Rechtsprechung
BayObLG, 11.06.1979 - 3 ObOWi 98/79 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1980, 1807
Wird zitiert von ... (5)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2000 - 11 A 2870/97
Auch wer sein Auto mit einem Verkaufsangebot versieht und auf einem
BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 C 73.79 -, a.a.O., S. 3; ebenso: BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 1979 - 8.B - 234/79 -, BayVBl. 1979, 688; (noch) anderer Ansicht: BayObLG, Beschluss vom 11. Juni 1979 - 3 Ob OWi 98/79 -, BayVBl. 1979, 570; differenzierend: BayObLG, Beschluss vom 29. November 1983 - 3 Ob OWi 153/83 -, BayVBl. 1984, 219 (220). - OLG Köln, 12.03.1982 - 3 Ss 111/82
Gehweg; Gehweg als Straße; Verkehrshindernisse auf Gehwegen; Straßen als Gehwege
Demgemäß ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß nicht mehr dem Gemeingebrauch zuzurechnen ist, wenn ein nicht mehr betriebbereiter PKW (Senatsentscheidung vom 16.5.1980 - 3 Ss 373/80), ein nicht mehr zugelassenes Kraftfahrzeug (BayObLG VRS 52, 68; OLG Düsseldorf VM 1975, 69; OLG Karlsruhe VRS 59, 153 ), ein zur Vermietung oder zum Verkauf angebotenes Fahrzeug (BayObLG VM 1978, 19 und NJW 1980, 1807; KG VRS 34, 383) oder ein mit dem Zugfahrzeug nicht verbundener Wohnwagenanhänger (BVerwG VRS 46, 235; vgl. auch OLG Koblenz VRS 57, 58 und OLG Zweibrücken VRS 59, 155 ) abgestellt wird.Danach fällt grundsätzlich auch das Abstellen eines Bauwagens oder eines Kompressors auf der Straße nicht mehr unter den Gemeingebrauch, da diese Fahrzeuge nicht ohne weiteres in Betrieb gesetzt werden können (vgl. BVerwG VRS 46, 235) und außerdem ihr Zweck während des Abstellens auch gar nicht auf Teilnahme am Straßenverkehr gerichtet ist (vgl. BayObLG VRS 57, 60, 61 und NJW 1980, 1807; OLG Hamm VRS 59, 298 ; KG VRS 45, 73).
- OLG Düsseldorf, 19.07.1990 - 5 Ss OWi 233/90
Abstellen eines LKW mit Werbetafel als Sondernutzung
Verfolgt der Straßenbenutzer mit seinem Tun verschiedene Zwecke, so entscheidet der überwiegende Zweck darüber, ob noch Gemeingebrauch vorliegt oder eine Sondernutzung gegeben ist (vgl. BayObLG, NJW 1980, 1807 m. w. Nachw.).Es können somit Benutzungsarten vom Gemeingebrauch ausgeschlossen sein, die sich äußerlich zwar als Teilnahme am Straßenverkehr darstellen, bei denen aber wegen des mit der Straßenbenutzung darüber hinaus verfolgten anderweitigen Zwecks die Merkmale der Straßenbenutzung zu Zwecken des Verkehrs nicht mehr überwiegen (vgl. BayObLG, NJW 1980, 1807).
- OLG Hamm, 21.01.1999 - 3 Ss OWi 1522/98
Unerlaubte Sondernutzung, öffentliche Verkehrsfläche, Fahrzeug mit Werbung, …
Wenn der Straßenbenutzer mit seinem Tun verschiedene Zwecke verfolgt, so entscheidet der überwiegende Zweck darüber, ob noch Gemeingebrauch vorliegt oder eine Sondernutzung gegeben ist (vgl. BayObLG, NJW 1980, 1807 m.w.N.). - OLG Stuttgart, 18.11.1983 - 1 Ss (24) 649/83
Ausgestaltung der ordnungswidrigkeitsgesetzlichen Ahndung eines wegen Fehlens …
Maßgeblich für die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der erlaubnispflichtigen Sondernutzung ist der (überwiegende) Zweck, für welchen die Straße in Anspruch genommen wird; Gebrauchsarten, die sich zwar äußerlich als Teilnahme am Straßenverkehr darstellen, können wegen ihresüberwiegend verfolgten anderweitigen - sachfremden - Zwecks den Gemeingebrauch überschreiten und zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung werden (Gerhardt, Straßengesetz Baden-Württemberg 1967, RNr. 3 zu § 15 und RNr. 3 zu § 18; BayObLG NJW 1980, 1807 mit weiteren Nachweisen).Dieser Standpunkt hat in Rechtsprechung und Literatur breite Zustimmung gefunden (vgl. z.B. BayObLG NJW 1980, 1807, 1808 [BGH 06.05.1980 - 1 StR 89/80] ; OLG Hamm NJW 1977, 687, jeweils mit weiteren Nachweisen;… Gerhardt, Straßengesetz Baden-Württemberg a.a.O., RNr. 3 zu § 15;… Jagusch, a.a.O., RNr. 7 zu § 33; Lütkes-Meier-Wagner, Straßenverkehr, Anm. 3 zu § 33).