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   OLG Hamm, 04.08.2011 - III-3 RBs 222/11   

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https://dejure.org/2011,12758
OLG Hamm, 04.08.2011 - III-3 RBs 222/11 (https://dejure.org/2011,12758)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.08.2011 - III-3 RBs 222/11 (https://dejure.org/2011,12758)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. August 2011 - III-3 RBs 222/11 (https://dejure.org/2011,12758)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Mitteilung von der Ladung von Zeugen bei befugter Abwesenheit von der Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Namhaftmachung der zur Hauptverhandlung in Bußgeldsachen geladenen Zeugen; Befugte Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Namhaftmachung der zur Hauptverhandlung in Bußgeldsachen geladenen Zeugen; Befugte Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Bielefeld - 37 OWi 465/10
  • OLG Hamm, 04.08.2011 - III-3 RBs 222/11

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 58 (Ls.)
  • NZV 2012, 198 (Ls.)
  • AnwBl 2012, 60
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 12.09.1995 - 4 Ss OWi 600/95

    Bekanntgabe; Hauptverhandlung; Zeuge; Bußgeldbescheid

    Auszug aus OLG Hamm, 04.08.2011 - 3 RBs 222/11
    Dies gilt auch dann, wenn die Zeugen - wie im vorliegenden Falle - bereits im Bußgeldbescheid aufgeführt waren (OLG Hamm, NJW 1996, 534, 535; BayObLG bei Rüth, DAR 1986, 237, 247).

    Ein Beruhen des Urteils auf der Verletzung der vorbezeichneten Vorschriften kann in der Regel nicht ausgeschlossen werden, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung befugt abwesend war und auch nicht durch einen Verteidiger vertreten wurde - und damit den hier in Rede stehenden Verstoß auch nicht zum Anlass für einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung nach §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 246 Abs. 3 StPO machen konnte - und das Gericht die Verurteilung des Betroffenen auf die Angaben des unter Verstoß gegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 222 Abs. 1 Satz 1 StPO vernommenen Zeugen gestützt hat (vgl. RGSt 21, 100; OLG Hamm, MDR 1971, 1029; NJW 1996, 534; OLG Hamburg, JW 1928, 2292; OLG Koblenz, VRS 46, 447; Gmel in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. [2008], § 222 Rdnr. 12; LR-Gollwitzer, 25. Aufl. [2001], § 222 Rdnr. 23 f).

  • OLG Hamm, 03.06.2004 - 2 Ss OWi 289/04

    Zulassung der Rechtsbeschwerde; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Entbindung vom

    Auszug aus OLG Hamm, 04.08.2011 - 3 RBs 222/11
    Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der - von der ebenfalls erhobenen Rüge der Verletzung des Anspruches auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu unterscheidenden (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2004, 307) - Verfahrensrüge der Verletzung der §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 222 Abs. 1 Satz 1 StPO (vorläufig) Erfolg.
  • OLG Koblenz, 20.12.1973 - 1 Ws (a) 593/73

    Abstellen; Fahrzeuge; Pkw; Wiese; Abfall

    Auszug aus OLG Hamm, 04.08.2011 - 3 RBs 222/11
    Ein Beruhen des Urteils auf der Verletzung der vorbezeichneten Vorschriften kann in der Regel nicht ausgeschlossen werden, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung befugt abwesend war und auch nicht durch einen Verteidiger vertreten wurde - und damit den hier in Rede stehenden Verstoß auch nicht zum Anlass für einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung nach §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 246 Abs. 3 StPO machen konnte - und das Gericht die Verurteilung des Betroffenen auf die Angaben des unter Verstoß gegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 222 Abs. 1 Satz 1 StPO vernommenen Zeugen gestützt hat (vgl. RGSt 21, 100; OLG Hamm, MDR 1971, 1029; NJW 1996, 534; OLG Hamburg, JW 1928, 2292; OLG Koblenz, VRS 46, 447; Gmel in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. [2008], § 222 Rdnr. 12; LR-Gollwitzer, 25. Aufl. [2001], § 222 Rdnr. 23 f).
  • RG, 17.10.1890 - 2398/90

    Inwieweit ist bei Entbindung der Angeklagten vom Erscheinen in der

    Auszug aus OLG Hamm, 04.08.2011 - 3 RBs 222/11
    Ein Beruhen des Urteils auf der Verletzung der vorbezeichneten Vorschriften kann in der Regel nicht ausgeschlossen werden, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung befugt abwesend war und auch nicht durch einen Verteidiger vertreten wurde - und damit den hier in Rede stehenden Verstoß auch nicht zum Anlass für einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung nach §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 246 Abs. 3 StPO machen konnte - und das Gericht die Verurteilung des Betroffenen auf die Angaben des unter Verstoß gegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 222 Abs. 1 Satz 1 StPO vernommenen Zeugen gestützt hat (vgl. RGSt 21, 100; OLG Hamm, MDR 1971, 1029; NJW 1996, 534; OLG Hamburg, JW 1928, 2292; OLG Koblenz, VRS 46, 447; Gmel in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. [2008], § 222 Rdnr. 12; LR-Gollwitzer, 25. Aufl. [2001], § 222 Rdnr. 23 f).
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