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   LG Augsburg, 11.01.2019 - 3 Qs 12/19   

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https://dejure.org/2019,8506
LG Augsburg, 11.01.2019 - 3 Qs 12/19 (https://dejure.org/2019,8506)
LG Augsburg, Entscheidung vom 11.01.2019 - 3 Qs 12/19 (https://dejure.org/2019,8506)
LG Augsburg, Entscheidung vom 11. Januar 2019 - 3 Qs 12/19 (https://dejure.org/2019,8506)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 16.01.2020 - 2 BvR 252/19

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen nicht erbrachter

    Der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 5. Dezember 2018 - BwR 04 Ls 301 Js 127386/16 - und der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 11. Januar 2019 - 3 Qs 12/19 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

    Der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 5. Dezember 2018 - BwR 04 Ls 301 Js 127386/16 - und der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 11. Januar 2019 - 3 Qs 12/19 - werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Augsburg zurückverwiesen.

  • BVerfG, 28.03.2019 - 2 BvR 252/19

    Einstweilige Anordnung gegen einen Bewährungswiderruf wegen nicht erbrachter

    Im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt der Antragsteller zudem, die Vollziehung der Beschlüsse des Amtsgerichts Augsburg vom 5. Dezember 2018 - BwR 04 Ls 301 Js 127386/16 - sowie des Landgerichts Augsburg vom 11. Januar 2019 - 3 Qs 12/19 - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers auszusetzen.
  • VerfGH Sachsen, 23.05.2019 - 27-IV-19

    Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Begründung der

    Mit seiner am 8. April 2019 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit Schreiben vom 9. Mai 2019 ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zittau vom 27. November 2018 (4 Cs 350 Js 21189/16) und den Beschluss des Landgerichts Görlitz vom 27. Februar 2019 (3 Qs 11/19 und 3 Qs 12/19), der dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 8. März 2019 zugestellt wurde.

    Mit Beschluss vom 27. Februar 2019 (3 Qs 11/19 und 3 Qs 12/19) verwarf das Landgericht die Beschwerden als unbegründet.

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