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   BSG, 17.09.1986 - 3 RK 5/86   

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https://dejure.org/1986,4100
BSG, 17.09.1986 - 3 RK 5/86 (https://dejure.org/1986,4100)
BSG, Entscheidung vom 17.09.1986 - 3 RK 5/86 (https://dejure.org/1986,4100)
BSG, Entscheidung vom 17. September 1986 - 3 RK 5/86 (https://dejure.org/1986,4100)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 23.10.1984 - 8 RK 43/83

    Lichtschutzpergola kein Hilfsmittel iS der Krankenversicherung -

    Auszug aus BSG, 17.09.1986 - 3 RK 5/86
    Von Einrichtungen, die der behindertengerechten Ausstattung der Wohnung dienen (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 182b RVO Nr. 23 -Treppenlift - Urteil vom 23. Oktober 1984 - 8 RK 43/83 - (KVRS A 2240/21 - Lichtschutz-Pergola), unterscheidet sich die Klingelleuchte entgegen der im Hilfsmittelkatalog vertretenen Auffassung schon durch den besonderen Zusammenhang mit der Behinderung eines schwerhöri-gen Versicherten.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 06.02.1986 - L 5 K 35/85

    Lichtsignalanlage als Hilfsmittel im krankenversicherungsrechtlichen Sinne

    Auszug aus BSG, 17.09.1986 - 3 RK 5/86
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 1986 - L 5 K 35/85 - aufgehoben.
  • BSG, 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R

    Krankenversicherung - schwerhöriger Versicherter - Anspruch auf Versorgung mit

    Ist die Lichtsignalanlage allerdings fest mit dem Gebäude verbunden, kann ihr Einbau nur eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds darstellen, deren Bezuschussung den Pflegekassen obliegt (Abgrenzung zu BSG vom 17.9.1986 - 3 RK 5/86 = SozR 2200 § 182b Nr. 33).

    Es geht um die passive Erreichbarkeit durch Menschen aus dem Bereich der Außenwelt nicht nur für angemeldete, sondern gerade auch für spontane Besuche (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 33 zur Klingelleuchte).

    Insoweit hat die frühere Rechtsprechung des Senats, wonach keine Leistungspflicht der Krankenkassen nach § 33 SGB V besteht, wenn eine Klingel- oder Signalleuchte mit dem Gebäude fest verbunden ist (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 unter teilweiser Aufgabe von BSG SozR 2200 § 182b Nr. 33, weil dort Klingelleuchten unabhängig von der Art ihres Einbaus immer als Hilfsmittel eingestuft wurden) , eine Modifizierung erfahren.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2009 - L 1 KR 201/07

    Anspruch eines Schwerhörigen gegen die gesetzliche Krankenversicherung auf

    Hierzu zählt etwa die Wahrnehmung unangekündigter, spontaner Besuche oder von Besuch, der die genaue Uhrzeit seines Erscheinens nicht vorhersagen kann (etwa Arztbesuche) (BSG, Urteil vom 17.September 1986 - 3 RK 5/86 = SozR 2200 § 182b Nr. 33 "Klingelleuchte" S. 91; so auch LSG Nds.-Bremen, Urteil vom 2. Juli 2008 - L 1 KN 12/07 KR).

    Durch die Lichtklingelanlage wird die durch die Schwerhörigkeit ausgefallene Funktion des Aufnehmens akustischer Informationen ersetzt (vgl. BSG SozR 2200 § 182b Nr. 33).

    Das BSG hat weiter ausgeführt: "Von daher kann die in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. September 1986 - 3 RK 5/86 - (SozR 2200 § 182 b Nr. 33) zum insoweit inhaltsgleichen § 182b RVO vertretene Auffassung nicht mehr aufrechterhalten werden, eine Klingelleuchte könne für einen Schwerhörigen selbst dann ein in die Leistungspflicht der KV fallendes Hilfsmittel sein, wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden ist" (S.180).

    Die Lichtklingelanlage ist zum Ausgleich der Behinderung eines Schwerhörigen in jeder Wohnung geeignet (vgl. BSG SozR 2200 § 182b Nr. 33 S. 91).

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Treppenlift - Treppenraupe - Anpassung des

    Fest in ein Haus oder eine Wohnung eingebaute technischen Hilfen fallen folglich nicht in den Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 SGB V. Von daher kann die in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. September 1986 - 3 RK 5/86 - (SozR 2200 § 182b Nr. 33) zum insoweit inhaltsgleichen § 182b Reichsversicherungsordnung (RVO) vertretene Auffassung nicht mehr aufrechterhalten werden, eine Klingelleuchte könne für einen Schwerhörigen selbst dann ein in die Leistungspflicht der Krankenversicherung fallendes Hilfsmittel sein, wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden ist.
  • BSG, 12.10.1988 - 3 RK 29/87

    Hilfsmittelgewährung - Herstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit

    Die Beklagte und das LSG sind damit zwar von Abgrenzungskriterien ausgegangen, die für die Leistungspflicht der Krankenkassen in diesem Leistungsbereich von Bedeutung sind (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 33 mwN); sie haben diese aber zu restriktiv angewandt.
  • SG Dortmund, 31.01.2014 - S 28 KR 1/14

    Einstweiliger Rechtsschutz - Kein Anspruch auf Kostenerstattung für einen

    Erforderlich ist ein Hilfsmittel, wenn sein Einsatz zur Erreichung des verfolgten Zweckes unvermeidbar und unentbehrlich ist (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17.09.1986, Az.: 3 RK 5/86; Knispel, in: Beck scher Online-Kommentar, SGB V, § 33 Rn. 22).
  • BSG, 09.04.1997 - 9 RV 15/95

    Lieferung von Hilfsmitteln iS. der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der

    Denn sie stellte - wie eine Klingelleuchte - schon deswegen gleichwohl ein Hilfsmittel dar, weil sie ausgebaut werden und in einer anderen Wohnung Verwendung finden konnte (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr. 33).
  • BSG, 12.10.1988 - 8 RK 36/87

    Hilfsmittel - Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens - Befriedigung von

    Hinsichtlich der Frage, ob die Baby-Rufanlage überhaupt für den Ausgleich der Behinderung geeignet ist, stützt sich das LSG zu Recht auf das Urteil des Senats vom 17. September 1986 3 RK 5/86 (SozR 2200 § 182b Nr. 33).
  • VG Wiesbaden, 29.09.2016 - 3 K 1004/15

    Treppenlift keine Dienstunfallfürsorgeleistung

    Fest in ein Haus oder eine Wohnung eingebaute technischen Hilfen fallen folglich nicht in den Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 SGB V. Von daher kann die in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. September 1986 - 3 RK 5/86 - (SozR 2200 § 182b Nr. 33) zum insoweit inhaltsgleichen § 182b Reichsversicherungsordnung (RVO) vertretene Auffassung nicht mehr aufrechterhalten werden, eine Klingelleuchte könne für einen Schwerhörigen selbst dann ein in die Leistungspflicht der Krankenversicherung fallendes Hilfsmittel sein, wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden ist.
  • SG Augsburg, 13.11.2007 - S 12 KR 131/07

    Krankenversicherung - Keine Leistungspflicht für eine mobile Hebebühne

    Eignet sich der begehrte Gegenstand für den Behinderungsausgleich in jeder Wohnung unabhängig von deren Lage und Ausstattung, so kann ein Hilfsmittel, das von der Krankenversicherung dem Behinderten zur Verfügung zu stellen ist, vorliegen (vgl. BSG SozR 2200 § 182b Nr. 33 - Klingelleuchte; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 29 - Treppenraupe).
  • LSG Saarland, 07.10.2004 - L 4 KN 42/03

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - mobile Hebeplattform - Außenbereich -

    Eignet sich der begehrte Gegenstand für den Behinderungsausgleich in jeder Wohnung unabhängig von deren Lage und Ausstattung, so kann ein Hilfsmittel, das von der Krankenversicherung dem Behinderten zur Verfügung zu stellen ist, vorliegen (vgl. BSG, SozR 2200 § 182b Nr. 33 - Klingelleuchte - BSG, SozR 2200 § 182b Nr. 29 - Treppenraupe -).
  • SG Hannover, 14.05.2008 - S 19 KR 391/07
  • SG Münster, 21.02.1989 - S 14 KR 18/88

    Hilfsmittel - Kostenübernahme - Krankenkasse - Fahrrad-Rollstuhl (Rollfiets)

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