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LG Darmstadt, 05.08.2019 - 3 Qs 311/19 |
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Volltextveröffentlichung
- Burhoff online
Adhäsionsverfahren, Pflichtverteidigerbestellung, Erstreckung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Jena, 14.04.2008 - 1 Ws 51/08
Rechtsanwaltsvergütung: Gesonderte Beiordnung im Wege der PKH auch für den …
Auszug aus LG Darmstadt, 05.08.2019 - 3 Qs 311/19
Denn das Adhäsionsverfahren nimmt gerade eine Sonderstellung ein, da es nicht der Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs, sondern der Geltendmachung der zivilrechtlichen Schadensersatz-und Schmerzensgeldforderungen dient und nur aus prozessökonomischen Gründen an das Strafverfahren angegliedert wurde (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2008, 1 Ws 142/08; OLG Jena, Beschluss vom 14.04.2008, 1 Ws 51/08; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.09.2006, 1 Ws 347/06; OLG München. - BGH, 30.03.2001 - 3 StR 25/01
Beiordnung eines Rechtsanwalts zum Nebenkläger erstreckt sich nicht auf die …
Auszug aus LG Darmstadt, 05.08.2019 - 3 Qs 311/19
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.03.2001 (BGH NJW 2001, 2486 ff) nur entschieden, dass sich die Bestellung eines Beistandes für den Nebenkläger nach § 397 a Abs. 1 StPO nicht auf das Adhäsionsverfahren erstreckt. - OLG Brandenburg, 30.09.2008 - 1 Ws 142/08
Pflichtverteidigervergütung: Erstreckung der Bestellung zum Pflichtverteidiger …
Auszug aus LG Darmstadt, 05.08.2019 - 3 Qs 311/19
Denn das Adhäsionsverfahren nimmt gerade eine Sonderstellung ein, da es nicht der Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs, sondern der Geltendmachung der zivilrechtlichen Schadensersatz-und Schmerzensgeldforderungen dient und nur aus prozessökonomischen Gründen an das Strafverfahren angegliedert wurde (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2008, 1 Ws 142/08; OLG Jena, Beschluss vom 14.04.2008, 1 Ws 51/08; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.09.2006, 1 Ws 347/06; OLG München. - OLG Zweibrücken, 11.09.2006 - 1 Ws 347/06
Gebühr des Pflichtverteidigers im Adhäsionsverfahren
Auszug aus LG Darmstadt, 05.08.2019 - 3 Qs 311/19
Denn das Adhäsionsverfahren nimmt gerade eine Sonderstellung ein, da es nicht der Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs, sondern der Geltendmachung der zivilrechtlichen Schadensersatz-und Schmerzensgeldforderungen dient und nur aus prozessökonomischen Gründen an das Strafverfahren angegliedert wurde (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2008, 1 Ws 142/08; OLG Jena, Beschluss vom 14.04.2008, 1 Ws 51/08; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.09.2006, 1 Ws 347/06; OLG München.