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   BSG, 18.02.1981 - 3 RK 61/80   

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https://dejure.org/1981,1374
BSG, 18.02.1981 - 3 RK 61/80 (https://dejure.org/1981,1374)
BSG, Entscheidung vom 18.02.1981 - 3 RK 61/80 (https://dejure.org/1981,1374)
BSG, Entscheidung vom 18. Februar 1981 - 3 RK 61/80 (https://dejure.org/1981,1374)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsbehelfsbelehrung - Erforderlicher Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung - Zurückverweisung - Versäumung der Widerspruchsfrist - Klageabweisung wegen Verfristung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 51, 202
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.03.1968 - VII ZR 84/67

    Verjährung von Ersatzansprüchen für Mehraufwand

    Auszug aus BSG, 18.02.1981 - 3 RK 61/80
    Dazu hat der BGH entschieden, die Zurückverweisung komme nicht in Betracht, wenn die Klage wegen Verjährung abgewiesen worden war (BGH MDR 1968, 576).
  • BVerwG, 13.12.1978 - 6 C 77.78

    Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - Widerspruch - Schriftformerfordernis -

    Auszug aus BSG, 18.02.1981 - 3 RK 61/80
    Er ist geeignet, einen Irrtum über die Einhaltung der Frist hervorzurufen und den Beteiligten dadurch von der Einlegung des Widerspruchs ] abzuhalten (BVerwGE 57, 188, 190 f).
  • BVerwG, 26.05.1971 - VI C 39.68

    Sonderregelungen für dienstlichen Wohnsitz in fremdem Währungsgebiet -

    Auszug aus BSG, 18.02.1981 - 3 RK 61/80
    Eine Entscheidung in der Sache liegt - wie das BVerwG annimmt - sogar dann nicht vor, wenn das erstinstanzliche Gericht den angefochtenen Verwaltungsakt aufgehoben hat, weil der zugrundeliegende Ministerialerlaß unwirksam sei (BVerwGE 38, 139, 146; a.M. Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar 4. Aufl 5 130 RdNr 5, der eine ' 8 - Zurückverweisung ablehnt, wenn das erstinstanzliche Gericht den Verwaltungsakt wegen Mängel des Verwaltungsverfahrens aufgehoben hat).
  • BSG, 25.01.1984 - 9a RV 2/83
    Einen Hinweis auf die "Auch-Möglichkeiten" des 5 91 Abs. 1 SGG braucht die Rechtsbehelfsbelehrung nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht zu enthalten (Urteil des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1975 - 9 RV "52/7" : SGb 1976, 22M; BSG SozR 1500 5 66 Nr. 2; BSG SozR 1500 5 93 Nr. 1; zu S 84 Abs. 2 SGG: BSGE H2, 1HO, 1M3 f : SozR 1500 5 Bü Nr. 1; BSGE 51, 202, 20" : SozR 1500 5 66 Nr. 11).

    Der nicht notwendige Zusatz, der auf die Möglichkeit des 5 91 Abs. 1 SGG (entspricht 5 8" Abs. 2 SGG) hinweist, wird allerdings als unschädlich angesehen, weil dadurch die Klageerhebung nicht erschwert wird und der Zusatz nicht geeignet ist, den Antragsteller von der Klageerhebung abzuhalten (BSG SozR Nr. 25 zu 5 66 SGG; BSGE 11, 213, 215; BSGE 51, 202, 20"; BSG SozR 1500 5 93 Nr. 1; BVerwG in DÖV 1980, 918).

    Der Zusatz muß dann aber vollständig und richtig sein (BSGE 51, 202, 20").

    Denn wenn schon die Rechtsbehelfsbelehrung einen nicht notwendigen Zusatz enthält, dann muß in Fällen der vorliegenden Art dieser Hinweis auch vollständig und richtig sein (BSGE 51, 202, 20h : SozR 1500 5 66 Nr. 11; SozR 1500 5 66 Nr. 2 s A).

    Der Zusatz ist daher insoweit irreführend und die Rechtsbehelfsbelehrung daher fehlerhaft (BSGE 51, 202, 20" : SozR 1500 5 66 Nr. 11; SozR 1500 5 93 Nr. 1; vgl auch 57, 188, 190 f).

    Möglichkeit eines Irrtums bei dem Adressaten besteht (vgl BSGE 25, 31, 33 : Nr. 31 zu 5 66 SGG; BSGE 51, 202, 20" f; BSG SozR 1500 5 93 Nr. 1).

  • LSG Hessen, 13.04.2012 - L 5 R 154/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - unrichtige Rechtsmittelbelehrung - elektronischer

    Das hat zur Folge, dass dann auf diese Möglichkeit in der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 1984, 9a RV 2/83 = Breith 1984, 911; BSG, Urteil vom 18. Februar 1981, 3 RK 61/80 = SozR 1500 § 66 Nr. 11).
  • BSG, 18.10.2007 - B 3 P 24/07 B

    Inhalt der Rechtsmittelbelehrung nach Änderung des § 166 Abs 2 S 3 SGG durch das

    a) Unrichtig erteilt ist ein Hinweis auf den beim BSG bestehenden Vertretungszwang und den zur Vertretung zugelassenen Personenkreis ungeachtet seiner unterschiedlich gesehenen Notwendigkeit (vgl der 9. Senat des BSG SozR 3-1500 § 66 Nr. 8 S 35 f mwN einerseits und BVerwGE 52, 226, 232 andererseits; offenlassend der erkennende Senat, SozR 3-1500 § 67 Nr. 13 S 38) jedenfalls dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung Fehler enthält, die von einer sachgerechten Einlegung des gegebenen Rechtsmittels abhalten könnten; dann greift die Rechtsfolge des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG - Jahresfrist - ein (BSGE 51, 202, 204 = SozR 1500 § 159 Nr. 2).
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