaden im vorliegenden Fall in einer unfreiwilligen Vermögenseinbuße durch die Verurteilung durch das Landgericht Passau in dem Urteil vom 01.09.2009 in dem Verfahren 3 O 88/09.

    b) Da die Klägerin nicht behauptet hat, auf den Tenor des Landgerichts Passau an den Gläubiger des Titels aus dem Urteil vom 01.09.2009 (3 O 88/09) Zahlungen geleistet zu haben und auch keine entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers behauptet hat, war der Klage insoweit nicht mit dem Hauptantrag auf Zahlung, sondern mit dem Hilfsantrag auf Freistellung von der Verbindlichkeit aus dem Urteil in der geltend gemachten Höhe und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben.

  • OLG Frankfurt, 22.08.2012 - 16 U 14/12

    Gewährleistungsansprüche wegen Lieferung mangelhafter Teile einer Solaranlage

    Die Klägerin wurde vom Landgericht Passau durch Urteil vom 1. September 2009 (3 O 88/09) rechtskräftig wegen Mängeln der Solaranlage zum Schadensersatz verurteilt.

    Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch Urteil des Landgerichts Passau vom 01.09.2009, Az. 3 O 88/09, titulierten Ansprüchen des Herrn A, ..., Stadt1 auf Schadensersatz in Höhe von 54.920,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2009 freizustellen.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von weiteren Schadensersatzansprüchen des Klägers aus dem Verfahren vor dem Landgericht Passau 3 O 88/09, Herrn A, Stadt1, wegen der weiteren Kosten für die Beseitigung von Schäden wegen lückenhafter Frontkontaktierung an 142 Modulen der Solaranlage des Objekts ..., Stadt1, freizustellen, soweit der Betrag von 54.920,00 EUR hierzu nicht ausreicht und dieser im Zusammenhang mit dem Austausch der Module mit lückenhafter Frontkontaktierung steht.

    Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Ansprüchen des Klägers aus dem Verfahren vor dem Landgericht Passau 3 O 88/09, Herrn A, ..., Stadt1 wegen des Ausfalles der Einspeisevergütung aus der Solaranlage am Objekt ..., Stadt1 vom 24.10.2006 bis zum Abschluss der Nachbesserung in Höhe von 76 % der entstandenen Kosten der Einspeisevergütung freizustellen, soweit der Ausfall der Einspeisevergütung auf einer lückenhaften Frontkontaktierung beruht.

    Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Gläubigers A gemäß Verurteilung des Landgerichts Passau vom 01.09.2009, Az. 3 O 88/09, in Höhe von 1.580,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2009 freizustellen.

    Im Wege der Anschlussberufung, die am 19. April 2012 innerhalb der Frist zur Berufungserwiderung bei Gericht eingegangen ist, beantragt die Klägerin, nachdem sie die titulierte Forderung des Landwirts A aus dem Verfahren 3 O 88/09 LG Passau beglichen hat, statt der Freistellung gemäß Ziffer 1 des Urteils des Landgerichts Limburg.

    Die Akte 3 O 88/09 LG Passau hat vorgelegen.

    Von der Beklagten unbestritten hat die Klägerin vorgetragen, auf Grund ihrer Verurteilung im Verfahren 3 O 88/09 LG Passau den Endabnehmer der Photovoltaik-Anlage befriedigt zu haben, so dass sich ihr Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch gewandelt hat.

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