Rechtsprechung
LG Nürnberg-Fürth, 20.10.1989 - 3 Qs 244/89 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,8090) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1990, 173
Wird zitiert von ... (2)
- LG Frankfurt/Main, 13.05.2008 - 9a Qs 5/08
Entziehung der Fahrerlaubnis bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort: Bemessung …
Demgegenüber nahm das Landgericht Nürnberg-Fürth im Beschluss vom 20.10.1989 (Az. 3 Qs 244/89, zitiert nach Juris) bereits zu diesem Zeitpunkt eine Wertgrenze von 2.000,00 DM als maßgebend an, was unter Berücksichtigung des allgemeinen Fortschreitens der Material- und Lohnkosten im Reparaturwesen in einem Beschluss des Landgerichts Bonn (Az. 34 Qs 168/90, zitiert nach Juris) unter dem 24.08.1990 mit einem Schadensbetrag von 2.000,00 DM Bestätigung fand (so auch LG Flensburg, Beschluss vom 31.05.1991, Az. II Qs 84/91, zitiert nach Juris). - OLG Köln, 05.11.1991 - Ss 495/91
Unfall; Abends; Unverzüglich; Benachrichtigung; Geschädigter; Polizei; Schaden; …
Die vom Berufungsgericht festgestellte Schadenshöhe von rund 1.225,- DM liegt daher nach Auffassung des Senats jedenfalls unterhalb der Grenze dessen, was als "bedeutender Schaden" angesehen werden muß, ohne daß es einer Entscheidung darüber, bei welcher genauen Höhe oberhalb von 1.5OO,- DM die Grenze derzeit anzusetzen ist, bedurft hätte (für die Anhebung des Grenzwerts auf 2.OOO,- DM: vgl. LG Baden-Baden NZV 1989, 405 mit zustimmender Anmerkung von Janiszewski NZV 1989, 564; LG Nürnberg-Fürth MDR 1990, 173; LG Bonn DAR 1991, 34).