Rechtsprechung
   BSG, 22.07.1981 - 3 RK 56/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,1907
BSG, 22.07.1981 - 3 RK 56/80 (https://dejure.org/1981,1907)
BSG, Entscheidung vom 22.07.1981 - 3 RK 56/80 (https://dejure.org/1981,1907)
BSG, Entscheidung vom 22. Juli 1981 - 3 RK 56/80 (https://dejure.org/1981,1907)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,1907) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 10.03.1976 - 5 AZR 34/75

    Unfallverhütungsvorschriften - Privatrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers -

    Auszug aus BSG, 22.07.1981 - 3 RK 56/80
    Da Schüler nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO im Rahmen des Unterrichts unfallversichert seien, käme für die Bereitstellung einer Sportbrille im Rahmen der Unfallverhütung gegebenenfalls der Schulträger oder der Unfallversicherungsträger in Betracht, wenn man die Beschaffung einer Sportbrille nicht dem eigenverantwortlichen Bereich der Eltern zurechne (vgl. BAG 10. März 1976 - 5 AZR 34/75 -).
  • BSG, 28.09.1976 - 3 RK 9/76

    Orthopädische Schuhe als Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 22.07.1981 - 3 RK 56/80
    Davon ist der Senat bisher stets ausgegangen, und zwar sowohl bei der Bestimmung des krankenversicherungsrechtlichen Hilfsmittelbegriffs als auch bei der Bemessung des Leistungsumfangs (BSGE 42, 229, 230 = SozR 2200 § 182 b RVO Nr. 2; SozR 2200 § 182 b Nr. 12).
  • BSG, 26.03.1980 - 3 RK 61/79

    Blattwendegerät als Hilfsmittel iS der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 22.07.1981 - 3 RK 56/80
    Dabei hatte er jedoch über die Gewährung von solchen Hilfsmitteln zu entscheiden, deren Unterordnung unter den am Funktionsausgleich orientierten krankenversicherungsrechtlichen Hilfsmittelbegriff fraglich erscheinen konnte, die aber gerade die infolge der Behinderung nicht sichergestellte Befriedigung medizinisch-gesundheitlicher Bedürfnisse ermöglichten (SozR 2200 § 187 RVO Nr. 3; SozR 2200 § 182 RVO Nr. 55; SozR 2200 § 182 b RVO Nr. 10; BSGE 50, 77, 79 = SozR 2200 § 182 b RVO Nr. 17).
  • BSG, 22.05.1974 - 5 RKn 49/73

    Heil- und Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 22.07.1981 - 3 RK 56/80
    Eine Verpflichtung zur Ausstattung mit einem weiteren Hilfsmittel kann auch notwendig sein, wenn ein Hilfsmittel nicht ständig getragen und nur mit einer doppelten Ausstattung ein ausreichender Ausgleich den Behinderung erreicht werden kann (BSGE 37, 252, 253 = SozR 2200 § 187 RVO Nr. 2), Dementsprechend stünde auch dem Versicherten ein Anspruch auf Versorgung seiner Tochter mit einer Sportbrille zu, falls diese notwendig sein sollte, um die Teilnahme am Turnunterricht der Schule zu ermöglichen.
  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 13/03 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Personalcomputer - Notebook - allgemeines

    Zu den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langer Zeit anerkannten Aufgaben der GKV gehört allerdings die Herstellung und die Sicherung der Schulfähigkeit eines Schülers bzw der Erwerb einer elementaren Schulausbildung (BSGE 30, 151, 154; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 28; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22 und 40).

    Die Schulfähigkeit bzw der Erwerb einer elementaren Schulausbildung waren damit als allgemeines Grundbedürfnis eines Schülers anerkannt (BSGE 30, 151, 154; 33, 263, 265; BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 28).

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

    Der Senat hat deshalb stets nicht nur die Teilnahme am allgemeinen Schulunterricht als Grundbedürfnis von Kindern und Jugendlichen angesehen (SozR 2200 § 182 Nr. 73: Sportbrille; SozR 3-2500 § 33 Nr. 22: Computer), sondern er sieht auch ein Grundbedürfnis in der Teilnahme an der sonstigen üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil des sozialen Lernprozesses (SozR 3-2500 § 33 Nr. 27).
  • BSG, 29.04.2010 - B 3 KR 5/09 R

    Krankenversicherung - schwerhöriger Versicherter - Anspruch auf Versorgung mit

    Der Frage nach der Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens kommt beim unmittelbaren Behinderungsausgleich erst dann Bedeutung zu, wenn es nicht um die erstmalige Behebung eines Funktionsdefizits geht und auch nicht um die reine Ersatzbeschaffung (was bei der Versorgung mit einer Badeprothese in BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 24 der Fall war und von Knispel SGb 2010, 359 ff übersehen worden ist) , sondern um die Versorgung eines für den Behinderungsausgleich bereits ausreichend ausgestatteten Versicherten mit einem zweiten Hilfsmittel gleicher Art als bloße Zweitausstattung (Reservehaltung), für einen speziellen Zweck (zB Sportbrille für Schüler, BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73) oder mit einem technisch weiter entwickelten Hilfsmittel (zB computergestütztes statt mechanisches Kniegelenksystem).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht