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   OLG Hamm, 25.06.2015 - III-3 RBs 200/15   

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https://dejure.org/2015,18393
OLG Hamm, 25.06.2015 - III-3 RBs 200/15 (https://dejure.org/2015,18393)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.06.2015 - III-3 RBs 200/15 (https://dejure.org/2015,18393)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - III-3 RBs 200/15 (https://dejure.org/2015,18393)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Auch im Bußgeldverfahren: Grundsätzlich Verteidiger des Vertrauens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrages

Verfahrensgang

  • AG Bielefeld - 202 Js 3183/14
  • AG Bielefeld - 36 OWi 739/14
  • OLG Hamm, 25.06.2015 - III-3 RBs 200/15
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 24.07.2001 - 1St RR 97/01

    Verhinderung des Verteidigers

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2015 - 3 RBs 200/15
    Es kommt vielmehr darauf an, ob die prozessuale Fürsorgepflicht eine Terminsverlegung geboten hätte; Anträge auf Terminsverlegung hat der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu bescheiden (vgl. KG, NZV 2003, 433, BayObLG StV 1995, 10; wistra 2002, 40).
  • OLG Hamm, 21.01.2008 - 4 Ss OWi 741/07

    Verteidiger; Erkrankung; Terminsverlegung; Entschuldigung

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2015 - 3 RBs 200/15
    Das Interesse des Betroffenen an der Verteidigung durch den gewählten Verteidiger und das Interesse an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens sind gegeneinander abzuwägen, wobei das Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang hat (vgl. BayObLG, a.a.O., OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2008 - 4 SsOWi 741/07 - juris; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rdnr. 30 m.w.N.).
  • BayObLG, 31.05.1994 - 2 ObOWi 194/94

    Erhebung eines Bußgeldes wegen der Überschreitung der zulässigen

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2015 - 3 RBs 200/15
    Es kommt vielmehr darauf an, ob die prozessuale Fürsorgepflicht eine Terminsverlegung geboten hätte; Anträge auf Terminsverlegung hat der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu bescheiden (vgl. KG, NZV 2003, 433, BayObLG StV 1995, 10; wistra 2002, 40).
  • OLG Koblenz, 27.04.2021 - 3 OWi 6 SsBs 59/21

    Entschuldigung eines Fernbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung bei

    Er hat als Ausdruck des Anspruchs auf ein faires Verfahren grundsätzlich das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen ( OLG Hamm, Beschl. III-3 RBs 200/15 v. 25.06.2015 - juris; KG Berlin, Beschl. 2 Ss 10/03 - 3 Ws (B) 39/03 v. 31.01.2003 - juris).

    Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden, der jedoch gehalten ist, über Anträge auf Terminsverlegung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminsplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden ( OLG Hamm, Beschl. III-3 RBs 200/15 v. 25.06.2015 - Rn. 14 n. juris m.w.N.; KG, Beschl. 3 Ws (B) 487/00 v. 30.10.2000 - Rn. 2 n. juris).

    Das Urteil lässt in der Konsequenz nicht erkennen, dass der Tatrichter von den zutreffenden Voraussetzungen für das auf § 74 Abs. 2 OWiG gestützte Urteil ausging, nämlich ob die Verhinderung des Verteidigers Anlass gegeben hätte, das Ausbleiben des Betroffenen als entschuldigt anzusehen (vgl. OLG Hamm, Beschl. III-3 RBs 200/15 v. 25.06.2015 - Rn. 17 n. juris; Beschl. III-3-4 Rbs 71/19 v. 28.02.2019 - n. juris).

  • OLG Hamm, 28.02.2019 - 4 RBs 71/19

    Einspruch; Verwerfung; Verlegungsantrag; Verhinderung des Verteidigers

    Bei Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrages bedarf es einer Darlegung im Urteil, warum das Interesse an möglichst reibungsloser Durchführung des Verfahrens Vorrang vor den Verteidigungsinteressen des Betroffenen hat (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2015 - III-3 RBs 200/15 -, m.w.N., zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 18.03.2020 - 53 Ss OWi 131/20

    Anspruch des Betroffenen im Bußgeldverfahren auf Verlegung des

    Bei einer - wie im vorliegenden Fall - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfachen Bußgeldsache liegt es nahe, dass die Fürsorgepflicht des Gerichts im Falle anwaltlicher Verhinderung es nicht gebietet, die Hauptverhandlung zu einem anderen Zeitpunkt stattfinden zu lassen (ausf. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2013, 1 (Z) 53 Ss-O-Wi 231/13 (143/13); ebenso Senatsbeschluss vom 22. März 2016, (1 B) 53 Ss-OWi 115/16 (70/16); vgl. auch OLG Hamm Beschluss vom 25. Juni 2015, III-3 RBs 200/15, zit. n. juris, dort Rn. 13, 14; OLG Hamm NJW 1973, 2311, OLG Hamm VRS 41, 45, OLG Hamm VRS 59, 449; KG NZV 2003, 433; BayObLG StV 1995, 10; BayObLG wistra 2002, 40).
  • KG, 08.10.2019 - 3 Ws (B) 282/19

    Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen eines Rotlichtverstoßes: Recht des

    Bei dieser Güterabwägung ist insbesondere das Verteidigungsinteresse des Betroffenen zu berücksichtigen, welchem im Zweifel Vorrang einzuräumen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 3 RBs 200/15 -, BeckRS 2015, 16614).
  • BayObLG, 02.02.2023 - 201 ObOWi 1555/22

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei einer Verwerfung des Einspruchs in

    Bei Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrages bedarf es einer Darlegung im Urteil, warum das Interesse an möglichst reibungsloser Durchführung des Verfahrens Vorrang vor den Verteidigungsinteressen des Betroffenen hat (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 25.06.2015 - III-3 RBs 200/15 bei juris).
  • OLG Schleswig, 21.07.2020 - I OLG 95/20
    Bei der Ermessensausübung sind die eigene Terminsplanung, die Gesamtbelastung des Spruchkörpers, das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und die berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2015 ­ III ­ 3 RBs 200/15 ­, juris).
  • BayObLH, 02.02.2023 - 201 ObOWi 1555/22

    Verwerfungsurteil, Terminsverlegung, Entschuldigungsgründe, Urteislgründe

    Bei Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrages bedarf es einer Darlegung im Urteil, warum das Interesse an möglichst reibungsloser Durchführung des Verfahrens Vorrang vor den Verteidigungsinteressen des Betroffenen hat (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 25.06.2015 -111-3 RBs 200/15 bei juris).
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