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   BSG, 16.09.1986 - 3 RK 37/85   

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BSG, 16.09.1986 - 3 RK 37/85 (https://dejure.org/1986,2893)
BSG, Entscheidung vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 (https://dejure.org/1986,2893)
BSG, Entscheidung vom 16. September 1986 - 3 RK 37/85 (https://dejure.org/1986,2893)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewährung von Krankengeld - Inhalt eines Verwaltungsakts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 927
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (3)

  • SG Mainz, 31.08.2015 - S 3 KR 405/13

    Krankenversicherung - Krankengeld - Fortbestehen des Anspruchs bei

    4.7.1 Erste Voraussetzung für die Rechtsauffassung des 1. Senats des BSG war die Interpretation der Krankengeldauszahlung als konkludent verfügten, befristeten Bewilligungsverwaltungsakt (BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 - Rn. 12 ff.), nachdem die frühere Rechtsprechung des BSG noch davon ausging, dass die Auszahlung von Krankengeld als solche keinen Verwaltungsakt darstelle (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.1966 - 3 KR 86/63 - Rn. 20 ff.).

    Das BSG hatte sich dabei an der Praxis der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für einen bestimmten Zeitraum orientiert und war davon ausgegangen, dass Krankenkassen in der Regel Krankengeld für einen auf diese Weise bescheinigten Zeitraum zahlen und konkludent bewilligen (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 - Rn. 18).

    Wenn der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums; eines Entziehungsbescheides nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bedarf es nicht (vgl BSG, Urteil vom 16. September 1986 - 3 RK 37/85, SozR 2200 § 182 Nr. 103).

    d) In der folgenden Passage (BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R - Rn. 14) nimmt der Senat Bezug auf das Urteil vom 16.09.1986 (3 RK 37/85), mit dem die Abkehr vom zuvor geläufigen "Schalterakt" vollzogen wurde und die tatsächliche Zahlung von Krankengeld erstmals durch das BSG als Verwaltungsakt qualifiziert wurde (BSG vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 - Rn. 16).

  • SG Speyer, 11.07.2016 - S 19 KR 599/14

    Krankenversicherung - Krankengeld - Bewilligung ist begünstigender Verwaltungsakt

    Soweit das BSG seit dem Urteil vom 16.09.1986 (3 RK 37/85) in der Auszahlung des Krankengeldes zugleich eine konkludente Bewilligungsentscheidung der Krankenkasse erkannt hat, erfolgte hierdurch zunächst die Abkehr vom zuvor angenommenen "Schalterakt'.

    Der Verwaltungsakt wird auf andere Weise - durch konkludentes Handeln - erlassen (§ 33 Abs. 2 SGB X; BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 -, Rn. 15).

    Das BSG behauptet im Ausgangspunkt, es seien Krankengeldbewilligungen mit verschiedenen Inhalten denkbar, um dann zu konstatieren (BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 -, Rn. 16):.

    Soweit die Auslegung (Erforschung des objektiven Erklärungswillens) noch Unklarheiten bestehen lasse, gehe das grundsätzlich zu Lasten der Kasse (BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 -, Rn. 18).

    Soweit der Kläger aufgrund der Umstände von einer Krankengeldbewilligung (auch) wegen Arbeitsunfähigkeit habe ausgehen dürfen, komme es vor allem darauf an, für welche Zeit Arbeitsunfähigkeit "ärztlich bescheinigt' und von der Beklagten "anerkannt' gewesen sei bzw. der Kläger den Umständen nach "von einer Anerkennung durch die Beklagte ausgehen' durfte (BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 -, Rn. 19; im konkreten Fall erfolgte bezeichnenderweise eine Zurückverweisung, da das BSG den weiteren "Inhalt' des konkludenten leistungsgewährenden Verwaltungsaktes letztlich nicht feststellen konnte).

    Ohne dass nach den Vorschriften des SGB V eine Bescheinigung und eine ärztliche Prognose über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld sind, behauptet das BSG schon in diesem Urteil, der Anspruch auf Krankengeld ende "mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit' (BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 -, Rn. 19).

    Die in den Auszahlscheinen jeweils mitgeteilte voraussichtliche Dauer der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit ("Zeit der vom Kassenarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit', vgl. BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 -, Rn. 16) wirkt sich auf die durch Auszahlung konkludent erfolgende Bewilligung erkennbar nicht aus (vgl. SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 - S 19 KR 160/15 -, Rn. 43).

    Entgegen der den Entscheidungen des BSG (BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 -, Rn. 16ff.; Urteil vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R -, Rn. 12; Urteil vom 13.07.2004 - B 1 KR 39/02 R -, Rn. 15; Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R -, Rn. 29; Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R -, Rn. 13f.; Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/13 R -, Rn. 10; Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 35/14 R -, Rn. 15, hier insbesondere Rn. 24) zu Grunde liegenden, aber nicht erkennbar überprüften und begründeten Annahme ist eine Befristung der Bewilligung von Krankengeld nach Maßgabe der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen nicht zulässig (SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 - S 19 KR 160/15 -, Rn. 44 ff.; zustimmend SG Mainz, Urteil vom 21.03.2016 - S 3 KR 255/14 -, Rn. 68).

    Als Ausgangspunkt kann die in der bereits erwähnten Entscheidung aus dem Jahr 1986 erfolgte Einordnung der bloßen Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse als konkludent verfügter und auf das Ende des ärztlichen Prognosezeitraums zeitlich befristeter Bewilligungsverwaltungsakt angesehen werden (BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 - Rn. 12ff., allerdings ohne Verwendung des Rechtsbegriffs "Befristung', stattdessen mit Formulierungen wie: der Anspruch "endet' mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit, "der Anspruch fällt weg', Entscheidung über "das - vorläufige - Ende' der Krankengeldbezugszeit), weshalb folgerichtig für die Folgezeit eine neue bewilligende Entscheidung der Krankenkasse verlangt wurde (BSG, Urteil vom 09.12.1986 - 8 RK 27/84 - Rn. 12).

  • BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Arbeitsloser - abschnittsweise

    Wenn der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums; eines Entziehungsbescheides nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bedarf es nicht (vgl BSG, Urteil vom 16. September 1986 - 3 RK 37/85, SozR 2200 § 182 Nr. 103).
  • SG Speyer, 30.11.2015 - S 19 KR 160/15

    Krankenversicherung - Bewilligung von Krankengeld als Dauerverwaltungsakt -

    Soweit das BSG seit dem Urteil vom 16.09.1986 (- 3 RK 37/85 -) in der Auszahlung des Krankengeldes zugleich eine konkludente Bewilligungsentscheidung der Krankenkasse erkannt hat, erfolgte hierdurch zunächst die Abkehr vom zuvor angenommenen "Schalterakt'.

    Der Verwaltungsakt wird auf andere Weise - durch konkludentes Handeln - erlassen (§ 33 Abs. 2 SGB X; BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 -, Rn. 15).

    Das BSG behauptet im Ausgangspunkt, es seien Krankengeldbewilligungen mit verschiedenen Inhalten denkbar, um dann zu konstatieren (BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 -, Rn. 16):.

    Soweit die Auslegung (Erforschung des objektiven Erklärungswillens) noch Unklarheiten bestehen lasse, gehe das grundsätzlich zu Lasten der Kasse (BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 -, Rn. 18).

    Soweit der Kläger aufgrund der Umstände von einer Krankengeldbewilligung (auch) wegen Arbeitsunfähigkeit habe ausgehen dürfen, komme es vor allem darauf an, für welche Zeit Arbeitsunfähigkeit "ärztlich bescheinigt' und von der Beklagten "anerkannt' gewesen sei bzw. der Kläger den Umständen nach "von einer Anerkennung durch die Beklagte ausgehen' durfte (BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 -, Rn. 19; im konkreten Fall erfolgte bezeichnenderweise eine Zurückverweisung, da das BSG den weiteren "Inhalt' des leistungsgewährenden Verwaltungsaktes letztlich nicht feststellen konnte).

    Ohne dass nach den Vorschriften des SGB V eine Bescheinigung und eine ärztliche Prognose über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld sind, behauptet das BSG schon in diesem Urteil, der Anspruch auf Krankengeld ende "mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit' (BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 -, Rn. 19).

    Die in den Auszahlscheinen jeweils mitgeteilte voraussichtliche Dauer der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit ("Zeit der vom Kassenarzt bestätigten Arbeitsunfähigkeit', vgl. BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 -, Rn. 16) wirkt sich auf die durch Auszahlung konkludent erfolgende Bewilligung nicht aus.

    Entgegen der den Entscheidungen des BSG (BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 -, Rn. 16ff.; Urteil vom 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R -, Rn. 12; Urteil vom 13.07.2004 - B 1 KR 39/02 R -, Rn. 15; Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R -, Rn. 29; Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 20/11 R -, Rn. 13f.; Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 31/13 R -, Rn. 10; Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 35/14 R -, Rn. 15, hier insbesondere Rn. 24) zu Grunde liegenden, aber nicht erkennbar überprüften und begründeten Annahme ist eine Befristung der Bewilligung von Krankengeld nach Maßgabe der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen nicht zulässig.

    Als Ausgangspunkt kann die in der bereits erwähnten Entscheidung aus dem Jahr 1986 erfolgte Einordnung der bloßen Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse als konkludent verfügter und auf das Ende des ärztlichen Prognosezeitraums zeitlich befristeter Bewilligungsverwaltungsakt angesehen werden (BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 - Rn. 12ff., allerdings ohne Verwendung des Rechtsbegriffs "Befristung', stattdessen mit Formulierungen wie: der Anspruch "endet' mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit, "der Anspruch fällt weg', Entscheidung über "das - vorläufige - Ende' der Krankengeldbezugszeit), weshalb folgerichtig für die Folgezeit eine neue bewilligende Entscheidung der Krankenkasse verlangt wurde (BSG, Urteil vom 09.12.1986 - 8 RK 27/84 - Rn. 12).

  • SG Mainz, 25.07.2016 - S 3 KR 428/15

    Krankenversicherung - Bewilligung von Krankengeld als (konkludenter)

    Die Auszahlung erfüllt die Voraussetzungen für einen Verwaltungsakt nach § 31 Satz 1 SGB X (so bereits BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 - Rn. 12 ff. unter Aufgabe der überkommenen Rechtsprechung zum "Schalterakt').

    Der Verwaltungsakt wird somit auf andere Weise - durch konkludentes Handeln - erlassen (§ 33 Abs. 2 SGB X; BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 - Rn. 15).

    1.2 Derartige Krankengeldauszahlungen sind entgegen der vom BSG erstmals im Urteil vom 16.09.1986 (3 RK 37/85) vertretenen Auffassung regelmäßig nicht als befristete oder "abschnittsweise' Bewilligungsentscheidungen auszulegen (vgl. eingehend SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 - S 19 KR 160/15 - Rn. 37 ff.).

    1.2.1 Nachdem die frühere Rechtsprechung des BSG noch davon ausging, dass die Auszahlung von Krankengeld als solche keinen Verwaltungsakt darstelle (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.1966 - 3 KR 86/63 - Rn. 20 ff.), begann das BSG mit dem Urteil vom 16.09.1986, die Krankengeldauszahlung als konkludent verfügten, befristeten Bewilligungsverwaltungsakt auszulegen (BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 - Rn. 12 ff.).

    Das BSG hatte sich dabei an der Praxis der Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für einen bestimmten Zeitraum orientiert und war davon ausgegangen, dass Krankenkassen in der Regel Krankengeld für einen auf diese Weise bescheinigten Zeitraum zahlen und konkludent bewilligen (vgl. BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 - Rn. 18).

    Das BSG stützte die Interpretation, dass mit der Krankengeldauszahlung die Leistung konkludent nur für eine bestimmte Zeit bewilligt worden sein könnte, darauf, dass der Arzt den Versicherten regelmäßig nur für eine bestimmte Zeit arbeitsunfähig 'schreibt' (BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 - Rn. 18).

    Vielmehr unterstellt das BSG, dass die Krankenkassen in der Regel Krankengeld für einen bestimmten (Abrechnungs-) Zeitraum gewähren (BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 - Rn. 16).

  • BSG, 16.03.2021 - B 2 U 12/19 R

    Anspruch eines Fleischers auf Verletztengeld in der gesetzlichen

    Soweit in der schlichten Zahlung des Vlg bis zum 24.5.2006 jeweils konkludente Bewilligungsverwaltungsakte gesehen werden könnten, wären sie dann jedenfalls - ebenso konkludent - auf den letzten Zahlungstag befristet gewesen (vgl zB BSG Urteile vom 16.9.1986 - 3 RK 37/85 - SozR 2200 § 182 Nr. 103, vom 10.3.1987 - 3 RK 7/86 - SozR 1300 § 50 Nr. 15 und vom 20.11.1996 - 3 RK 5/96 - BSGE 79, 261 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 21 - juris RdNr 28) .
  • SG Mainz, 21.03.2016 - S 3 KR 255/14

    Krankenversicherung - Krankengeld - Bewilligung als (konkludenter)

    Die befristete (zeitabschnittsweise) Bewilligung von Krankengeld ist mangels einer Rechtsvorschrift im Sinne des § 32 SGB X nicht zulässig (Anschluss an SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 - S 19 KR 160/15 - Rn. 44 ff.; entgegen BSG vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 - Rn. 16 ff).

    Der Verwaltungsakt wird auf andere Weise - durch konkludentes Handeln - erlassen (§ 33 Abs. 2 SGB X; BSG, Urteil vom 16.09.1986 - 3 RK 37/85 - Rn. 15).

    Derartige Krankengeldauszahlungen sind entgegen der vom BSG erstmals im Urteil vom 16.09.1986 (3 RK 37/85) vertretenen Auffassung regelmäßig nicht als befristete Bewilligungsentscheidungen auszulegen (vgl. eingehend SG Speyer, Urteil vom 30.11.2015 - S 19 KR 160/15 - Rn. 37 ff.).

  • LSG Hessen, 25.10.2019 - L 9 U 109/17

    Für die Höhe des Verletztengeldes ist das erzielte Arbeitsentgelt maßgeblich

    Soweit vorliegend kein förmlicher Bescheid ergangen ist, liegt in der Auszahlung des Verletztengeldes die schlüssige Bekanntgabe der Bewilligung durch Verwaltungsakt, der in diesem Fall durch konkludentes Handeln erlassen worden ist (§ 33 Abs. 2 SGB X, vgl. BSG Urteil vom 16. September 1986 - 3 RK 37/85 - SozR 2200 § 182 Nr. 103).
  • SG Speyer, 27.10.2017 - S 16 KR 440/16

    Krankenversicherung - Gewährung von Krankengeld - begünstigender Verwaltungsakt

    Die befristete (zeitabschnittsweise) Bewilligung von Krankengeld ist mangels einer Rechtsvorschrift im Sinne des § 32 Abs. 1 SGB X grundsätzlich nicht zulässig (Anschluss an SG Speyer vom 30.11.2015 - S 19 KR 160/15, RdNr 44ff; SG Mainz vom 25.7.2016 - S 3 KR 428/15, RdNr 41ff; entgegen BSG vom 16.9.1986 - 3 RK 37/85 = SozR 2200 § 182 Nr. 103, RdNr 16ff).
  • SG Speyer, 13.10.2017 - S 13 KR 85/16

    Krankenversicherung - Bewilligung von Krankengeld als begünstigender

    Die befristete (zeitabschnittsweise) Bewilligung von Krankengeld ist mangels einer Rechtsvorschrift im Sinne des § 32 Abs. 1 SGB X grundsätzlich nicht zulässig (Anschluss an SG Speyer vom 30.11.2015 - S 19 KR 160/15, RdNr 44ff; entgegen BSG vom 16.9.1986 - 3 RK 37/85 = SozR 2200 § 182 Nr. 103, RdNr 16ff).
  • SG Speyer, 03.03.2015 - S 19 KR 10/15

    Krankenversicherung - Krankengeld - Entstehung und Fortbestehen durch erste

  • SG Speyer, 30.11.2015 - S 19 KR 409/14

    Krankenversicherung - Krankengeld - Entstehung und Fortdauer des Anspruchs bei

  • OLG Brandenburg, 09.12.2014 - 3 U 48/13

    Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers aufgrund eines vorsätzlich oder

  • SG Mainz, 04.06.2014 - S 3 KR 298/12

    Krankenversicherung - Entstehung des Krankengeldanspruchs - ärztliche

  • BSG, 10.03.1987 - 3 RK 7/86

    Rückforderung von Krankengeld - Rücknahme eines Verwaltungsaktes - Verwaltungsakt

  • SG Speyer, 18.06.2018 - S 19 KR 549/16

    Krankenversicherung - Krankengeld - Bewilligung für eine bestimmte oder auch

  • LSG Baden-Württemberg, 19.02.2008 - L 11 KR 3905/07

    Krankenversicherung - Krankengeld - Nichtantritt einer medizinischen

  • SG Hildesheim, 20.11.2007 - S 12 SF 76/06

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten im Widerspruchsverfahren;

  • SG Speyer, 11.07.2016 - S 19 KR 369/14

    Krankenversicherung - Bewilligung von Krankengeld - begünstigender Verwaltungsakt

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.04.2010 - L 10 KR 74/06

    Krankenversicherung - abschnittsweise Zahlung von Krankengeld - Einstellung wegen

  • BSG, 09.12.1986 - 8 RK 27/84

    Krankengeld - Blockfrist - Krankheitszustand - Bindung an frühere Bewilligungen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2009 - L 31 U 376/08

    Rückforderung von Verletztengeld, aufschiebende Wirkung des Widerspruchs,

  • LSG Sachsen-Anhalt, 02.11.1999 - L 4 KR 10/98

    Anspruch auf Krankengeld nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches (SGB);

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2014 - L 4 KR 404/14
  • VG Berlin, 25.11.2022 - 26 K 59.22

    Rückabwicklung Corona-Soforthilfe II

  • SG Aachen, 25.05.2004 - S 13 KR 48/03

    Krankenversicherung

  • VG Aachen, 15.04.2011 - 9 K 1081/09

    Bei der Festsetzung nach § 112 Abs. 5 S. 1 SchulG oder bei der

  • LSG Sachsen-Anhalt, 20.05.2009 - L 10 KR 34/08
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2016 - L 7 AS 288/16
  • VG Magdeburg, 05.12.2012 - 1 A 142/11

    Feuerwehr; Rückforderung von Lohnersatzleistungen

  • BSG, 23.03.1988 - 3 BK 49/87
  • SG Lüneburg, 03.12.2008 - S 33 R 457/08
  • SG Osnabrück, 12.06.2006 - S 24 AS 240/06
  • SG Aachen, 15.03.2004 - S 6 KR 168/03

    Krankenversicherung

  • SG Frankfurt/Main, 16.12.2003 - S 30 KR 1196/02
  • VG Braunschweig, 06.03.2003 - 3 A 95/01

    Kassenverwaltungsakt; Vertrauenstatbestand; Verwirkung

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