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Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 3 R 52/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,8482
OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 3 R 52/20 (https://dejure.org/2020,8482)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 27.04.2020 - 3 R 52/20 (https://dejure.org/2020,8482)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 27. April 2020 - 3 R 52/20 (https://dejure.org/2020,8482)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 47 Abs 6 VwGO, § 32 Abs 1 IfSG, § 28 Abs 1 S 1 IfSG, § 7 Abs 1 CoronaV4V ST, § 7 Abs 2 CoronaV4V ST
    Keine Außervollzugsetzung der Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften jeder Art über 800 qm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Außervollzugsetzung der Untersagung der Öffnung von Ladenge-schäften jeder Art über 800 qm

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geschäft mit Sport- und Bekleidungsartikeln und die Flächenbegrenzung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ladengeschäfte jeder Art über 800 qm bleiben in Sachsen-Anhalt weiterhin geschlossen ...

  • sachsen-anhalt.de (Pressemitteilung)

    Ladengeschäfte jeder Art über 800 qm bleiben in Sachsen-Anhalt weiterhin geschlossen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    800-Quadratmeter-Grenze ist sachlich gerechtfertigt

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.04.2020 - 2 KM 267/20

    Verbot von Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern für einen Zweitwohnungsinhaber in

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 3 R 52/20
    Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot ist derzeit nicht feststellbar (so auch: vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 20).

    Regelungsziel ist es, den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris Rn. 44 f.; OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 46).

    Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um "notwendige" Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind, so dass dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von vornherein Grenzen gesetzt sind (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 30; unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes).

    Liegen - wie vorliegend - neue, in ihrer Entwicklung nur mit erheblichen Unsicherheiten prognostizierbare Bedrohungslagen vor, ist daher jedenfalls für eine Übergangszeit der Rückgriff auf die Generalklausel selbst dann hinzunehmen, wenn es zu wesentlichen Grundrechtseingriffen kommt (zum Ganzen: OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.).

    Abgesehen davon hat der Gesetzgeber auch mit der kürzlich vorgenommenen Anfügung des 2. Halbsatzes in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, wonach sogar allgemeine Ausgangs- und Betretungsverbote auf Grundlage der Vorschrift erlassen werden können, klargestellt, dass die Vorschrift auch als Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen dient, die in besonders erheblichem Maß in Grundrechte eingreifen (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 34 m.w.N.).

    Zwar könnte hierdurch wohl eine unkontrollierte Interaktion unter Kunden verhindert und der empfohlene Mindestabstand zwischen Verkäufer und Kunden eingehalten und damit die Ansteckungsgefahr innerhalb des Ladengeschäftes minimiert werden (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 49).

    Es wird jedoch durch eine Reihe von flankierenden staatlichen Maßnahmen versucht, diese Eingriffe und Folgen aufzufangen, wenn möglich zu vermeiden bzw. zu kompensieren (vgl. zu dieser Erwägung OVG MV, Beschluss vom 9. April 2020 - 2 KM 267/20 OVG - juris Rn. 34).

    Die Verbreitung des Coronavirus ist nach der jedenfalls nicht offensichtlich fehlsamen Einschätzung des Verordnungsgebers ohne drastische staatliche Maßnahmen nicht aufzuhalten und führt in diesem Fall möglicherweise binnen weniger Monate zum Kollaps des staatlichen Gesundheitssystems, wie es beispielsweise in anderen europäischen Staaten sowie teilweise in den USA bereits der Fall zu sein scheint (zum Ganzen: vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 50).

    Würde der Vollzug von § 7 Abs. 1 und 2 der 4. SARS-CoV-2-EindV jedoch ausgesetzt, wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit (deutlich) vermehrten Infektionsfällen zu rechnen, die nach der derzeitigen Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts vom 26. März 2020 (vgl. a.a.O.) zwingend - so weit wie möglich - zu verhindern sind, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern und damit Zeit für die Bereithaltung notwendiger Behandlungskapazitäten sowie für die Durchführung und Entwicklung von Schutzmaßnahmen und Behandlungsmöglichkeiten zu gewinnen (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 52).

    Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 52; unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 23.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 3 R 52/20
    Regelungsziel ist es, den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris Rn. 44 f.; OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 46).

    Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit der nur beispielhaften Aufzählung in § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, wonach Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränkt oder verboten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon geschlossen werden können, deutlich gemacht, dass in Konkretisierung der mit der Generalklausel eröffneten Handlungsmöglichkeiten auch weitreichende - und damit auch die von der Antragstellerin angesprochenen wesentlichen - Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit in Betracht kommen können (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - juris Rn. 15).

    Denn Ladengeschäfte mit Publikumsverkehr ähneln den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einen begrenzten Ort sind und damit ein besonderes Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragenen Krankheit darstellen (so OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020, a.a.O. Rn. 15 unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020, a.a.O. Rn. 46 ff. und BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 11 ff.).

    Zu diesen grundrechtsrelevanten Regelungen zählen sowohl inhalts- und schrankenbestimmende Normen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG als auch berufsregelnde Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 18.; ThürOVG, Beschluss vom 8. April 2020, a.a.O. Rn. 37; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020, a.a.O. Rn. 16), so dass aus der unterbliebenen Benennung dieser Grundrechte in § 32 Abs. 3 IfSG bzw. § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG nicht geschlossen werden kann, dass sie nicht "wesentlich" eingeschränkt werden dürften.

    Es ist daher weiterhin wichtig, soziale Kontakte mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich zu beschränken, um die Ausbreitung des sich besonders leicht von Mensch zu Mensch zu übertragenden Coronavirus zu verlangsamen (vgl. die aktuelle Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 26. März 2020, a.a.O.; hierauf auch abstellend BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13 f.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020, a.a.O. Rn. 18).

    Denn die in § 7 Abs. 2 der 4. SARS-CoV-2-EindV genannten Ausnahmen sind nach der Einschätzung des Verordnungsgebers Teil der Infrastruktur der Grundversorgung der Bevölkerung (vgl. Verordnungsbegründung zu § 7) bzw. dienen der Bedarfsdeckung von Handwerkern und Gewerbetreibenden, so dass ihr Weiterbetrieb unter Einhaltung strenger Voraussetzungen ermöglicht wird (so ebenfalls bereits zur dortigen landesrechtlichen Regelung OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020, a.a.O. Rn. 19. m.w.N.).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für den Hoheitsträger, der mit der Differenzierung zwischen Verkaufsstellen für solche Güter, deren Verfügbarkeit für die tägliche Versorgung der Bevölkerung er als unbedingt erforderlich ansieht, und denen, hinsichtlich derer ein erschwerter Zugang vorübergehend im Interesse einer möglichst weitgehenden Verringerung der Ansteckungsgefahr hingenommen werden kann, im Infektionsschutzrecht und unter den für die Entscheidungssituation kennzeichnenden Bedingungen weniger streng sein dürften (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020, a.a.O. Rn. 19 unter Verweis auf HamOVG, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 - EA S. 5 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2020 - 13 B 398/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften erfolglos

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 3 R 52/20
    Regelungsziel ist es, den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen zu eröffnen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 23/20 - juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris Rn. 44 f.; OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 46).

    Denn Ladengeschäfte mit Publikumsverkehr ähneln den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einen begrenzten Ort sind und damit ein besonderes Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragenen Krankheit darstellen (so OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020, a.a.O. Rn. 15 unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020, a.a.O. Rn. 46 ff. und BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 11 ff.).

    Zu diesen grundrechtsrelevanten Regelungen zählen sowohl inhalts- und schrankenbestimmende Normen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG als auch berufsregelnde Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 18.; ThürOVG, Beschluss vom 8. April 2020, a.a.O. Rn. 37; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020, a.a.O. Rn. 16), so dass aus der unterbliebenen Benennung dieser Grundrechte in § 32 Abs. 3 IfSG bzw. § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG nicht geschlossen werden kann, dass sie nicht "wesentlich" eingeschränkt werden dürften.

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 CS 20.611

    Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels wegen Corona-Virus (Covid-19)

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 3 R 52/20
    Denn Ladengeschäfte mit Publikumsverkehr ähneln den ausdrücklich genannten Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften insoweit, als dass sie ebenso wie diese Anziehungspunkte für Menschen an einen begrenzten Ort sind und damit ein besonderes Risiko für die Verbreitung einer von Mensch zu Mensch übertragenen Krankheit darstellen (so OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020, a.a.O. Rn. 15 unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020, a.a.O. Rn. 46 ff. und BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 11 ff.).

    Zu diesen grundrechtsrelevanten Regelungen zählen sowohl inhalts- und schrankenbestimmende Normen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG als auch berufsregelnde Gesetze im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 18.; ThürOVG, Beschluss vom 8. April 2020, a.a.O. Rn. 37; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020, a.a.O. Rn. 16), so dass aus der unterbliebenen Benennung dieser Grundrechte in § 32 Abs. 3 IfSG bzw. § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG nicht geschlossen werden kann, dass sie nicht "wesentlich" eingeschränkt werden dürften.

  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 3 R 52/20
    Bei einer Abwägung zeitlich befristeter (und vom Verordnungsgeber fortlaufend auf ihre Verhältnismäßigkeit zu evaluierender) Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundrecht behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (vgl. OVG Brem, Beschluss vom 9. April 2020, a.a.O. Rn. 52; unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 11).
  • VG Hamburg, 21.04.2020 - 3 E 1675/20

    Erfolgreicher Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen die aus der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 3 R 52/20
    Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichtes Hamburg (Beschluss vom 21. April 2020 - 3 E 1675/20 -) hält der Senat für nicht überzeugend.
  • OVG Saarland, 22.04.2020 - 2 B 128/20

    Betriebsverbot für Gaststätten wegen Corona-Pandemie im Saarland

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 3 R 52/20
    Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist vielmehr erst anzunehmen, wenn offenkundig ist, dass sich für die angegriffene normative Regelung und eine durch sie bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt (SaarlOVG, Beschluss vom 22. April 2020 - 2 B 128/20 - juris Rn. 23 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 3 R 52/20
    Es ist daher weiterhin wichtig, soziale Kontakte mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich zu beschränken, um die Ausbreitung des sich besonders leicht von Mensch zu Mensch zu übertragenden Coronavirus zu verlangsamen (vgl. die aktuelle Risikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 26. März 2020, a.a.O.; hierauf auch abstellend BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13 f.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. April 2020, a.a.O. Rn. 18).
  • BVerwG, 09.11.2016 - 4 C 1.16

    Abstellen von Einkaufswagen; Einkaufswagen; Einzelhandelsbetrieb; Gebäude;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 3 R 52/20
    Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Verkaufsfläche ein Maß ist, um die Attraktivität und damit die Wettbewerbsfähigkeit eines Betriebes typisierend zu erfassen (vgl. Urteil vom 9. November 2016 - 4 C 1.16 - juris Rn. 10 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2020 - 3 R 52/20
    Es wird davon ausgegangen, dass sich der Typus des der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetriebes anhand seiner Größe vom großflächigen Einzelhandelsbetrieb unterscheiden lasse, der üblicherweise nicht mehr auf eine im Wesentlichen wohnungsnahe Versorgung zielt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 - juris Rn. 16 m.w.N.).
  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.06.2019 - 3 M 90/19

    Glückspielrechtliche Anordnung; Verbot der Kumulation der Sportwettenvermittlung

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

  • VerfGH Thüringen, 19.05.2021 - VerfGH 110/20

    Divergenzvorlage an das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der abstrakten

    (Ebenso: Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 21.Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20, juris Rn. 17 f. und Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 -, juris Rn. 45 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 37 ff. und Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 13 B 1581/20.NE -, juris Rn. 32 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. April 2020 - 13 MN 67/20 -, juris Rn. 26 und Beschluss vom 11. November 2020 - 13 MN 485/20 -, juris Rn. 14 ff.; HessVGH, Beschluss vom 7. April 2020 - 8 B 892/20.N -, juris Rn. 36 und Beschluss vom 12. November 2020 - 8 B 2701/20.N -, juris Rn. 22 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 22. April 2020 - 2 B 128/20 -, juris Rn. 13 und Beschluss vom 3. Juni 2020 - 2 B 201/20 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschluss vom 7. April 2020 - 3 B 111/20 -, juris Rn. 10 und vom 11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 22 ff.; ThürOVG, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -, juris Rn. 36 und Beschluss vom 25. November 2020 - 3 EN 746/20 -, juris Rn. 40; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 2 KM 439/20 OVG -, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 1 S 2871/20 -, juris Rn. 28 und Beschluss vom 5. November 2020 - 1 S 3405/20 -, juris Rn. 34; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 R 52/20 -, juris Rn. 28 ff.; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 -, juris Rn. 17 ff. und Beschluss vom 10. November 2020 - 3 R 219/20 -, juris Rn. 41; HambOVG, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 5 Bs 86/20 -, juris Rn. 8 und Beschluss vom 18. November 2020 - 5 Bs 209/20 -, juris Rn. 10 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 21 f. und Beschluss vom 20. November 2020 - OVG 11 S 120/20 -, juris Rn. 24 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 24 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - 1 B 221/20 -, juris Rn. 21 ff. und Beschluss vom 24. November 2020 - 1 B 362/20 -, juris Rn. 25 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 3 MR 14/20 -, juris Rn. 13 f. und Beschluss vom 5. November 2020 - 3 MR 56/20 -, juris Rn. 16 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2020 - 6 B 11353/20 -, juris Rn. 5 f.; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 34 und Beschluss vom 8. September 2020 - 20 NE 20.1999 -, juris Rn. 26; Brocker, NVwZ 2020, S. 1485 (1486); Greve, ZG 2021, S. 25 (36); Johann/Gabriel, in: Eckart/Winkelmüller, BeckOK InfSchR, 3. Ed. 1.1.2021, § 28 IfSG Rn. 5; Kießling, IfSG.

    (Ebenso: Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 21.Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20, juris Rn. 18 und Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 -, juris Rn. 52; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris Rn. 59 ff.; HessVGH, Beschluss vom 12. November 2020 - 8 B 2701/20.N -, juris Rn. 25; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 R 52/20 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 3. September 2020 - 3 R 156/20 -, juris Rn. 19; HambOVG, Beschluss vom 4. November 2020 - 3 R 218/20 -, juris Rn. 70; Beschluss vom 18. November 2020 - 5 Bs 209/20 -, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 - OVG 11 S 22/20 -, juris Rn. 21. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2020 - OVG 11 S 120/20 -, juris Rn. 27; OVG Bremen, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 B 97/20 -, juris Rn. 34; Urteil vom 30. Juli 2020 - 1 B 221/20 -, juris Rn. 24 und Beschluss vom 24. November 2020 - 1 B 362/20 -, juris Rn. 38; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2020 - 6 B 11353/20 -, juris Rn. 5; VG Bremen, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 V 553/20 -, Rn. 32, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 3. April 2020 -1 B 35/20 -, juris Rn. 14; Brocker, NVwZ 2020, S. 1485 (1486); Lindner, in: Schmidt, COVID-19, 2. Auflage, § 17 Öffentliches Recht Rn. 39; Ritgen, ZG 2021, S. 1 (21 f); Rixen, NJW 2020, S. 1097 (1099)).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 1 S 1101/20

    Corona-Pandemie: Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800

    Denn die Erwägung, dass der großflächige Einzelhandel eine besondere Anziehungskraft hat und dessen unbegrenzte Öffnung zu starken Kundenströmen in den Innenstädten und im ÖPNV und damit zu sehr erheblichen Infektionsgefahren führen kann, erscheint plausibel und sachgerecht (ebenso OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2020 - 1 B 107/20 - NdsOVG, Beschl. v. 27.04.2020 - 13 MN 98/20 - juris Rn. 58; offenbar auch OVG LSA, Beschl. v. 27.04.2020 - 3 R 52/20 - OVG Saarl., Beschl. v. 24.04.2020 - 2 B 122/20 -).

    Auch die Erwägung, die Bevorzugung des Handels mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern diene der Sicherung der Mobilität der Bevölkerung (so offenbar OVG LSA, Beschl. v. 27.04.2020 - 3 R 52/20 -), kann die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

    Das Vorbringen des Antragsgegners, die Bevorzugung des Buchhandels diene jenseits der kulturellen Grundversorgung der Bevölkerung mit Literatur dem Zugang der Bevölkerung zu Zeitungen und Zeitschriften und damit der Meinungsbildung der Bürger, und die Erwägung, dass dem Buchhandel zur Wahrung der Informations-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit sowie zur Deckung des schulischen Bedarfs ein besonderer Versorgungsauftrag zukomme (so offenbar OVG LSA, Beschl. v. 27.04.2020 - 3 R 52/20 -), können diese Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2020 - 13 B 512/20

    Begrenzung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsgeschäften auf 800 qm gilt

    OVG, Beschlüsse vom 24. April 2020 - 2 B 122/20 -, Abdruck S. 11, und vom 27. April 2020 - 2 B 143/20 -, Abdruck S. 12 f., jeweils abrufbar unter: https://www.saarland.de/ 228854.htm; Bay. VGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 -, Abdruck Rn. 38, abrufbar unter: http://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/ 20a00793b.pdf,; OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 R 52/20 -, bislang nur als Pressemitteilung abrufbar bei juris.
  • VGH Bayern, 06.10.2022 - 20 N 20.794

    Corona-Schutzmaßnahmen in Bayern: Verstoß von Betriebsschließungen gegen

    Anders als der erkennende Senat hätten das Oberverwaltungsgerichts Hamburg (OVG Hamburg, B.v. 30.04.2020 - 5 Bs 64/20 - juris), das Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Az. 13 MN 98/20 - juris) und das Oberverwaltungsgerichts Magdeburg (Az. 3 R 52/20 - juris) die landesrechtlichen Normen, die jeweils eine Öffnung des Kraftfahrzeughandels, Fahrradhandels und von Buchhandlungen auch über 800 m² tatsächlicher Verkaufsfläche vorsahen, als mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar eingestuft.
  • VG Hamburg, 21.12.2022 - 2 K 1670/20

    Corona-Krise; Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² für Warenhäuser; Hamburg

    Jedenfalls für eine Übergangszeit nimmt die Kammer keinen Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt an (ebenso OVG Münster, Urt. v. 25.8.2022, 13 D 33/20.NE, juris Rn. 96 ff.; OVG Magdeburg, Urt. v. 30.6.2022, 3 K 55/20, juris Rn. 65; VGH Mannheim, Urt. v. 2.6.2022, 1 S 1967/20, juris Rn. 121; OVG Bremen, Urt. v. 19.4.2022, 1 D 104/20, juris Rn. 63; ThürVerfGH, Urt. v. 1.3.2021, a.a.O., juris Rn. 384; OVG Magdeburg, Urt. v. 30.6.2022, 3 K 55/20, juris Rn. 67 f.; OVG Weimar, Beschl. v. 8.11.2020, 3 EN 725/20 Rn. 95; OVG Bremen, Beschl. v. 9.4.2020, 1 B 97/20, Rn. 34; OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.4.2020, 3 R 52/20, juris Rn. 31; VGH München, Beschl. v. 27.4.2020, 20 NE 20.793, juris Rn. 45; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020, OVG 11 S 23/20, juris Rn. 15).

    Bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, steht dem Verordnungsgeber, wie bereits dargestellt, ein weiter Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Einschätzung der geeigneten, erforderlichen und gebotenen Maßnahmen zu (vgl. OVG Hamburg, Beschluss v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21; OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.4.2020, 3 R 52/20, juris Rn. 42).

    Bei einer unbeschränkten Öffnung des großflächigen Einzelhandels waren damit zusätzliche Besucherströme in die Innenstadt sowie in Kern- und Sondergebiete zu erwarten (ebenso OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.4.2020, 3 R 52/20, Rn. 55).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.05.2020 - 2 R 77/20

    Solarien und Sonnenstudios dürfen wieder öffnen

    Für eine bevorzugte Öffnung einzelner Betriebe kann ein besonderer Versorgungsauftrag sprechen (vgl. Beschluss des Senats vom 27. April 2020 - 3 R 52/20 - vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 S 1101/20 - juris Rn. 53).
  • VG Hamburg, 30.04.2020 - 9 E 1779/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Möbelhauses gegen die aus der Corona-Verordnung

    Zur Förderung dieses Zwecks ist die Maßnahme geeignet (s. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.4.2020, 3 R 52/20, S. 10 BA, n. v.).

    Es wird jedoch durch eine Reihe flankierender staatlicher Maßnahmen versucht, diese Folgen aufzufangen (OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.4.2020, 3 R 52/20, S. 17 BA, n. v.).

    Vor diesem Hintergrund kann das Kriterium der Verkaufsfläche von 800 m² nach Auffassung der Kammer auch in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht Anwendung finden, da großflächige Einzelhandelsgeschäfte bei typisierender Betrachtung eine größere Anziehungskraft als kleinere Geschäfte haben, die Waren derselben Sortimentgruppe anbieten (s. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, S. 10 BA, "https://justiz.hamburg.de/contentblob/13889120/76b3ce734c587bb1e3b13f50 c6f7dbb1/data/5bs64-20a.pdf"; OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.4.2020, 3 R 52/20, S. 14 BA, n. v.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 24.4.2020, 2 B 122/20, juris Rn. 22; OVG Bremen, Beschl. v. 23.4.2020, OVG 1 B 107/20, juris Rn. 27).

    Dies begründet eine Verletzung der Antragstellerin im allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht (s. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.4.2020, 3 R 52/20, S. 17 BA, n. v.; a. A. VGH München, Beschl. v. 27.4.2020, 20 NE 20.793, n. v. Rn. 38), da es sich dabei um stärker spezialisierte Einzelhandelsgeschäfte mit der Konzentration auf eine bestimmte Produktart und einem typischerweise überschaubaren Nebensortiment handelt, während Möbeleinrichtungshäuser üblicherweise ein breiteres Sortiment aufweisen.

  • VG Berlin, 30.04.2020 - 14 L 49.20

    Großes Berliner Kaufhaus darf vorerst wieder vollständig öffnen

    (b) Die von dem Verordnungsgeber, dem insoweit in der unsicheren epidemischen Lage ein vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zukommt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27.04.2020 - 3 R 52/20 - [im Volltext noch unveröffentlicht]), gewählte Maßnahme einer Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche auf 800 m² (§ 6a Abs. 1 SARS-CoV EindmaßnV) ist bei summarischer Prüfung nicht ungeeignet, Neuinfektionen mit dem Coronavirus vorzubeugen und die Ausbreitung von COVID-19 damit unter Kontrolle zu halten.

    Die Kammer hält nach eigener summarischer Prüfung die nachfolgenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Beschluss vom 23. April 2020 - 1 B 107/20 -, EA S. 7, abrufbar unter https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/entscheidungen/ [zu einer vergleichbaren Regelung in der Bremer Coronaverordnung]; mit gleicher Argumentation auch: OVG Nds, a.a.O., Rn. 57 f.; vgl. in diesem Sinne ferner: OVG Saarland, Beschluss vom 24. April 2020 - 2 B 122/20 - OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020 - 3 R 52/20 - Hess VGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 8 B 1039/20.N - und OVG Sachsen [zu Einkaufszentren mit mehr als 800 m² Gesamtfläche], Beschluss vom 29. April 2020 - 3 B 144/20 - [alle im Volltext noch unveröffentlicht]) für überzeugend und schließt sich ihnen an: "Zum anderen wird mit der Begrenzung der Verkaufsfläche der Attraktivität von Einzelhandelsgeschäften mit großer Verkaufsfläche Rechnung getragen und damit der Bildung von Menschenansammlungen und einer Nutzung des ÖPNV für Fahrten zum Einkaufen entgegengewirkt.

  • OVG Niedersachsen, 29.04.2020 - 13 MN 117/20

    Corona; Flächenbeschränkung; Infektionsschutzrecht; Möbelhäuser;

    Insoweit ist es auch nicht fernliegend, die Bedeutung des Buchhandels für die Wahrung der Informations-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit sowie die Deckung schulischer Bedarfe hervorzuheben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.4.2020 - 3 R 52/20 -, zitiert nach der Pressemitteilung des Gerichts Nr. 006/2020 v. 28.4.2020).
  • VG Hamburg, 08.06.2020 - 2 E 2353/20

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die aus der Corona-Verordnung folgende Anordnung

    Es erscheint insoweit bereits zweifelhaft, dass der Antragsgegnerin als Verordnungsgeber bei der Beurteilung tatbestandlicher Voraussetzungen in gleichem Maße ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum zusteht, wie er in der Rechtsprechung - auch von der beschließenden Kammer - auf Rechtsfolgenseite für die Einschätzung der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Gebotenheit von Schutzmaßnahmen bei einer komplexen Gefahrenlage wie einer Pandemie mit einem neuartigen Krankheitserreger angenommen wird (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 13.5.2020, 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10; SaarVerfGH, Beschl. v. 28.4.2020, Lv 7/20, juris Rn. 31; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, juris Rn. 21; OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.4.2020, 3 R 52/20, n.v., S. 10 BA; VG Hamburg, Beschl. v. 22.5.2020, 2 E 2045/20, veröffentlicht auf der Website des Gerichts., S. 14 f. BA).
  • VG Berlin, 07.05.2020 - 14 L 76.20

    Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung in Berlin bleibt vorerst

  • VG Berlin, 30.04.2020 - 14 L 55.20

    Warenhäuser dürfen mit der gesamten Verkaufsfläche für den Publikumsverkehr

  • VG Berlin, 04.05.2020 - 14 L 74.20

    Coronakrise: Möbeleinrichtungshäuser dürfen öffnen

  • VG Berlin, 23.06.2020 - 14 L 158.20

    Corona: Prostitutionsstätten in Berlin müssen weiterhin geschlossen bleiben

  • VG Berlin, 05.05.2020 - 14 L 51.20

    Corona: Erfolgloser Eilantrag zur Öffnung des Außenbereichs eines Restaurants

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - 13 B 558/20

    Eilantrag von Galeria Karstadt Kaufhof erfolglos

  • VG Hamburg, 11.05.2020 - 9 E 1919/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die die aus der Corona-Verordnung folgende

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 55/20

    Normenkontrolle; Schließung von Einzelhandelsgeschäften mit einer Verkaufsfläche

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2022 - 3 K 72/20

    Normenkontrolle; Schließung von Gaststätten im April 2020 wegen der

  • VG Hamburg, 22.05.2020 - 2 E 2045/20

    Erfolgloser Eilantrag betreffend die Frage, ob es sich bei einem Studio, in dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2020 - 13 B 496/20

    Sportwarenfachgeschäft - Keine vorläufige Außervollzugsetzung von den

  • VG Berlin, 18.06.2020 - 14 L 167.20

    Betrieb einer Tanzschule und die Hygieneanforderungen

  • VG Berlin, 14.05.2020 - 14 L 97.20

    Berliner Hotels bleiben für Touristen bis zum 24. Mai 2020 geschlossen

  • VG Berlin, 05.06.2020 - 14 L 166.20

    Abi-Bälle weiter nur mit beschränkter Teilnehmendenzahl möglich

  • VG Berlin, 07.05.2020 - 14 L 100.20

    Keine Rücknahme der Maskenpflicht im Lebensmitteleinzelhandel

  • VG Hamburg, 08.05.2020 - 9 E 1912/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Regelungen der Corona-Verordnung für

  • VG Hamburg, 11.06.2020 - 9 E 2073/20
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Rechtsprechung
   LSG Hamburg, 07.12.2021 - L 3 R 52/20 ZVW   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,60491
LSG Hamburg, 07.12.2021 - L 3 R 52/20 ZVW (https://dejure.org/2021,60491)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2021 - L 3 R 52/20 ZVW (https://dejure.org/2021,60491)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 07. Dezember 2021 - L 3 R 52/20 ZVW (https://dejure.org/2021,60491)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 25 Abs 1 SGB 3, § 7 Abs 1 SGB 4, § 7a Abs 1 SGB 4, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB 5, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6
    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Dozententätigkeit für die Maßnahmen Motivation-Orientierung-Training, Vermittlung in den Arbeitsmarkt und Praxis-Unterricht-Reintegration - Tätigkeit als Lernbegleiterin im modularen Weiterbildungssystem - abhängige ...

  • rechtsportal.de

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Dozententätigkeit für die Maßnahmen Motivation-Orientierung-Training, Vermittlung in den Arbeitsmarkt und Praxis-Unterricht-Reintegration - Tätigkeit als Lernbegleiterin im modularen Weiterbildungssystem - abhängige ...

  • rechtsportal.de

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Dozententätigkeit für die Maßnahmen Motivation-Orientierung-Training, Vermittlung in den Arbeitsmarkt und Praxis-Unterricht-Reintegration - Tätigkeit als Lernbegleiterin im modularen Weiterbildungssystem - abhängige ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2022, 639
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BSG, 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R

    Musikschullehrer: Beachtung eines Lehrplanwerks führt nicht zur

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2021 - L 3 R 52/20
    Nach Auffassung des BSG (BSG vom 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R und vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R) seien der Leistungsort bei Dozenten (Musikschullehrer) und die zeitliche Bindung durch die Unterrichtsplanung nicht ausschlaggebend als Unterscheidungskriterium.

    Dabei kommt der Vertragsgestaltung zwar keine allein ausschlaggebende, aber eine gewichtige Rolle zu ( BSG v. 13.03.2018 - B 12 R 3/17 R in juris).

    Weichen die Vereinbarungen jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG v. 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 15 mit weiteren Nachweisen; im Ergebnis ebenso BSG v. 13.03.2018 - B 12 R 3/17 R in juris).

    Der vorgegebene Arbeitsort in den schulischen Einrichtungen der Beigeladenen zu 1. ist hingegen bei einer Lehrtätigkeit nicht statusrelevant, weil es in der Natur der Sache liegt, dass die Leistung in der Schule erbracht wird (vgl. BSG v. 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R).

    Zwar kommt ihr nach der Rechtsprechung des BSG keine allein ausschlaggebende, aber doch eine gewichtige Rolle zu (BSG v. 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R in juris, Rn 13).

    Das gilt jedoch nur, wenn der Wille der Vertragsparteien den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (BSG v. 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R in juris, Rn 13 unter Verweis auf BSG v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R).

  • BSG, 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R

    Volkshochschuldozent - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2021 - L 3 R 52/20
    Die Vorgabe durch die Stoffpläne sei daher nicht aussagekräftig und könne nicht so wie geschehen bewertet werden ( BSG vom 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R).

    Weichen die Vereinbarungen jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG v. 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 15 mit weiteren Nachweisen; im Ergebnis ebenso BSG v. 13.03.2018 - B 12 R 3/17 R in juris).

    Maßgeblich kommt es darauf an, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang Einfluss auf den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Erteilung, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung genommen werden kann (BSG v. 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 17 mit Verweis auf die Rechtsprechung des BAG).

    Denn andernfalls könnte der Lehrbetrieb nicht sichergestellt werden und es liegt in der Natur der Sache, dass der äußere Rahmen der Lehrtätigkeit durch die Schule vorgegeben und organisiert werden muss (BSG v. 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 20; LSG Baden-Württemberg v. 24.02.2015 - L 11 R 2016/13 in juris, Rn 32; SG Stuttgart v. 26.04.2017 - S 5 R 6159/14 in juris, Rn 24).

    Auch die Vorgabe von Prüfungen und einem inhaltlichen Rahmenplan (oder Gesamtplan) , in welchem die wesentlichen Lerninhalte definiert werden, führen grundsätzlich nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung, weil auch die Zielvorgabe und die Beschreibung der Lerninhalte wesensimmanent für die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten im Bereich der Bildung und Weiterbildung im Rahmen der Organisationseinheit einer Schule oder Volkshochschule oder anderweitigen Bildungseinrichtungen ist (BSG v. 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.03.2013 - L 2 R 372/12 in juris Rn 54 in Bezug auf ein Rahmencurriculum des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für Integrationskurse Deutsch als Zweitsprache; LSG Baden-Württemberg v. 24.02.2015 - L 11 R 2016/13 in juris, Rn 35 für Prüfungen und Rahmenpläne; SG Stuttgart v. 26.04.2017 - S 5 R 6159/14 in juris, Rn 28 für einen Lehrplan des Regierungspräsidiums Stuttgart).

    Die Umsetzung der vorgegebenen Lernziele muss im Hinblick auf Methodik und Didaktik frei sein, wenn die Tätigkeit selbstständig ausgeübt werden soll ( BSG v. 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.03.2013 - L 2 R 372/12 in juris Rn 54; LSG Baden-Württemberg v. 24.02.2015 - L 11 R 2016/13 in juris, Rn 35).

  • BSG, 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Erziehungsbeistand nach

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2021 - L 3 R 52/20
    Nach Auffassung des BSG (BSG vom 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R und vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R) seien der Leistungsort bei Dozenten (Musikschullehrer) und die zeitliche Bindung durch die Unterrichtsplanung nicht ausschlaggebend als Unterscheidungskriterium.

    Aus der Entscheidung des BSG vom 31.07.2017 - B 12 R 7/15 R ( Honorarärzte) ergebe sich zudem, dass eine im Vergleich zu abhängig Beschäftigten deutlich höhere Entlohnung als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit gewertet werden könne.

    Der geringe Stundensatz von 16 bzw. 17 ? ist niedriger als die Vergütung der festangestellten Dozenten, die die Beigeladene im streitgegenständlichem Zeitraum beschäftigt hat und spricht zumindest nicht für eine selbständige Tätigkeit (s. BSG v. 31.03.2017 - B 12 R 7/15 in juris, Rn 50 für den umgekehrten Fall einer hohen Vergütung als Indiz für eine selbständige Tätigkeit).

    Der geringe Stundensatz von 16 bzw. 17 ? ist auch niedriger als die Vergütung der festangestellten Dozenten, die die Beigeladene im streitgegenständlichem Zeitraum beschäftigt hat und deutet eher auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (s. BSG v. 31.03.2017 - B 12 R 7/15 in juris, Rn 50 für den umgekehrten Fall einer hohen Vergütung als Indiz für eine selbständige Tätigkeit).

  • BSG, 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R

    Sozialversicherungspflicht - Merchandising im Rahmen von Rackjobbing - abhängige

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2021 - L 3 R 52/20
    So seien bei den einzelnen Aufträgen die Stoffpläne nicht vollständig weitergereicht worden, sondern zwischen den Parteien konkret vereinbart worden (BSG vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R).

    Bei der Bezahlung nach Stunden und vorgegebenen Kursen bestand auch nicht die vom BSG postulierte Möglichkeit, durch besonderen Fleiß oder besonders effektives Arbeiten sich im Vergleich zu einer abhängigen Beschäftigung größere Freiheiten im Hinblick auf Verdienst und Freizeit schaffen zu können (BSG v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R in juris, Rn 36 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) .

    Das gilt jedoch nur, wenn der Wille der Vertragsparteien den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (BSG v. 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R in juris, Rn 13 unter Verweis auf BSG v. 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R).

  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R

    Ärzte als freie Mitarbeiter eines Krankenhauses?

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2021 - L 3 R 52/20
    Auch aus der neueren Entscheidung des BSG vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R ergibt sich nicht, dass die Höhe des Verdienstes grundsätzlich nicht mehr als Indiz für die Statusbeurteilung herangezogen werden kann.

    Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" und ergibt sich aus der hieraus folgenden Eingliederung in den Betrieb (BSG v. 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R in juris, Rn. 29 mit weiteren Nachweisen) .

    Aus der neueren Entscheidung des BSG vom 4. Juni 2019 - B 12 R 11/18 R ergibt sich auch nicht, dass die Höhe des Verdienstes nicht mehr als Indiz herangezogen werden kann.

  • LSG Baden-Württemberg, 24.02.2015 - L 11 R 2016/13

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Lehrtätigkeit an einer Waldorfschule

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2021 - L 3 R 52/20
    Denn andernfalls könnte der Lehrbetrieb nicht sichergestellt werden und es liegt in der Natur der Sache, dass der äußere Rahmen der Lehrtätigkeit durch die Schule vorgegeben und organisiert werden muss (BSG v. 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 20; LSG Baden-Württemberg v. 24.02.2015 - L 11 R 2016/13 in juris, Rn 32; SG Stuttgart v. 26.04.2017 - S 5 R 6159/14 in juris, Rn 24).

    Auch die Vorgabe von Prüfungen und einem inhaltlichen Rahmenplan (oder Gesamtplan) , in welchem die wesentlichen Lerninhalte definiert werden, führen grundsätzlich nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung, weil auch die Zielvorgabe und die Beschreibung der Lerninhalte wesensimmanent für die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten im Bereich der Bildung und Weiterbildung im Rahmen der Organisationseinheit einer Schule oder Volkshochschule oder anderweitigen Bildungseinrichtungen ist (BSG v. 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.03.2013 - L 2 R 372/12 in juris Rn 54 in Bezug auf ein Rahmencurriculum des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für Integrationskurse Deutsch als Zweitsprache; LSG Baden-Württemberg v. 24.02.2015 - L 11 R 2016/13 in juris, Rn 35 für Prüfungen und Rahmenpläne; SG Stuttgart v. 26.04.2017 - S 5 R 6159/14 in juris, Rn 28 für einen Lehrplan des Regierungspräsidiums Stuttgart).

    Die Umsetzung der vorgegebenen Lernziele muss im Hinblick auf Methodik und Didaktik frei sein, wenn die Tätigkeit selbstständig ausgeübt werden soll ( BSG v. 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.03.2013 - L 2 R 372/12 in juris Rn 54; LSG Baden-Württemberg v. 24.02.2015 - L 11 R 2016/13 in juris, Rn 35).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2013 - L 2 R 372/12

    Feststellung der Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Dozentin bei der

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2021 - L 3 R 52/20
    Auch die Vorgabe von Prüfungen und einem inhaltlichen Rahmenplan (oder Gesamtplan) , in welchem die wesentlichen Lerninhalte definiert werden, führen grundsätzlich nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung, weil auch die Zielvorgabe und die Beschreibung der Lerninhalte wesensimmanent für die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten im Bereich der Bildung und Weiterbildung im Rahmen der Organisationseinheit einer Schule oder Volkshochschule oder anderweitigen Bildungseinrichtungen ist (BSG v. 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.03.2013 - L 2 R 372/12 in juris Rn 54 in Bezug auf ein Rahmencurriculum des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für Integrationskurse Deutsch als Zweitsprache; LSG Baden-Württemberg v. 24.02.2015 - L 11 R 2016/13 in juris, Rn 35 für Prüfungen und Rahmenpläne; SG Stuttgart v. 26.04.2017 - S 5 R 6159/14 in juris, Rn 28 für einen Lehrplan des Regierungspräsidiums Stuttgart).

    Die Umsetzung der vorgegebenen Lernziele muss im Hinblick auf Methodik und Didaktik frei sein, wenn die Tätigkeit selbstständig ausgeübt werden soll ( BSG v. 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.03.2013 - L 2 R 372/12 in juris Rn 54; LSG Baden-Württemberg v. 24.02.2015 - L 11 R 2016/13 in juris, Rn 35).

    Die Vorgabe eines Lehrbuchs soll zumindest dann keine entscheidende inhaltliche Weisung hinsichtlich der Unterrichtsgestaltung sein, wenn auch die Möglichkeit bestanden hat, andere Lehrmittel einzusetzen ( LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.03.2013 - L 2 R 372/12 in juris, Rn 60).

  • BSG, 12.05.2020 - B 12 R 12/19 B

    Sozialversicherungsbeitragspflicht für Lehrtätigkeiten und Lernbegleitung

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2021 - L 3 R 52/20
    Das BSG hat mit Beschluss vom 12. Mai 2020 das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (B 12 R 12/19 B).

    Aus den Einzelnachweisen zur Abrechnung dieser Maßnahme (Bl. 87, 89 bis 91 der Akte B 12 R 12/19 B) für September bis Dezember 2009 ergeben sich jedoch die Anzahl der Stunden unter Zuordnung einer schlagwortartig beschriebenen Leistung.

  • SG Stuttgart, 26.04.2017 - S 5 R 6159/14

    Dozent bei einem Weiterbildungsinstitut ist selbstständig

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2021 - L 3 R 52/20
    Denn andernfalls könnte der Lehrbetrieb nicht sichergestellt werden und es liegt in der Natur der Sache, dass der äußere Rahmen der Lehrtätigkeit durch die Schule vorgegeben und organisiert werden muss (BSG v. 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 20; LSG Baden-Württemberg v. 24.02.2015 - L 11 R 2016/13 in juris, Rn 32; SG Stuttgart v. 26.04.2017 - S 5 R 6159/14 in juris, Rn 24).

    Auch die Vorgabe von Prüfungen und einem inhaltlichen Rahmenplan (oder Gesamtplan) , in welchem die wesentlichen Lerninhalte definiert werden, führen grundsätzlich nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung, weil auch die Zielvorgabe und die Beschreibung der Lerninhalte wesensimmanent für die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten im Bereich der Bildung und Weiterbildung im Rahmen der Organisationseinheit einer Schule oder Volkshochschule oder anderweitigen Bildungseinrichtungen ist (BSG v. 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.03.2013 - L 2 R 372/12 in juris Rn 54 in Bezug auf ein Rahmencurriculum des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für Integrationskurse Deutsch als Zweitsprache; LSG Baden-Württemberg v. 24.02.2015 - L 11 R 2016/13 in juris, Rn 35 für Prüfungen und Rahmenpläne; SG Stuttgart v. 26.04.2017 - S 5 R 6159/14 in juris, Rn 28 für einen Lehrplan des Regierungspräsidiums Stuttgart).

  • LSG Hessen, 25.08.2011 - L 8 KR 306/08

    Sozialversicherung - Versicherungspflicht - Tätigkeit als telefonische

    Auszug aus LSG Hamburg, 07.12.2021 - L 3 R 52/20
    Im Zweifel ist nach Ausschöpfung der gebotenen Amtsermittlung die Klägerin beweisbelastet dafür, dass die Voraussetzungen der von ihr gewünschte Feststellung einer Versicherungspflicht vorliegen (Vgl. LSG Hessen v. 25.08.2011 - L 8 KR 306/08 in juris, Rn 47 unter Verweis auf Pietrek in jurisPR-SozR 21/2010 Anm. 3) .
  • BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 23/14 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - selbstständiger Ernährungsberater -

  • BSG, 15.06.2020 - B 12 R 53/19 B

    Feststellung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

  • BSG, 17.12.2014 - B 12 R 13/13 R

    Betriebsprüfung - Erlass von Verwaltungsakten zur Sozialversicherungs- und

  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2019 - L 10 BA 1824/18

    Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status - Tätigkeit als

  • BAG, 09.03.2005 - 5 AZR 493/04

    Statusklage - Lehrkraft an einer Ergänzungsschule

  • BSG, 12.05.2020 - B 12 R 12/19 R

    J. GmbH ./. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, 4 Beigeladene -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2016 - L 16 KR 537/14

    Keine Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung als Handelsvertreter und

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 60/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei längerer stationärer

  • BSG, 02.11.2011 - B 12 KR 34/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Verletzung des

  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertriebsleiter in einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2023 - L 8 BA 208/18
    Eine Lehrtätigkeit kann bereits nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs sowohl in Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in Form selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden (vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R - juris Rn. 16; Urt. v. 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R - juris Rn. 15; Senatsurt. v. 06.07.2016 - L 8 R 761/14 - juris Rn. 76; LSG Hamburg Urt. v. 07.12.2021 - L 3 R 52/20 ZVW - juris Rn. 100; LSG Niedersachsen-Bremen Urt. v. 20.3.2013 - L 2 R 372/12 - juris Rn. 50).
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Rechtsprechung
   LSG Hamburg, 13.12.2021 - 3 R 52/20   

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https://dejure.org/2021,68701
LSG Hamburg, 13.12.2021 - 3 R 52/20 (https://dejure.org/2021,68701)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2021 - 3 R 52/20 (https://dejure.org/2021,68701)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2021 - 3 R 52/20 (https://dejure.org/2021,68701)
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