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   OLG Hamm, 08.10.2012 - III-3 RBs 273/12   

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https://dejure.org/2012,35846
OLG Hamm, 08.10.2012 - III-3 RBs 273/12 (https://dejure.org/2012,35846)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.10.2012 - III-3 RBs 273/12 (https://dejure.org/2012,35846)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Oktober 2012 - III-3 RBs 273/12 (https://dejure.org/2012,35846)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • verkehrslexikon.de

    Zu den Anforderungen an die Unterschrift bei einem im Protokoll enthaltenen Urteil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urteilsunterzeichnung; Unterschrift auf dem Hauptverhandlungsprotokoll

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 275 Abs. 2 Satz 1
    Urteilsunterzeichnung; Unterschrift auf dem Hauptverhandlungsprotokoll

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ups - unterschriebenes OWi-Urteil fehlt? Protokoll reichte trotzdem...

Verfahrensgang

  • AG Bielefeld - 39 OWi 1011/12
  • OLG Hamm, 08.10.2012 - III-3 RBs 273/12

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 304
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 27.06.2002 - 2 ObOWi 268/02

    Verhinderung aus dringlichen beruflichen Gründen - eingehende Begründung vor

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2012 - 3 RBs 273/12
    Nur in besonderen Einzelfällen können auch berufliche Hinderungsgründe dazu führen, dass das Fernbleiben einem Betroffenen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BayObLG NStZ 2003, 98).
  • BayObLG, 06.11.2002 - 5St RR 279/02

    Prüfung der "genügenden Entschuldigung" vor Verwerfung der Berufung nach § 329

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2012 - 3 RBs 273/12
    Vielmehr muss eine Rüge der Verletzung von § 74 Abs. 2 OWiG durch Verwerfen des Einspruchs den schlüssigen Vortrag unter Angabe der die Entschuldigung begründenden bestimmten Tatsachen enthalten, der Tatrichter sei zu Unrecht von einer ungenügenden Entschuldigung ausgegangen (BayObLG, NStZ-RR 2003, 87).
  • BGH, 21.11.2000 - 4 StR 354/00

    Fehlen einer Unterschrift oder eines Verhinderungsvermerks im Urteil; Wirksame

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2012 - 3 RBs 273/12
    Dieser Umstand steht dem Nichtvorhandensein der schriftlichen Urteilsgründe gleich (BGHSt 46, 204; Senat NStZ 2011, S. 238).
  • OLG Hamm, 19.08.2010 - 3 RVs 69/10

    Dauerhafte Unmöglichkeit der Urteilsunterzeichnung infolge Tod des Richters

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2012 - 3 RBs 273/12
    Dieser Umstand steht dem Nichtvorhandensein der schriftlichen Urteilsgründe gleich (BGHSt 46, 204; Senat NStZ 2011, S. 238).
  • OLG Karlsruhe, 13.10.2006 - 1 Ss 82/06

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Unterschreitung der Regelsätze des

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2012 - 3 RBs 273/12
    Alle maßgeblichen Tatsachen müssen ohne Ausnahme in der Begründung selbst enthalten sein (siehe zuletzt etwa BGH NJW 2007, 166).
  • OLG Celle, 21.09.2011 - 32 Ss 110/11

    Einschluss eines ins Protokoll aufgenommenen Urteils in die notwendige

    Auszug aus OLG Hamm, 08.10.2012 - 3 RBs 273/12
    Der Senat folgt der Gegenauffassung, nach der eine nochmalige Unterschrift entbehrlich ist (OLG Celle, Beschluss vom 21.09.2011, bei Juris = StraFo 2012, 21, das die Entscheidung letztlich offen gelassen hat).
  • OLG Hamburg, 03.02.2016 - 1 Rev 61/15

    Urteil im Strafverfahren: Unterschriftserfordernis bei Protokollurteil

    bb) Ob ein vollständig in die Sitzungsniederschrift aufgenommenes Urteil neben der nach § 271 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Unterschrift des Vorsitzenden unter dem Protokoll regelhaft zusätzlich von diesem gemäß § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO unterschrieben werden muss, wenn er der einzige an der Entscheidung mitwirkende Berufsrichter ist, wird nicht einhellig beantwortet (zustimmend HansOLG Hamburg, Beschlüsse vom 8. März 2011 - 2-51/10 (REV) und vom 16. Februar 2015 - 2 Rev 44/15; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 275 Rn. 1; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 275 Rn. 20; Greger in KK-StPO, a.a.O., § 275 Rn. 4; Frister in SK-StPO, 4. Aufl., § 275 Rn. 5; dagegen OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - III-3RBs 273/12, NStZ 2013, 304 und vom 10. Januar 2013 - III-5 RBs 181/12, juris; in diesem Sinne, aber letztlich offenlassend, OLG Celle, Beschluss vom 21. September 2011 - 32 Ss 110/11, StraFo 2012, 21f.; Peglau in BeckOK StPO, Edition 22, § 275 Rn. 1).

    Entsprechendes gilt für den Fall des Einzelrichters, der mit seiner Unterschrift beurkundet, dass die Urteilsgründe mit denjenigen Gründen übereinstimmen, die für seinen Urteilsspruch maßgebend waren (OLG Hamm, Beschluss vom 8. Oktober 2012, a.a.O.).

    Vor diesem Hintergrund ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung im Fall der Entscheidung eines einzelnen Berufsrichters - anders mag dies bei einer Entscheidung eines Kollegialgerichts mit weiteren Berufsrichtern sein - eine gesonderte, zweite Unterschrift entbehrlich, wenn deutlich wird, dass der Vorsitzende mit seiner Unterschrift unter dem Protokoll sowohl das Urteil selbst einschließlich seiner vollständigen, das Beratungsergebnis zutreffend wiedergebenden Gründe als auch den Protokollinhalt als inhaltlich zutreffend zeichnet (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012, a.a.O., und vom 10. Januar 2013 - III-5 RBs 181/12, juris; in diesem Sinne, aber letztlich offenlassend, OLG Celle, Beschluss vom 21. September 2011 - 32 Ss 110/11, juris; Peglau, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 10.01.2013 - 5 RBs 181/12

    Zustellung eines Bußgeldurteils ohne Gründe; Kein Rückschluss aus Unterzeichnung

    Für den Fall der Entscheidung eines einzeln entscheidenden Richters wird insoweit allerdings - zutreffend - die Auffassung vertreten, dass auch allein die Unterschrift unter dem Protokoll der Hauptverhandlung als Unterschrift im Sinne des § 275 Abs. 2 S. 1 StPO (i.V.m. § 46 OWiG) ausreicht, wenn das Urteil vollständig mit Gründen in das Protokoll aufgenommen worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08. Oktober 2012, 3 RBs 273/12, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 27.02.2020 - 4 Ws 29/20

    Unabänderlichkeit des Urteils nach Aufnahme in Protokoll

    So verhält es sich aber hier, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Unterschrift des Protokolls durch den Vorsitzenden sich auch auf das vollständige Urteil bezieht (OLG Hamm, Beschl. v. 08.10.2012 - III - 3 RBs 273/12 = BeckRS 2012, 24047 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 18.04.2013 - 1 RBs 55/13
    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es bei dem Protokollurteil einer gesonderten Unterschrift unter den Urteilsgründen nicht bedurfte, sondern die Unterschrift des allein entscheidenden Richters unter dem Protokoll der Hauptverhandlung als Unterschrift i. S. d. § 275 Abs. 2 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG ausreichte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2012, 3 RBs 273/12 - juris).
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