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   OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2021 - 3 R 94/21   

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OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2021 - 3 R 94/21 (https://dejure.org/2021,9050)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16.04.2021 - 3 R 94/21 (https://dejure.org/2021,9050)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 16. April 2021 - 3 R 94/21 (https://dejure.org/2021,9050)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Schnelltestpflicht für Schulen nach summarischer Prüfung verhältnismäßig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulgesundheitspflege - Testverweigerung (Corona)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausschluss vom Präsenzunterricht bei fehlender Einwilligung in Corona-Schnelltests ... - Corona-Virus

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ausschluss vom Präsenzunterricht bei fehlender Testeinwilligung

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Sachsen, 19.03.2021 - 3 B 81/21

    Zutrittsverbot; Testpflicht; Schulgelände; Corona

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2021 - 3 R 94/21
    Bei dem hier in Rede stehenden Zutrittsverbot für Schüler zum Schul- und zum Hortgelände, wenn für sie keine schriftliche Zustimmungserklärung im Hinblick auf eine Teilnahme an den in der Schule angebotenen Antigen-Schnelltests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, handelt es sich um eine Auflage im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG für eine Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. März 2021 - 3 B 81/21 - juris Rn. 43; BayVGH, Beschluss vom 12. April 2021 - 20 NE 21.926 - veröffentlicht unter https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/20_ne_21.926_anonymisiert_.pdf, abgerufen am 15. April 2021, S. 6 f. des Beschlussabdrucks).

    Es ist nicht ersichtlich, dass die in den Schulen verwendeten Tests kein hinreichendes Diagnosepotential aufweisen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. März 2021 - 3 B 81/21 - juris Rn. 60).

    Sofern Hygienekonzepte neben Zutrittsverboten, wie sie hier in Rede stehen, zur Anwendung kommen, dürfte das Ziel, die Ausbreitung der Pandemie in Schulen bei Durchführung von Präsenzunterricht zu verhindern, allerdings besonders gut gefördert werden können (zum Vorstehenden: SächsOVG, Beschluss vom 19. März 2021, a.a.O. Rn. 61).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21

    Corona-Krise; Öffnung des Einzelhandels; Sachsen-Anhalt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2021 - 3 R 94/21
    Damit der Verordnungsgeber seinen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzauftrag für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung wirksam erfüllen kann, muss es ihm gerade vor dem Hintergrund der vorstehenden Gesichtspunkte gestattet sein, nicht erst dann tätig zu werden, wenn - worauf die Einwände der Antragsteller im Ergebnis hinauslaufen - die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (vgl. bereits Beschlüsse des Senates vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, und vom 23. März 2021 - 3 R 29/21 - siehe auch BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 20 NE 21.367 - juris Rn. 17; BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 46).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verordnungsgeber - was der Fall ist - nicht gänzlich untätig geblieben ist und sich erkennbar nicht auf unabsehbare Zeit auf die grundrechtseingriffsintensivsten Maßnahmen beschränkt, ohne auch nur im Ansatz weitere Überlegungen anzustellen und Anstrengungen dahingehend zu unternehmen, das Infektionsgeschehen abhängig von dessen jeweiliger Intensität mit weniger grundrechtseinschränkenden als den hier in Rede stehenden Maßnahmen kontrollieren zu können (vgl. hierzu bereits Beschlüsse des Senates vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, und vom 23. März 2021 - 3 R 29/21 -).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2020 - 3 R 254/20

    Fortgesetzte Schließung von Fitnessstudios im Rahmen des verlängerten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2021 - 3 R 94/21
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass den handelnden Behörden in einer durch zahlreiche Unsicherheiten geprägten epidemischen Lage bei der Festlegung der ins Auge gefassten Regelungsziele und der Beurteilung dessen, was sie zur Verwirklichung der Ziele für geeignet, erforderlich und angemessen halten dürfen, ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum eingeräumt ist (vgl. ausführlich hierzu etwa Beschluss des Senates vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - juris Rn. 79 f. und 85 f. m.w.N.).

    Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber angesichts der aktuellen Entwicklung für bestimmte, objektiv nicht von vornherein als ungeeignet erscheinende Maßnahmen entscheidet und während der - aus Verhältnismäßigkeitsgründen ohnehin immer nur für einen überschaubaren Zeitraum zu begrenzenden (vgl. § 28a Abs. 5 IfSG) - Geltungsdauer dieser Maßnahmen deren Auswirkungen auf die Entwicklung der Infektionszahlen beobachtet, um sodann ggf. unter Einbeziehung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erneut zu prüfen, ob und inwieweit diese Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder zu modifizieren oder ggf. andere (weitere) Maßnahmen geboten sind (vgl. Beschluss des Senates vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - juris Rn. 85; ähnlich ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 3 EN 88/21 - juris Rn. 89).

  • VGH Bayern, 12.04.2021 - 20 NE 21.926

    Präsenzunterricht darf von Corona-Test abhängig gemacht werden

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2021 - 3 R 94/21
    Bei dem hier in Rede stehenden Zutrittsverbot für Schüler zum Schul- und zum Hortgelände, wenn für sie keine schriftliche Zustimmungserklärung im Hinblick auf eine Teilnahme an den in der Schule angebotenen Antigen-Schnelltests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, handelt es sich um eine Auflage im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG für eine Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. März 2021 - 3 B 81/21 - juris Rn. 43; BayVGH, Beschluss vom 12. April 2021 - 20 NE 21.926 - veröffentlicht unter https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/20_ne_21.926_anonymisiert_.pdf, abgerufen am 15. April 2021, S. 6 f. des Beschlussabdrucks).

    Insoweit erfordert die Testung in Schulen aber eine ständige Begleitung und Evaluation, welche die bestehenden Vor- und Nachteile der eingeschlagenen Teststrategie bewertet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. April 2021, a.a.O. S. 11 des Beschlussabdrucks).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2021 - 3 R 94/21
    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (zum Ganzen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 12).
  • OVG Thüringen, 25.02.2021 - 3 EN 88/21

    Corona-Pandemie ("2. Welle"): Schließung der Geschäfte des Einzelhandels (hier:

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2021 - 3 R 94/21
    Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber angesichts der aktuellen Entwicklung für bestimmte, objektiv nicht von vornherein als ungeeignet erscheinende Maßnahmen entscheidet und während der - aus Verhältnismäßigkeitsgründen ohnehin immer nur für einen überschaubaren Zeitraum zu begrenzenden (vgl. § 28a Abs. 5 IfSG) - Geltungsdauer dieser Maßnahmen deren Auswirkungen auf die Entwicklung der Infektionszahlen beobachtet, um sodann ggf. unter Einbeziehung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erneut zu prüfen, ob und inwieweit diese Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder zu modifizieren oder ggf. andere (weitere) Maßnahmen geboten sind (vgl. Beschluss des Senates vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - juris Rn. 85; ähnlich ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 3 EN 88/21 - juris Rn. 89).
  • VerfGH Bayern, 29.01.2021 - 96-VII-20

    Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Regelungen der Elften Bayerischen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2021 - 3 R 94/21
    Damit der Verordnungsgeber seinen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzauftrag für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung wirksam erfüllen kann, muss es ihm gerade vor dem Hintergrund der vorstehenden Gesichtspunkte gestattet sein, nicht erst dann tätig zu werden, wenn - worauf die Einwände der Antragsteller im Ergebnis hinauslaufen - die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (vgl. bereits Beschlüsse des Senates vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, und vom 23. März 2021 - 3 R 29/21 - siehe auch BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 20 NE 21.367 - juris Rn. 17; BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 46).
  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 20 NE 21.367

    Erfolgloser Eilantrag des Betreibers eines Möbelhauses auf vorläufige

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2021 - 3 R 94/21
    Damit der Verordnungsgeber seinen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzauftrag für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung wirksam erfüllen kann, muss es ihm gerade vor dem Hintergrund der vorstehenden Gesichtspunkte gestattet sein, nicht erst dann tätig zu werden, wenn - worauf die Einwände der Antragsteller im Ergebnis hinauslaufen - die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (vgl. bereits Beschlüsse des Senates vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, und vom 23. März 2021 - 3 R 29/21 - siehe auch BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 20 NE 21.367 - juris Rn. 17; BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 46).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2020 - 3 R 234/20

    Fehlende Antragsbefugnis eines Modehausbetreibers in Bezug auf die Schließung von

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2021 - 3 R 94/21
    Nach ihrem Vorbringen erscheint es jedenfalls als möglich, dass der Antragsteller zu 3. und die Antragstellerin zu 4. als Schüler durch die angegriffene Norm zumindest in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und die Antragstellerin zu 1. sowie der Antragsteller zu 2. in ihrem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 verletzt werden (vgl. zur Antragsbefugnis im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO Beschlüsse des Senates vom 16. Juli 2020 - 3 R 126/20 - juris Rn. 12 ff. m.w.N. und vom 19. November 2020 - 3 R 234/20 - juris Rn. 54 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20

    Corona-Epidemie; Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2021 - 3 R 94/21
    Auch Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter ("Nichtstörer") eingreifen, sind von der Verordnungsermächtigung erfasst, z.B. um sie vor Ansteckung zu schützen, wobei fraglich ist, ob eine Differenzierung von Störern und Nichtstörern im Falle von SARS-CoV-2 überhaupt sachgerecht ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 - juris Rn. 28 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 13 B 557/20.NE - juris Rn. 66 f. m.w.N.).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 4/21

    Neunte SARS-CoV-2-EindV im Wesentlichen verfassungsgemäß, verfassungskonforme

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2021 - 3 R 2/21

    Kommunale Verordnung zur Einschränkung des Bewegungsradius aufgrund hoher

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20

    Eilantrag eines Beherbergungsbetriebs gegen Veranstaltungsverbote,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.07.2020 - 3 R 126/20

    Zur Antragsbefugnis des Betreibers von Drogeriemärkten für einen Antrag auf

  • BVerfG, 18.06.2019 - 1 BvR 587/17

    Zum Zitiergebot bei subdelegierten Verordnungen und der Handhabung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 13 B 557/20

    Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen bis auf Weiteres rechtmäßig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2021 - 11 S 17.21

    Corona; Antrag gegen die 6. SARS-Cov-2-EindV insgesamt; Norm i.S.d. § 47 VwGO;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.10.2021 - 3 R 186/21

    Test- und Maskenpflicht in Schulen

    Der Senat hat diesbezüglich jeweils im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Regelungen über das Testen in Schulen keinen rechtlichen Bedenken unterliegen, insbesondere die hiermit verbundenen Grundrechtseingriffe sich nach summarischer Prüfung als verhältnismäßig erweisen (siehe hierzu im Einzelnen Beschlüsse vom 8. Juni 2021 - 3 R 122/21 - n. v., vom 20. Mai 2021 - 3 R 108/21 - juris Rn. 9 ff. und vom 21. April 2021 - 3 R 97/21 - juris Rn. 34 ff.; siehe auch Beschluss vom 16. April 2021 - 3 R 94/21 - juris Rn. 43 ff.).

    Hierbei handelt es sich um eine notwendige Schutzmaßnahme nach § 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG (vgl. Beschlüsse des Senates vom 21. April 2021, a.a.O. Rn. 35 ff., und vom 16. April 2021, a.a.O. Rn. 46).

    Mit Tests von Schülern sollen Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 frühzeitig festgestellt werden, um unverzüglich Schutzmaßnahmen ergreifen zu können, damit eine Ansteckung anderer in der Schule anwesender Personen durch den Betroffenen verhindert wird (vgl. Beschlüsse des Senates vom 21. April 2021, a.a.O. Rn. 40, und vom 16. April 2021 - 3 R 94/21 - juris Rn. 48).

    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine ausführlichen Erläuterungen in den Beschlüssen vom 21. April 2021, a.a.O. Rn. 58 ff., und vom 16. April 2021, a.a.O. Rn. 59 ff. (siehe im Übrigen auch LVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2021 - LVG 21/21 - juris Rn. 61 ff.).

    Gerade daraus folgt die Eignung der von den Antragstellern angegriffenen Maßnahme, einen Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehens leisten zu können (vgl. im Einzelnen Beschluss des Senates vom 16. April 2021, a.a.O. Rn. 52 ff.).

    Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Verordnungsgeber angesichts der aktuellen Entwicklung für bestimmte, objektiv nicht von vornherein als ungeeignet erscheinende Maßnahmen entscheidet und während der - aus Verhältnismäßigkeitsgründen ohnehin immer nur für einen überschaubaren Zeitraum zu begrenzenden (vgl. § 28a Abs. 5 IfSG) - Geltungsdauer dieser Maßnahmen deren Auswirkungen auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens beobachtet, um sodann ggf. unter Einbeziehung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erneut zu prüfen, ob und inwieweit diese Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder zu modifizieren oder ggf. andere (weitere) Maßnahmen geboten sind (vgl. Beschluss des Senates vom 16. April 2021, a.a.O. Rn. 55 m.w.N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2021 - 13 B 1489/21.NE - juris Rn. 47).

    Diese dürfen jedenfalls so lange maßgeblich sein, wie es keine einheitlichen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gibt, die zu einer anderen Einschätzung und Risikobewertung als der des RKI zwingen (so bereits Beschluss des Senates vom 16. April 2021, a.a.O. Rn. 56).

    Ein solcher Eingriff wäre jedenfalls im Vergleich zu den Gefahren, die für die körperliche Unversehrtheit und das Leben einer Vielzahl anderer Menschen im Fall einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus entstehen, als deutlich geringfügiger anzusehen (so bereits Beschluss des Senates vom 16. April 2021, a.a.O. Rn. 59 f.).

    Die mit dem weiteren Vollzug der von den Antragstellern angegriffenen Norm verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen sind nicht von solchem Gewicht, dass sie das gegenläufige Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welche durch eine wieder zunehmende Dynamik des Infektionsgeschehens in überaus hohem Maße gefährdet wären, zu überwiegen vermögen und es deshalb angemessen wäre, den Vollzug der streitgegenständlichen Regelung auszusetzen (vgl. hierzu bereits Beschlüsse des Senats vom 8. Juni 2021 - 3 R 122/21 - n. v., vom 20. Mai 2021 - 3 R 108/21 - juris Rn. 24 und vom 21. April 2021 - 3 R 97/21 - juris Rn. 66 und vom 16. April 2021 - 3 R 94/21 - juris Rn. 65).

  • VG Gera, 15.12.2023 - 3 K 542/21

    Corona-Pandemie ("3. Welle"): Maskenpflicht für Grundschüler im Unterricht durch

    Eine Einschränkung der Subdelegationsbefugnis des Landesverordnungsgebers sieht § 32 Satz 2 IfSG nicht vor (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. April 2021 - 3 R 94/21 - juris, Rn. 36; vgl. auch Beschluss vom 25. Januar 2021 - 3 R 2/21 - juris, Rn. 20).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 R 97/21

    Selbsttestpflicht für Schulen während der Corona-Pandemie

    Bei der in Rede stehenden testabhängigen Gestattung des Zutritts zum Schulgelände handelt es sich um eine Auflage im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG für eine Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. März 2021 - 3 B 81/21 - juris Rn. 43; BayVGH, Beschluss vom 12. April 2021 - 20 NE 21.926 - veröffentlicht unter https://www.vgh.bayern.de/media/bayvgh/presse/20_ne_21.926_anonymisiert_.pdf, abgerufen am 15. April 2021, S. 6 f. des Beschlussabdrucks; Beschluss des Senats vom 16. April 2021 - 3 R 94/21 - zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen).

    Wegen der Einzelheiten zur Tauglichkeit von PCR-Tests zum Nachweis einer Neuinfektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nimmt der Senat Bezug auf die ausführlichen Erläuterungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 5. März 2021 (Az. 11 S 17/21, juris Rn. 40 ff.) und macht diese sich vollumfänglich zu Eigen (so bereits Beschluss des Senats vom 16. April 2021, a.a.O.).

    Die grundsätzliche Notwendigkeit umfassender Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Krankheit auch im Interesse der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems wird durch den zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses aktuellen Täglichen Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vom 16. April 2021 (a.a.O.) gestützt.

    Nach der Einschätzung des RKI steigen die COVID-19-Fallzahlen gegenwärtig in allen Altersgruppen wieder an, besonders stark jedoch bei Kindern und Jugendlichen, von denen auch zunehmend Übertragungen und Ausbruchsgeschehen ausgingen (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI vom 16. April 2021, a.a.O.).

  • VG Würzburg, 23.04.2021 - W 8 E 21.546

    Eilverfahren, Vorwegnahme der Hauptsache, begehrte allgemeine Befreiung von der

    Ergänzend wird weiter angemerkt, dass das Gericht keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Regelungen in § 18 Abs. 2 und 4 der 12. BayIfSMV hat (vgl. dazu etwa BayVerfGH, B.v. 22.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - beck-aktuell; BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 20 NE 21.926 - juris; B.v.13.4.2021 - 20 NE 21.1031 - juris; B.v. 16.3.2021 - 20 NE 21.627 - juris; B.v. 8.12.2020 - 20 CE 20.2875 - juris; siehe auch VGH BW, Be.v. 22.4.2021 - 1 S 1007/21, 1 S 1047/21, 1 S 1049/21, 1 S 1121/21, 1 S 1137/21 - juris; OVG LSA, B.v. 21.4.2021 - 3 R 97/21 - juris; B.v. 16.4.2021 - 3 R 94/21 - juris; VG Weimar, B.v. 20.4.2021 - 8 E 416/21 We - juris; NdsOVG, B.v. 19.4.2021 -13 MN 192/21 - juris; OVG BlnBbg B.v. 15.4.2021 - OVG 11 S 51/21 - juris).
  • VG Würzburg, 23.04.2021 - W 8 E 21.548

    Eilverfahren, Vorwegnahme der Hauptsache, begehrte allgemeine Befreiung von der

    Ergänzend wird weiter angemerkt, dass das Gericht keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Regelungen in § 18 Abs. 2 und 4 der 12. BayIfSMV hat (vgl. dazu etwa BayVerfGH, B.v. 22.4.2021 - Vf. 26-VII-21 - beck-aktuell; BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 20 NE 21.926 - juris; B.v.13.4.2021 - 20 NE 21.1031 - juris; B.v. 16.3.2021 - 20 NE 21.627 - juris; B.v. 8.12.2020 - 20 CE 20.2875 - juris; siehe auch VGH BW, Be.v. 22.4.2021 - 1 S 1007/21, 1 S 1047/21, 1 S 1049/21, 1 S 1121/21, 1 S 1137/21 - juris; OVG LSA, B.v. 21.4.2021 - 3 R 97/21 - juris; B.v. 16.4.2021 - 3 R 94/21 - juris; VG Weimar, B.v. 20.4.2021 - 8 E 416/21 We - juris; NdsOVG, B.v. 19.4.2021 -13 MN 192/21 - juris; OVG BlnBbg B.v. 15.4.2021 - OVG 11 S 51/21 - juris).
  • VG Würzburg, 20.04.2021 - W 8 E 21.530

    Eilverfahren; Vorwegnahme der Hauptsache; knapp zehnjährige Grundschülerin;

    Ergänzend wird noch angemerkt, dass das Gericht keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der streitgegenständlichen Regelung in § 18 Abs. 4 der 12. BayIfSMV hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2021 - 20 NE 21.926 - BeckRS 2021, 7239; B.v.13.4.2021 - 20 NE 21.1031 BeckRS 2021, 7563; siehe auch NdsOVG, B.v. 19.4.2021 -13 MN 192/21 - juris; OVG LSA, B.v. 16.4.2021 - 3 R 94/21 - juris; OVG BlnBbg B.v. 15.4.2021 - OVG 11 S 51/21 - juris).
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