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   OVG Saarland, 14.07.2003 - 3 R 12/01   

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OVG Saarland, 14.07.2003 - 3 R 12/01 (https://dejure.org/2003,19009)
OVG Saarland, Entscheidung vom 14.07.2003 - 3 R 12/01 (https://dejure.org/2003,19009)
OVG Saarland, Entscheidung vom 14. Juli 2003 - 3 R 12/01 (https://dejure.org/2003,19009)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt; Bewertung eines Aufenthalts; Aufnahmeeinrichtung

  • Judicialis

    BSHG § 97; ; BSHG § 103; ; BSHG § 107; ; BSHG § 109; ; BSHG § 120; ; AsylblG § 10; ; AuslG § 51

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 18.03.1999 - 5 C 11.98

    Verziehen vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

    Auszug aus OVG Saarland, 14.07.2003 - 3 R 12/01
    Auch habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.3.1999 - 5 C 11.98 - entschieden, daß in einem Übergangsheim ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden könne und es sich um einen Umzug gemäß § 107 BSHG handele, wenn der Hilfeempfänger von seinem bisherigen Aufenthaltsort in den Bereich eines anderen Sozialhilfeträgers verziehe und dort innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe außerhalb von Einrichtungen bedürfe.

    Der Einwand des Beklagten, die in der Zentralen Aufnahmestelle bestehenden beengten Wohnverhältnisse würden nicht dafür sprechen, diese zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen machen zu wollen, greife nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht durch - u.a. Urteile vom 7.10.1999 - 5 C 21.98 -, FEVS 51, 385 und vom 18.3.1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434.

    Soweit es die beengte lagermäßige Unterbringung betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.3.1999 - 5 C 11/98 - u.a. DVBl 1999, 1126 = FEVS 49, 434 entschieden, daß derartige Gesichtspunkte allenfalls gelten, "wenn - etwa bei einer Unterbringung in einer Turnhalle - abgeschlossene Räumlichkeiten fehlen und die Unterkunft zur Begründung eines vorläufigen Lebensmittelpunktes ersichtlich nicht bestimmt und geeignet ist".

    Nach der Entscheidung des BVerwG vom 18.3.1999, a.a.O., setzt dieser Begriff nicht voraus, daß am Wegzugsort eine "Wohnung" im Sinne einer durch freiwillige Aufenthaltsnahme begründeten und auf Dauer angelegten, selbstgestalteten Häuslichkeit bestand; ein Umzug ist (bereits) dann anzunehmen, wenn der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt und einen Aufenthaltswechsel in der Absicht vornimmt, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht mehr zurückzukehren.

    In der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 18.3.1999, a.a.O., hat das Bundesverwaltungsgericht betreffend eine Kostenerstattung im Falle von Spätaussiedlern mit Blick auf den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnorts für Spätaussiedler vom 26.2.1996 (BGBl 1, 223) neu eingefügten eigenständigen Kostenerstattungstatbestand des § 3 b, der nicht mehr einen gewöhnlichen Aufenthalt am Zuweisungsort vorausgesetzt, sondern nur noch die Nichtbeachtung einer Zuweisungsentscheidung, im Zusammenhang mit einer möglicherweise restriktiven Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 107 BSHG ausgeführt:.

  • BVerwG, 07.10.1999 - 5 C 21.98

    Streit über die Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe - Anspruch auf

    Auszug aus OVG Saarland, 14.07.2003 - 3 R 12/01
    Der Einwand des Beklagten, die in der Zentralen Aufnahmestelle bestehenden beengten Wohnverhältnisse würden nicht dafür sprechen, diese zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen machen zu wollen, greife nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht durch - u.a. Urteile vom 7.10.1999 - 5 C 21.98 -, FEVS 51, 385 und vom 18.3.1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434.

    Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen so vom 7.10.1999 - 5 C 21/98 -, FEVS 51, 385 ff und vom 23.10.2001 - 5 C 3/0 -, FEVS 53, 2001 = NVwZ-RR 2002, 284 (für Übergangswohnheime von Spätaussiedlern) sowie vom 24.1.2000 - 5 B 211/99 - (betreffend ein Wohnheim für jüdische Emigranten) bestätigt.

    Nicht hingegen setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem Übergangswohnheim - positiv - voraus, daß der Spätaussiedler bei Bezug der Unterkunft in dem Übergangswohnheim erklärt hat, auch nach Verlassen des Übergangswohnheims weiter am Zuweisungsort zu verbleiben," so BVerwG vom 7.10.1999, a.a.O..

  • VGH Bayern, 25.10.2001 - 12 B 00.2321
    Auszug aus OVG Saarland, 14.07.2003 - 3 R 12/01
    Auch eine Aufenthaltsbestimmung bzw. Aufenthaltsfiktion des gewöhnlichen Aufenthalts wie in § 10 a Abs. 1 und 3 S.4 AsylblG in der heute gültigen Fassung, wonach der Ort der Verteilung auf Grund der Entscheidung des Bundesministers des Innern oder der Zuweisung von der im Land zuständigen Behörde als gewöhnlicher Aufenthalt gilt, ließ sich dem im Zeitpunkt der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG geltenden Gesetz zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber vom 30.6.1993 (BGBl. I, 1074 ff) nicht entnehmen; sie hätte nach Ansicht des Senats auch nur Bedeutung für Maßnahmen, aber auch Erstattungsansprüchen nach § 10 b AsylblG n. F., im Zusammenhang mit der Durchführung und Anwendung des Asylbewerberleistungsgesetzes, nicht abber im Rahmen des § 107 BSHG, hierzu Entscheidung des BayVGH vom 25.10.2001 - 12 B 00.2321 -, FEVS 53, 127.

    Daß ein zeitlich fixierbares Moment der Verweildauer und der Freiwilligkeit sowie eine eventuelle Intention des Betreffenden, die Aufnahmeeinrichtung bzw. das Übergangsheim nach Möglichkeit bald zu verlassen, für die Frage der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs - entgegen der Ansicht des Beklagten - keine entscheidende Rolle spielen, belegen die genannten Entscheidungen, die im Falle zugewiesener Spätaussiedler ergingen im Zusammenhang mit den zuletzt genannten Entscheidungen, die sich mit Verweildauern von 6 bis ca. 9 Monaten befassen, siehe auch Entscheidungen des OVG Koblenz vom 11.5.2000 - 12 A 10908/99 -, FEVS 53, 41 (1 Monat), vom 17.8.2000 - 12 A 10912/99 -, FEVS 53, 171 (6 Wochen) und vom 22.1.2002 - 12 A 11101/01 -, FEVS 53, 475 (2 Tage) sowie OVG Bautzen, vom 22.9.1999 - 1 S 761/98 -, FEVS 52, 112 (7 Wochen) ferner BayVGH, Entscheidung vom 25.10.2001, a.a.O., für den Fall eines ca. zweieinhalbmonatigen Aufenthalts in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber m.w.N.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.05.2000 - 12 A 10908/99
    Auszug aus OVG Saarland, 14.07.2003 - 3 R 12/01
    Daß ein zeitlich fixierbares Moment der Verweildauer und der Freiwilligkeit sowie eine eventuelle Intention des Betreffenden, die Aufnahmeeinrichtung bzw. das Übergangsheim nach Möglichkeit bald zu verlassen, für die Frage der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs - entgegen der Ansicht des Beklagten - keine entscheidende Rolle spielen, belegen die genannten Entscheidungen, die im Falle zugewiesener Spätaussiedler ergingen im Zusammenhang mit den zuletzt genannten Entscheidungen, die sich mit Verweildauern von 6 bis ca. 9 Monaten befassen, siehe auch Entscheidungen des OVG Koblenz vom 11.5.2000 - 12 A 10908/99 -, FEVS 53, 41 (1 Monat), vom 17.8.2000 - 12 A 10912/99 -, FEVS 53, 171 (6 Wochen) und vom 22.1.2002 - 12 A 11101/01 -, FEVS 53, 475 (2 Tage) sowie OVG Bautzen, vom 22.9.1999 - 1 S 761/98 -, FEVS 52, 112 (7 Wochen) ferner BayVGH, Entscheidung vom 25.10.2001, a.a.O., für den Fall eines ca. zweieinhalbmonatigen Aufenthalts in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber m.w.N.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.2002 - 12 A 11101/01

    Kostenerstattung - örtlich zuständiger Sozialhilfeträger

    Auszug aus OVG Saarland, 14.07.2003 - 3 R 12/01
    Daß ein zeitlich fixierbares Moment der Verweildauer und der Freiwilligkeit sowie eine eventuelle Intention des Betreffenden, die Aufnahmeeinrichtung bzw. das Übergangsheim nach Möglichkeit bald zu verlassen, für die Frage der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs - entgegen der Ansicht des Beklagten - keine entscheidende Rolle spielen, belegen die genannten Entscheidungen, die im Falle zugewiesener Spätaussiedler ergingen im Zusammenhang mit den zuletzt genannten Entscheidungen, die sich mit Verweildauern von 6 bis ca. 9 Monaten befassen, siehe auch Entscheidungen des OVG Koblenz vom 11.5.2000 - 12 A 10908/99 -, FEVS 53, 41 (1 Monat), vom 17.8.2000 - 12 A 10912/99 -, FEVS 53, 171 (6 Wochen) und vom 22.1.2002 - 12 A 11101/01 -, FEVS 53, 475 (2 Tage) sowie OVG Bautzen, vom 22.9.1999 - 1 S 761/98 -, FEVS 52, 112 (7 Wochen) ferner BayVGH, Entscheidung vom 25.10.2001, a.a.O., für den Fall eines ca. zweieinhalbmonatigen Aufenthalts in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber m.w.N.
  • BVerwG, 24.01.2000 - 5 B 211.99
    Auszug aus OVG Saarland, 14.07.2003 - 3 R 12/01
    Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen so vom 7.10.1999 - 5 C 21/98 -, FEVS 51, 385 ff und vom 23.10.2001 - 5 C 3/0 -, FEVS 53, 2001 = NVwZ-RR 2002, 284 (für Übergangswohnheime von Spätaussiedlern) sowie vom 24.1.2000 - 5 B 211/99 - (betreffend ein Wohnheim für jüdische Emigranten) bestätigt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.08.2000 - 12 A 10912/99
    Auszug aus OVG Saarland, 14.07.2003 - 3 R 12/01
    Daß ein zeitlich fixierbares Moment der Verweildauer und der Freiwilligkeit sowie eine eventuelle Intention des Betreffenden, die Aufnahmeeinrichtung bzw. das Übergangsheim nach Möglichkeit bald zu verlassen, für die Frage der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs - entgegen der Ansicht des Beklagten - keine entscheidende Rolle spielen, belegen die genannten Entscheidungen, die im Falle zugewiesener Spätaussiedler ergingen im Zusammenhang mit den zuletzt genannten Entscheidungen, die sich mit Verweildauern von 6 bis ca. 9 Monaten befassen, siehe auch Entscheidungen des OVG Koblenz vom 11.5.2000 - 12 A 10908/99 -, FEVS 53, 41 (1 Monat), vom 17.8.2000 - 12 A 10912/99 -, FEVS 53, 171 (6 Wochen) und vom 22.1.2002 - 12 A 11101/01 -, FEVS 53, 475 (2 Tage) sowie OVG Bautzen, vom 22.9.1999 - 1 S 761/98 -, FEVS 52, 112 (7 Wochen) ferner BayVGH, Entscheidung vom 25.10.2001, a.a.O., für den Fall eines ca. zweieinhalbmonatigen Aufenthalts in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber m.w.N.
  • OVG Sachsen, 22.09.1999 - 1 S 761/98
    Auszug aus OVG Saarland, 14.07.2003 - 3 R 12/01
    Daß ein zeitlich fixierbares Moment der Verweildauer und der Freiwilligkeit sowie eine eventuelle Intention des Betreffenden, die Aufnahmeeinrichtung bzw. das Übergangsheim nach Möglichkeit bald zu verlassen, für die Frage der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs - entgegen der Ansicht des Beklagten - keine entscheidende Rolle spielen, belegen die genannten Entscheidungen, die im Falle zugewiesener Spätaussiedler ergingen im Zusammenhang mit den zuletzt genannten Entscheidungen, die sich mit Verweildauern von 6 bis ca. 9 Monaten befassen, siehe auch Entscheidungen des OVG Koblenz vom 11.5.2000 - 12 A 10908/99 -, FEVS 53, 41 (1 Monat), vom 17.8.2000 - 12 A 10912/99 -, FEVS 53, 171 (6 Wochen) und vom 22.1.2002 - 12 A 11101/01 -, FEVS 53, 475 (2 Tage) sowie OVG Bautzen, vom 22.9.1999 - 1 S 761/98 -, FEVS 52, 112 (7 Wochen) ferner BayVGH, Entscheidung vom 25.10.2001, a.a.O., für den Fall eines ca. zweieinhalbmonatigen Aufenthalts in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber m.w.N.
  • BVerwG, 23.10.2001 - 5 C 3.00

    Gewöhnlicher Aufenthalt, Begründung eines -s in einem Übergangswohnheim für

    Auszug aus OVG Saarland, 14.07.2003 - 3 R 12/01
    Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen so vom 7.10.1999 - 5 C 21/98 -, FEVS 51, 385 ff und vom 23.10.2001 - 5 C 3/0 -, FEVS 53, 2001 = NVwZ-RR 2002, 284 (für Übergangswohnheime von Spätaussiedlern) sowie vom 24.1.2000 - 5 B 211/99 - (betreffend ein Wohnheim für jüdische Emigranten) bestätigt.
  • BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 29.98

    Sozialhilfe, Konventionsflüchtlinge, Anspruch auf uneingeschränkte Sozialhilfe;

    Auszug aus OVG Saarland, 14.07.2003 - 3 R 12/01
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18.5.2000 - 5 C 29/98 -, E 111, 200 ff. unter eingehender Begründung, auf die verwiesen wird, entschieden, daß § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG auf Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - hierzu zählt gemäß § 3 AsylVfG der Kläger, dem Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG und dementsprechend eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG zuerkannt wurde - nach Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11.12.1953 (BGBl. II. 1956, 564) i.V.m. Art. 1 und 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen vom selben Datum (BGBl. II 1956, 578) nicht anwendbar ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.09.1999 - A 3 S 638/98
  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 11.94

    Sozialhilfe - Deutsche im Ausland - Gewöhnlicher Aufenthalt - Untätigkeitsklage -

  • BSG, 20.12.2012 - B 7 AY 5/11 R

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattungsanspruch zwischen Leistungsträgern nach

    Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieser Regelung ist nicht schon deshalb generell ausgeschlossen, weil dieser Aufenthalt schon kraft Gesetzes (nur) auf einen Verbleib bis zu sechs Wochen, höchstens aber bis zu drei Monaten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) angelegt ist (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 14.7.2003 - 3 R 12/01; aA OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.9.1999 - A 3 S 638/98 -, FEVS 51, 367 f) .
  • VG Kassel, 23.01.2004 - 7 E 1886/98
    Dementsprechend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 25.10.2001 - 12 B 00.2321 - FEVS 53, S. 127 [130 ff.]), die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber bejaht (vgl. auch OVG Saarlouis, U.v. 14.07.2003 - 3 R 12/01 - nV, recherchiert bei juris, mit einem Überblick über die bisherige Rechtsprechung sowie Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 97 Rdn. 46).
  • VG Koblenz, 29.06.2005 - 5 K 3548/04

    Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes als Bezugspunkt für die Kostenerstattung

    Vielmehr gelten auch im Falle eines (früheren) Asylbewerbers insoweit die üblichen Maßstäbe, mithin die Regelung des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I (vgl. auch BayVGH, U. v. 25.10.2001 - 12 B 00.2321 - FEVS 53, 127; OVG Saarland, U. v. 14.07.2003 - 3 R 12/01 - juris).
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