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   OLG Hamm, 12.11.2012 - III-3 RBs 253/12   

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https://dejure.org/2012,38724
OLG Hamm, 12.11.2012 - III-3 RBs 253/12 (https://dejure.org/2012,38724)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.11.2012 - III-3 RBs 253/12 (https://dejure.org/2012,38724)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. November 2012 - III-3 RBs 253/12 (https://dejure.org/2012,38724)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    OWiG § 73; OWiG § 74; StPO § 213
    Verwerfungsurteil; Terminsaufhebungsantrag; Terminsverlegungsantrag; Verhinderung des Verteidigers; rechtliches Gehör; prozessuale Fürsorgepflicht

  • Burhoff online

    Terminsaufhebungsantrag; Terminsverlegungsantrag; Verhinderung des Verteidigers

  • openjur.de

    Verwerfungsurteil; Terminsaufhebungsantrag; Terminsverlegungsantrag; Verhinderung des Verteidigers; rechtliches Gehör; prozessuale Fürsorgepflicht

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    OWiG § 74 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 137 Abs. 1 Satz 1; StPO § 228 Abs.
    Verwerfungsurteil; Terminsaufhebungsantrag; Terminsverlegungsantrag; Verhinderung des Verteidigers; rechtliches Gehör; prozessuale Fürsorgepflicht

  • verkehrslexikon.de

    Zur Ablehnung eines Terminsaufhebungs- oder -verlegungsantrags bei Verteidigerverhinderung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bußgeldverfahren; Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid wegen dessen Ausbleiben in der Hauptverhandlung; Ablehnung der Terminsverlegung wege Verhinderung des Verteidigers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bußgeldverfahren; Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid wegen dessen Ausbleiben in der Hauptverhandlung; Ablehnung der Terminsverlegung wege Verhinderung des Verteidigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Bielefeld - 36 OWi 1139/11
  • OLG Hamm, 12.11.2012 - III-3 RBs 253/12
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 31.05.1994 - 2 ObOWi 194/94

    Erhebung eines Bußgeldes wegen der Überschreitung der zulässigen

    Auszug aus OLG Hamm, 12.11.2012 - 3 RBs 253/12
    Hierbei kommt es auf das Ergebnis der Abwägung zwischen dem Interesse des Betroffenen an seiner wirksamen Verteidigung und dem Interesse an einer möglichst reibungslosen und zügigen Durchführung des Verfahrens an (im Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 31.05.1994 - 2 ObOWi 194/94 - ; BayObLG, NStZ 2002, 97).

    gestützten Terminsaufhebungs- oder -verlegungsantrages allerdings nicht liegen (BayObLG, Beschluss vom 31. Mai 1994 - 2 ObOWi 194/94 - ).

    Dieses Recht ist trotz der Regelung in §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 228 Abs. 2 StPO keineswegs auf den - hier nicht vorliegenden - Fall der notwendigen Verteidigung beschränkt (BayObLG, Beschluss vom 31. Mai 1994 - 2 ObOWi 194/94 - m.w.N.).

    Von diesen Grundsätzen ausgehend, hätte das Amtsgericht dem Terminsaufhebungsantrag des Verteidigers stattgeben müssen (siehe hierzu auch BayObLG, Beschluss vom 31. Mai 1994 - 2 ObOWi 194/94 - mit einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation).

  • BGH, 13.12.2000 - 2 StR 56/00

    Zulässigkeit einer Revision gegen ein Berufungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO bei

    Auszug aus OLG Hamm, 12.11.2012 - 3 RBs 253/12
    Auf die erhobene Sachrüge war lediglich zu prüfen, ob ein Verfahrenshindernis von Anfang an vorgelegen hat oder im Laufe des Verfahrens entstanden ist (vgl. BGHSt 46, 230 = NStZ 2001, 440).
  • OLG Hamm, 17.01.2013 - 3 RBs 214/12

    Zustellung eines Bußgeldbescheids; Voraussetzungen für die öffentliche

    Auf die Sachrüge gegen ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG ist zu prüfen, ob ein Verfahrenshindernis von Anfang an vorgelegen hat oder im Laufe des Verfahrens entstanden ist (Senat, Beschluss vom 12. November 2012 - III-3 RBs 253/12 - m.w.N.).
  • OLG Hamm, 28.02.2019 - 4 RBs 71/19

    Einspruch; Verwerfung; Verlegungsantrag; Verhinderung des Verteidigers

    Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren kann sich der Betroffene gemäß § 46 OWiG in Verbindung mit § 137 Absatz 1 Satz 1 StPO in jeder Verfahrenslage des Beistandes eines Rechtsanwaltes bedienen, was - trotz der Regelungen in §§ 46 Absatz 1, 71 Absatz 1, OWiG, § 228 Absatz 2 StPO - nicht nur auf den Fall der notwendigen Verteidigung beschränkt ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2012, - III-3 RBs 253/12 - m.w.N.; jeweils zitiert nach juris).

    Insoweit hat das Gericht das Interesse des Betroffenen an seiner wirksamen Verteidigung und das Interesse an einer möglichst reibungslosen und zügigen Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen, wobei das Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang hat (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2012, a.a.O., m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 27.08.2015 - 53 Ss OWi 299/15

    Terminsverlegung, Terminskollision, Verteidiger

    Mit dieser Verfahrensweise hat das Amtsgericht zwar nicht dem Betroffenen das rechtliche Gehör versagt (BayObLG, Beschluss vom 31. Mai 1994, Az.: 2 ObOWi 194/94, zitiert nach juris; OLG Hamm BeckRS 2013, 00035).
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