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   LG Dresden, 06.11.2019 - 3 Qs 69/19   

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https://dejure.org/2019,43796
LG Dresden, 06.11.2019 - 3 Qs 69/19 (https://dejure.org/2019,43796)
LG Dresden, Entscheidung vom 06.11.2019 - 3 Qs 69/19 (https://dejure.org/2019,43796)
LG Dresden, Entscheidung vom 06. November 2019 - 3 Qs 69/19 (https://dejure.org/2019,43796)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Durchsuchung, BtM-Verfahren, Verhältnismäßigkeit, Anfangsverdacht

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Durchsuchung im BtM-Verfahren, Verhältnismäßig bei geringer Menge?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 11.02.2015 - 2 BvR 1694/14

    Wohnungsdurchsuchung und Beschlagnahme von Cannabispflanzen bei einem

    Auszug aus LG Dresden, 06.11.2019 - 3 Qs 69/19
    Diesem ist nur Genüge getan, wenn u. a. die Durchsuchung in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat steht, was grundsätzlich nur der Fall ist, wenn auch im konkreten Falle die Verurteilung zu einer mehr als geringfügigen Sanktion in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008, 2 BvR 384/07, RN 12 und 18; Beschluss vom 11.02.2015, 2 BvR 1694/14, RN 23, jeweils zitiert nach Juris).
  • BGH, 11.10.2017 - 5 StR 332/17

    Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Notwendige

    Auszug aus LG Dresden, 06.11.2019 - 3 Qs 69/19
    In Ermangelung anderslautender Erkenntnisse besteht insoweit allerdings gegen den Beschwerdeführer "nur" der Verdacht, dass er die durch den unbekannten Versender begangene Einfuhr im Zuge seiner Bestellung veranlasst hat, so dass der Verdacht einer Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchtem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln gemäß §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BtMG, 26, 52 StGB gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2017, 5 StR 332/17, zitiert nach Juris).
  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 384/07

    Unzulässige strafprozessuale Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei;

    Auszug aus LG Dresden, 06.11.2019 - 3 Qs 69/19
    Diesem ist nur Genüge getan, wenn u. a. die Durchsuchung in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat steht, was grundsätzlich nur der Fall ist, wenn auch im konkreten Falle die Verurteilung zu einer mehr als geringfügigen Sanktion in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008, 2 BvR 384/07, RN 12 und 18; Beschluss vom 11.02.2015, 2 BvR 1694/14, RN 23, jeweils zitiert nach Juris).
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