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   BayObLG, 13.06.1997 - 3 ObOWi 21/97   

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https://dejure.org/1997,4322
BayObLG, 13.06.1997 - 3 ObOWi 21/97 (https://dejure.org/1997,4322)
BayObLG, Entscheidung vom 13.06.1997 - 3 ObOWi 21/97 (https://dejure.org/1997,4322)
BayObLG, Entscheidung vom 13. Juni 1997 - 3 ObOWi 21/97 (https://dejure.org/1997,4322)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayStrWG Art. 18 Abs. 1, Art. 66 Nr. 2
    Straßenwerbung der Scientology-Kirche Deutschland e.V. - Sondernutzungserlaubnis zum Verteilen von Handzetteln und Ansprechen von Passanten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • snafu.de (Leitsatz)

    StrWG BY Art 18 Abs 1, StrWG BY Art 66 Nr 2
    Strassenwerbung der Scientology-Kirche Deutschland e.V. - Sondernutzungserlaubnis zum Verteilen von Handzetteln

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 623 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 104
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 23.96

    Straßen- und Wegerecht: Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Erteilung einer

    Auszug aus BayObLG, 13.06.1997 - 3 ObOWi 21/97
    Diese Möglichkeit scheidet nämlich nicht von vornherein aus (vgl. dazu z.B. BVerwG NJW 1997, 406 = NZV 1996, 468 ; OVG Hamburg GewArch 1985, 279; OVG Lüneburg NVwZ-RR 1996, 247).In den unzureichenden Ausführungen zur Tätigkeit des Betroffenen liegt ein Begründungsmangel, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt.Für das weitere Verfahren wird bemerkt:1.

    Ist die Tätigkeit des Betroffenen Teil einer wirtschaftlichen Betätigung, insbesondere der Ausübung eines Gewerbes im Sinne des § 14 GewO durch die Scientology-Kirche Deutschland e.V. (vgl. dazu z.B. BVerwG DVBl 1995, 804 = GewArch 1995, 152 = NVwZ 1995, 473 ; BAG NJW 1996, 143 ; BPatG 31, 103; OVG Hamburg GewArch 1994, 15 = DVBl 1994, 413 ; VGH Mannheim NJW 1996, 3358 ), wird die Tätigkeit des Straßenwerbers regelmäßig eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen (vgl. dazu z.B. BVerwG NJW 1997, 406 ; 408; OVG Hamburg GewArch 1985, 279; OVG Lüneburg NVwZ-RR 1996, 244; 247; VG Frankfurt NVwZ 1991, 195).

  • OVG Hamburg, 27.02.1985 - Bs II 12/85
    Auszug aus BayObLG, 13.06.1997 - 3 ObOWi 21/97
    Diese Möglichkeit scheidet nämlich nicht von vornherein aus (vgl. dazu z.B. BVerwG NJW 1997, 406 = NZV 1996, 468 ; OVG Hamburg GewArch 1985, 279; OVG Lüneburg NVwZ-RR 1996, 247).In den unzureichenden Ausführungen zur Tätigkeit des Betroffenen liegt ein Begründungsmangel, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt.Für das weitere Verfahren wird bemerkt:1.

    Ist die Tätigkeit des Betroffenen Teil einer wirtschaftlichen Betätigung, insbesondere der Ausübung eines Gewerbes im Sinne des § 14 GewO durch die Scientology-Kirche Deutschland e.V. (vgl. dazu z.B. BVerwG DVBl 1995, 804 = GewArch 1995, 152 = NVwZ 1995, 473 ; BAG NJW 1996, 143 ; BPatG 31, 103; OVG Hamburg GewArch 1994, 15 = DVBl 1994, 413 ; VGH Mannheim NJW 1996, 3358 ), wird die Tätigkeit des Straßenwerbers regelmäßig eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen (vgl. dazu z.B. BVerwG NJW 1997, 406 ; 408; OVG Hamburg GewArch 1985, 279; OVG Lüneburg NVwZ-RR 1996, 244; 247; VG Frankfurt NVwZ 1991, 195).

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff,

    Auszug aus BayObLG, 13.06.1997 - 3 ObOWi 21/97
    In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, ob der Betroffene von der Scientology-Kirche Deutschland e.V. für diese Tätigkeit ein Entgelt erhält oder ob er etwa ihr Arbeitnehmer ist (vgl. BAG aaO).Können dazu in der neuerlichen Verhandlung keine eindeutigen Feststellungen getroffen werden, wird zu entscheiden sein, ob es sich bei der Scientology-Kirche Deutschland e.V. um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne der Art. 4, 140 GG , Art. 137 WRV handelt (vgl. dazu z.B. BVerwG 90, 112; BAG aaO; OVG Hamburg NVwZ 1995, 498; VG Frankfurt aaO).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 3057/99

    Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone

    Darauf, dass je nach der Art der Tätigkeit eine erlaubnispflichtige Sondernutzung auch dann vorliegen kann, wenn bei einer Straßenwerbung die Passanten nicht bedrängt werden, hat auch das Bayerische Oberste Landesgericht (vgl. Beschl. v. 13.06.1997 - 3 ObOWi 21/97 - NVwZ 1998, 104) hingewiesen.

    Gleiches lässt sich dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.06.1997 - 3 ObOWi 21/97 - (a.a.O.) entnehmen.

    Das ist - wie dargelegt - bei den nach dem Vortrag des Klägers "unauffällig" agierenden und sich ständig bewegenden Missionierern (vgl. die Beweisanträge Nr. 9 und 11), die Passanten in einem Fußgängerbereich zwecks Verkaufs eines Buchs, des Missionierens oder des Verteilens von Zeitschriften und Zeitungen ansprechen, nicht mehr der Fall (vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 13.06.1997 - 3 ObOWi 21/97 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00

    Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone

    Darauf, dass je nach der Art der Tätigkeit eine erlaubnispflichtige Sondernutzung auch dann vorliegen kann, wenn bei einer Straßenwerbung die Passanten nicht bedrängt werden, hat auch das Bayerische Oberste Landesgericht (vgl. Beschl. v. 13.06.1997 - 3 ObOWi 21/97 - NVwZ 1998, 104) hingewiesen.

    Gleiches lässt sich dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13.06.1997 - 3 ObOWi 21/97 - (a.a.O.) entnehmen.

    Das ist - wie dargelegt - bei den "unauffällig" agierenden und sich ständig bewegenden Missionierern der Klägerin (vgl. die Beweisanträge Nr. 9 und 11), die Passanten in einem Fußgängerbereich zwecks Verkaufs eines Buchs ansprechen, nicht mehr der Fall (vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 13.06.1997 - 3 ObOWi 21/97 - a.a.O.).

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