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   LG Dresden, 16.08.2010 - 3 Qs 92/10   

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https://dejure.org/2010,30447
LG Dresden, 16.08.2010 - 3 Qs 92/10 (https://dejure.org/2010,30447)
LG Dresden, Entscheidung vom 16.08.2010 - 3 Qs 92/10 (https://dejure.org/2010,30447)
LG Dresden, Entscheidung vom 16. August 2010 - 3 Qs 92/10 (https://dejure.org/2010,30447)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Dolmetscherkosten, Anbahnungsgespräch, zweiter Verteidiger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht eines Sprachunkundigen auf Anbahnungsgespräche bzw. Mandatsgespräche mit einem frei gewählten bzw. zu wählenden weiteren Verteidiger im Falle einer bereits bestehenden Vertretung durch einen Pflichtverteidiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EMRK Art. 6 Abs. 3e; StPO § 137 Abs. 1
    Recht eines Sprachunkundigen auf Anbahnungsgespräche bzw. Mandatsgespräche mit einem frei gewählten bzw. zu wählenden weiteren Verteidiger im Falle einer bereits bestehenden Vertretung durch einen Pflichtverteidiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Hier hatte mal ein LG keinen Igel in der Tasche, oder: Dolmetscherkosten auch für Anbahnungsgespräch mit 2. Verteidiger

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 27.08.2003 - 2 BvR 2032/01

    Zur Verpflichtung der Staatskasse, im Rahmen von Gesprächen zwischen dem

    Auszug aus LG Dresden, 16.08.2010 - 3 Qs 92/10
    Dies soll vermeiden, dass einem Beschuldigten, der die Gerichtssprache nicht versteht und sich in ihr nicht ausdrücken kann, Nachteile entstehen (BVerfG NJW 2004, 50).
  • OLG Hamm, 25.03.2014 - 1 Ws 114/14

    Anspruch auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers für die Verständigung

    Es wäre eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten, ihm den Zugang zu einem weiteren Verteidiger zu versagen, mit dem er sich nicht verständigen könnte (zu vgl. LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2010 - 10 Qs 92/10 - zitiert nach juris; LG Dresden, Beschluss vom 16.08.2010 - 3 Qs 92/10 - zitiert nach juris).".
  • OLG Hamm, 25.03.2014 - 1 Ws 114/13

    Anspruch auf unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers für vorbereitende

    Es wäre eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten, ihm den Zugang zu einem weiteren Verteidiger zu versagen, mit dem er sich nicht verständigen könnte (zu vgl. LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2010 - 10 Qs 92/10 - zitiert nach [...]; LG Dresden, Beschluss vom 16.08.2010 - 3 Qs 92/10 - zitiert nach [...]).".
  • OLG Oldenburg, 24.06.2011 - 1 Ws 241/11

    Anspruch auf Erstattung von Dolmetscherkosten für Gespräche mit einem zweiten

    Ob das Recht aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK mit Rücksicht darauf, dass diese Vorschrift eine Ungleichbehandlung mit einem der deutschen Sprache mächtigen Angeklagten bzw. Beschuldigten verhindern soll, vgl. BVerfG NJW 2004, 50 [BVerfG 27.08.2003 - 2 BvR 2032/01] , [BVerfG 27.08.2003 - 2 BvR 2032/01] die Unentgeltlichkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers für den Verkehr mit mehr als einem Verteidiger gewährt (so LG Dresden - 3 Qs 92/10 - Beschluss vom 16. August 2010, zitiert nach juris. LG Osnabrück StraFo 2011, 89), weil nach deutschem Strafprozessrecht ein Beschuldigter sich des Beistandes von bis zu drei gewählten Verteidigern bedienen darf, § 137 Abs. 1 StPO , oder ob der aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK herzuleitende Grundsatz des fairen Verfahrens bereits dann gewahrt ist, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt des Anfalls der Dolmetscherkosten schon von einem durch ihn gewählten Verteidiger verteidigt war (vgl. AG Rosenheim - 8 Ds 280Js 22311/10 - Beschluss vom 3. März 2011, zitiert nach juris, für den Fall, dass der zunächst vom Betroffenen gewählte Verteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt war und kein Anhalt für ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu diesem bestand), kann vorliegend offen bleiben.
  • LG Düsseldorf, 15.12.2015 - 12 KLs 31/15

    Übernahme der Dolmetscherkosten von der Staatskasse bei Bevollmächtigung und

    Eine Beschränkung dieses Rechts auf das Verhältnis zu seinem Pflichtverteidiger würde gerade eine Diskriminierung i.S.d. Art. 3 Abs. 3 GG und eine Beeinträchtigung des fair-trial-Grundsatzes bedeuten, da eine faktische Beschneidung der Verfahrensrechte aus § 137 Abs. 1 StPO vorläge (so auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.7.2005 - 1 Ws 83/05 und LG Dresden, Beschl. v. 16.8.2010 - 3 Qs 92/10).
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