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   BSG, 17.04.1996 - 3 RK 19/95   

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https://dejure.org/1996,1891
BSG, 17.04.1996 - 3 RK 19/95 (https://dejure.org/1996,1891)
BSG, Entscheidung vom 17.04.1996 - 3 RK 19/95 (https://dejure.org/1996,1891)
BSG, Entscheidung vom 17. April 1996 - 3 RK 19/95 (https://dejure.org/1996,1891)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht einer Krankenkasse zur Vergütung krankengymnastischer Leistungen - Erbringung der Leistung nach Beendigung der Mitgliedschaft des Behandelten in der Krankenkasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungserbringung nach Beendigung der Mitgliedschaft des Versicherten bei der Krankenkasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1996, 76
  • NZS 1997, 76
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 16.12.1993 - 4 RK 5/92

    Krankenkasse - Zuzahlung - Richtlinien - Diagnose - Versicherungsfall -

    Auszug aus BSG, 17.04.1996 - 3 RK 19/95
    Heilmittel, zu denen auch die krankengymnastischen Maßnahmen zählen (BSGE 73, 271, 278 [BSG 15.12.1993 - 11 RAr 95/92] = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4), sind als Bestandteil der Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, §§ 32 und 34 SGB V) wie diese als Sachleistung (§ 2 Abs. 2 SGB V) zu erbringen.

    Das bedeutet, daß - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - ein Heilmittel nur dann auf Kassenkosten gewährt werden kann, wenn es ein Vertragsarzt auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt ("Kassenrezept") verordnet hat (BSGE 73, 271, 277 [BSG 15.12.1993 - 11 RAr 95/92] = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4).

  • BSG, 15.12.1993 - 11 RAr 95/92

    Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - Saisonbetrieb - Ehegatte

    Auszug aus BSG, 17.04.1996 - 3 RK 19/95
    Heilmittel, zu denen auch die krankengymnastischen Maßnahmen zählen (BSGE 73, 271, 278 [BSG 15.12.1993 - 11 RAr 95/92] = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4), sind als Bestandteil der Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, §§ 32 und 34 SGB V) wie diese als Sachleistung (§ 2 Abs. 2 SGB V) zu erbringen.

    Das bedeutet, daß - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - ein Heilmittel nur dann auf Kassenkosten gewährt werden kann, wenn es ein Vertragsarzt auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt ("Kassenrezept") verordnet hat (BSGE 73, 271, 277 [BSG 15.12.1993 - 11 RAr 95/92] = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4).

  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 26/94

    Drogensubstitution mit Remedacen, pflichtwidrige Verordnung von Arzneimitteln,

    Auszug aus BSG, 17.04.1996 - 3 RK 19/95
    Es handelt sich mithin um einen zwischen der KK und dem Heilmittelerbringer - unter Einschaltung des Vertragsarztes als Vertreter der KK - geschlossenen Vertrag zugunsten des Versicherten (so bereits Urteil des erkennenden Senats vom 17. Januar 1996 - 3 RK 26/94 - für BSGE und SozR vorgesehen - für Vergütungsansprüche von Apothekern).
  • BSG, 24.01.1990 - 3 RK 11/88

    Marktbeherrschende Stellung - Preise - Rechtsweg - Heilmittel

    Auszug aus BSG, 17.04.1996 - 3 RK 19/95
    Voraussetzung für die echte Leistungsklage ist ein Gleichordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten, das gleichzeitig eine (einseitig) hoheitliche Regelung der handelnden Behörde durch Verwaltungsakt gegenüber dem Adressaten - und damit eine Klage nach § 54 Abs. 4 SGG - ausschließt (BSGE 66, 159, 161 = SozR 3-2200 § 376d Nr. 1).
  • BSG, 10.09.1987 - 10 RAr 10/86

    Jahressonderzuwendung - Konkursausfallgeld - Reformatio in peius - Willkürverbot

    Auszug aus BSG, 17.04.1996 - 3 RK 19/95
    Eine solche erstmalige Anwendung einer landesrechtlichen Vorschrift ist dem Revisionsgericht nicht verwehrt (vgl zuletzt BSG SozR 3-2200 § 368a Nr. 6 und BSGE 62, 131, 133 = SozR 4100 § 141b Nr. 40).
  • BSG, 03.11.1993 - 14b REg 6/93

    Türkische Staatsangehörige - Landeserziehungsgeld - Bayern - Bundesrecht -

    Auszug aus BSG, 17.04.1996 - 3 RK 19/95
    Insofern ist die Anwendung bundesweit geltender Auslegungsregeln nicht revisibel (BSGE 55, 115 = SozR 1500 § 162 Nr. 17; BSG SozR 3-6935 Allg Nr. 1; Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 5. Aufl 1993, § 162 RdNr. 4 und 7 mwN).
  • BSG, 16.06.1993 - 14a RKa 4/92

    Zahnarzt - Parodontosebehandlung - Unwirtschaftlichkeit - Rechtsmittelbefugnis -

    Auszug aus BSG, 17.04.1996 - 3 RK 19/95
    Soweit die Revision unmittelbar die Auslegung der Vereinbarung angreift, ist dies unzulässig, da inhaltsgleiche Regelungen für andere Bundesländer nicht vorgetragen worden sind (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 18).
  • BSG, 18.05.1983 - 6 RKa 22/80

    Irrevisible Norm - Verletzung allgemeiner Auslegungsregeln - Revisibilität -

    Auszug aus BSG, 17.04.1996 - 3 RK 19/95
    Insofern ist die Anwendung bundesweit geltender Auslegungsregeln nicht revisibel (BSGE 55, 115 = SozR 1500 § 162 Nr. 17; BSG SozR 3-6935 Allg Nr. 1; Meyer-Ladewig, Komm zum SGG, 5. Aufl 1993, § 162 RdNr. 4 und 7 mwN).
  • BSG, 05.07.2005 - B 1 KR 4/04 R

    Krankenversicherung - KVdR-Versicherter mit Wohnort in einem anderen

    Die Karte dient nach § 15 Abs. 2 und § 291 Abs. 1 Satz 3 SGB V dazu, die Berechtigung zur Inanspruchnahme von ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen im Rahmen der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung nachzuweisen (vgl BSG SozR 4-2500 § 112 Nr. 2 RdNr 16 ff; BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 2 S 6 f).
  • BSG, 15.11.2007 - B 3 KR 4/07 R

    Krankenversicherung - Vergütung von krankengymnastischen Leistungen -

    Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, wird die Krankenkasse im Heilmittelbereich bei der Konkretisierung des Hilfsmittelanspruchs durch den Vertragsarzt vertreten, dessen vertragsärztliche Verordnung das Angebot verkörpert (BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 2; BSGE 73, 271, 277 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4), während der Versicherte als Überbringer der Verordnung als Bote fungiert, selbst aber Vertreter ist, soweit er den Leistungserbringer auswählt (§ 6 Abs. 1 Rahmenempfehlungen; ebenso BSGE 94, 213 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 für die Versorgung mit Arzneimitteln).
  • BSG, 06.09.2007 - B 3 KR 20/06 R

    Krankenversicherung - Leistungspflicht für Sehhilfen volljähriger Versicherter -

    Anders als bei Arzneimitteln und Heilmitteln, die der Vertragsarzt grundsätzlich mit bindender Wirkung bestimmt (vgl § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 8 Satz 2 BMV-Ä sowie § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 8 Satz 2 EKV-Ä) und bei denen deshalb die Krankenkasse durch den Vertragsarzt vertreten wird (BSGE 94, 213 = SozR 4-5570 § 30 Nr. 1 für Arzneimittel und BSG SozR 3-2500 § 19 Nr. 2 für Heilmittel), wird die Krankenkasse hier nicht durch den Vertragsarzt vertreten, weil die Versorgung mit Sehhilfen und anderen Hilfsmitteln grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Krankenkasse steht (§ 5 Abs. 4 Landesvertrag) und der Vertragsarzt Hilfsmittel vielfach nur ihrer Art nach bestimmt, während der Versicherte die konkrete Auswahl des Hilfsmittels trifft, und zwar in der Regel anhand des Hilfsmittelverzeichnisses (§ 128 SGB V, ab 1.4.2007 § 139 SGB V).
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