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   BSG, 31.10.1967 - 3 RK 77/64   

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BSG, 31.10.1967 - 3 RK 77/64 (https://dejure.org/1967,648)
BSG, Entscheidung vom 31.10.1967 - 3 RK 77/64 (https://dejure.org/1967,648)
BSG, Entscheidung vom 31. Oktober 1967 - 3 RK 77/64 (https://dejure.org/1967,648)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versicherungsfreiheit von Studenten - Ordentliche Studierende - Abendschulbesuch - Mögliche Halbtagsbeschäftigung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Schüler und Studenten, Aushilfsarbeit
    Die Sozialversicherung
    Studierende
    Beschäftigungen während der Vorlesungszeit
    20-Stunden-Grenze

Papierfundstellen

  • BSGE 27, 192
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 30.01.1963 - 3 RK 81/59
    Auszug aus BSG, 31.10.1967 - 3 RK 77/64
    iDie beklagte Krankenkasse beigcladene und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (EfA) beantragen unter Hinweis auf mehrere Urteile des Bundessopiäl- " gerichts (BSG 18, 254 und 21, 247), die Revision zurückzuweisen°.

    versicherungegeübt wird, deswegen nicht ohne weiteres frei ist, hat der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprocheno So hat er in BSG 18, 254 zu @ 172 Abs° 1 Nr" Arbeitnehmer, Studiuv.".

  • BSG, 11.08.1965 - 4 RJ 59/61

    Abendschüler - Prüfungsschuljahr - Halbtägige Nebenbeschäftigung

    Auszug aus BSG, 31.10.1967 - 3 RK 77/64
    ausschließlich oder überwiegend beansprucht; das ist nicht der Fall, wenn es sich bestimmungsgemäß um eine Ausbildung "Berufstätiger" handelt und die Ausbildung so gestaltet ist, daß sie jedenfalls eine Halbtagsbeschäftigung zuläßt (BSG 21, 185 mit weiteren Hinweisen; vgl° aber auch BSG 23, 227; vgl° ferner SozR BVG @ 45 Nr, 11)° " '.
  • BSG, 19.08.1964 - 3 RK 37/61

    Versicherungspflicht einer Krankenschwester in der Angestelltenversicherung -

    Auszug aus BSG, 31.10.1967 - 3 RK 77/64
    Lernschwestern betraf, hat der Senat die Anwendung des @ 4 Abs° 1 Nr° 4 AVG auf solche Personen beschränkt, die neben ihrem Studium einer Beschäftigung nachgehen, die im allgemeinen von vorübergehender Dauer ist und den Beschäftigten regelmäßig nicht voll in Anspruch nimmt (BSG 21, 247, 251 f)° Der Sohn des Klägers hat nach Aufnahme seines Studiums nicht seinen früheren Beruf "weiterhin" ausgeübt; er war während der streitigen Zeit auch nicht "in vollem Umfang" berufstätig, sondern täglich Zwei bis drei Stunden, seit März 1962 drei bis vier Stun- den für Studienzwecke von der Arbeit befreit° Inso- > fern unterscheidet sich der vorliegende Fall von den früher entschiedenen° Gleichwohl unterlag auch der Beigeladene während seiner "Teilbeschäftigung" beim Kläger der Versicherungspflicht in der AV, weil die Beschäftigung seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend beanspruchte und das Studium demgegenüber zurücktrat, Nach @ 4 Abs° 1 Nr° 4 AVG ist - anders als nach @ 172 Abs° 1 Nr° 5 BVG nur noch eine während eines Studiums ausgeübte Beschäftigung eines "ordentlichen" Studierenden versicherungsfrei° Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergibt sich, daß man dabei an sog° Werkstudenten gedacht hat, d"h° an Studenten, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen (BSG 18, 255 f; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik zu BCE-Drucksa 5080, 2° Wahlperiode, bei 5 1228 Abs° 2 Nr" 5 EVO)O Durch @ 4 Abs° 1 Nr, 4 AVG sollten also nicht etwa Beschäftigte (Voll- oder Teilbeschäftigte) wegen eines daneben betriebenen 8.
  • BSG, 01.07.1964 - 1 RA 170/59
    Auszug aus BSG, 31.10.1967 - 3 RK 77/64
    ausschließlich oder überwiegend beansprucht; das ist nicht der Fall, wenn es sich bestimmungsgemäß um eine Ausbildung "Berufstätiger" handelt und die Ausbildung so gestaltet ist, daß sie jedenfalls eine Halbtagsbeschäftigung zuläßt (BSG 21, 185 mit weiteren Hinweisen; vgl° aber auch BSG 23, 227; vgl° ferner SozR BVG @ 45 Nr, 11)° " '.
  • BSG, 11.11.2003 - B 12 KR 24/03 R

    Student - Versicherungsfreiheit - Werkstudentenprivileg - Erscheinungsbild -

    Das BSG hat in diesen Fällen Versicherungsfreiheit regelmäßig verneint, auch wenn die Arbeitszeit mit Rücksicht auf das Studium verringert worden war (vgl BSGE 27, 192 = SozR Nr. 3 zu § 1228 Reichsversicherungsordnung zum Abendstudium an einer Bauschule neben einer Beschäftigung; BSGE 33, 229 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO zur Ganztagsbeschäftigung neben tageweisem Studium; BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2 zur Beschäftigung mit Beurlaubung für Studienzeiten unter Zahlung einer Ausbildungsvergütung durch den Arbeitgeber; BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr. 8 zur Beurlaubung für die Dauer des Studiums unter Fortzahlung des nur unwesentlich gekürzten Gehalts; BSGE 78, 229 = SozR 3-2500 § 6 Nr. 11 zur Beschäftigung mit Sonderurlaub für ein Studium bei Zahlung einer Studienförderung).
  • BSG, 29.09.1992 - 12 RK 31/91

    Werkstudenten - Versicherungsfreiheit - Abschluß - Erweiterungsstudium

    Zur Versicherungsfreiheit von Werkstudenten, wenn die Beschäftigung nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluß während eines Erweiterungsstudiums ausgeübt wird (Fortführung von BSGE 27, 192 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO 39, 41 = SozR 2200 § 405 Nr. 240, 93 = SozR 2200 § 172 Nr. 3).

    Dieses läßt sich insbesondere aus den Urteilen vom 31. Oktober 1967 (BSGE 27, 192, 196 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO) und vom 26. Juni 1975 (BSGE 40, 93 = SozR 2200 § 172 Nr. 3) nicht herleiten.

  • BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 22/97 R

    Versicherungs- bzw Beitragspflicht - berufsintegriertes Studium - Werkstudent -

    Versicherungsfreiheit als "Werkstudent" hat das Bundessozialgericht (BSG) deshalb verneint bei Arbeitnehmern, die ein Studium aufgenommen, ihren Beruf aber weiterhin in vollem Umfang ausgeübt haben (BSGE 18, 254 = SozR Nr. 11 zu § 172 RVO), ferner beim Abendstudium an einer Bauschule, wenn daneben mehr als eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt wurde (BSGE 27, 192 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO), und schließlich bei einer Ganztagsbeschäftigung, wenn nur tageweise studiert wurde (BSGE 33, 229 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO).
  • BSG, 11.11.2003 - B 12 KR 5/03 R

    Versicherungsfreiheit - Student - Werkstudentenprivileg - Erscheinungsbild -

    Das BSG hat in diesen Fällen Versicherungsfreiheit regelmäßig verneint, auch wenn die Arbeitszeit mit Rücksicht auf das Studium verringert worden war (vgl BSGE 27, 192 = SozR Nr. 3 zu § 1228 Reichsversicherungsordnung zum Abendstudium an einer Bauschule neben einer Beschäftigung; BSGE 33, 229 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO zur Ganztagsbeschäftigung neben tageweisem Studium; BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2 zur Beschäftigung mit Beurlaubung für Studienzeiten unter Zahlung einer Ausbildungsvergütung durch den Arbeitgeber; BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr. 8 zur Beurlaubung für die Dauer des Studiums unter Fortzahlung des nur unwesentlich gekürzten Gehalts; BSGE 78, 229 = SozR 3-2500 § 6 Nr. 11 zur Beschäftigung mit Sonderurlaub für ein Studium bei Zahlung einer Studienförderung).
  • BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/87

    Unversorgtes Ausscheiden - Einstufige Juristenausbildung -

    Dementsprechend ist in der bisherigen Rechtsprechung des BSG § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG - ebenso wie der durch das Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG) vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1536) seinem Wortlaut angepaßte § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO - als Sondervorschrift für Werkstudenten verstanden worden, also für Personen, die neben dem Studium eine Beschäftigung ausüben, um sich die Mittel für das Studium zu verdienen (BSGE 27, 192, 195 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO; BSGE 33, 229, 230 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO; BSGE 39, 223, 228 = SozR 2200 § 172 Nr. 2 S. 6; BSGE 40, 93, 94 = SozR a.a.O. Nr. 3 S. 12).

    Daß der enge Zusammenhang des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b AVG mit § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG und dessen Entstehungsgeschichte eine enge Auslegung dieser Bestimmung rechtfertigen, hat das BSG bereits in anderem Zusammenhang bejaht (BSGE 27, 192, 196 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO; vgl. dazu eingehend Krasney SozVers 1968, S. 338, 340 m.w.N.).

  • BSG, 19.02.1987 - 12 RK 9/85

    Student - Befristeter Arbeitsvertrag

    Im Anschluß an die weiteren Urteile des BSG vom 31. Oktober 1967 (BSGE 27, 192 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO), vom 16. Juli 1971 (SozR Nr. 13 zu § 172 RVO), vom 26. (nicht: 25.) Juni 1975 (BSGE 40, 93 = SozR 2200 § 172 Nr. 3) und vom 10. September 1975 (SozR 2400 § 2 Nr. 3) bestehe nach Ansicht der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger Versicherungsfreiheit auch für solche Studenten, die zwar 20 Stunden oder mehr pro Woche arbeiteten, deren Beschäftigungsverhältnis aber von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet sei.

    Das BSG hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage befaßt, unter welchen näheren Voraussetzungen nach den genannten Vorschriften ausnahmsweise Versicherungs- und Beitragsfreiheit besteht und wann es bei dem Grundsatz der Versicherungs- und Beitragspflicht der abhängig Beschäftigten bleibt (BSGE 18, 254 = SozR Nr. 11 zu § 172 RVO; BSGE 27, 192 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO; BSGE 33, 229 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO; BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2; BSGE 40, 93 = SozR 2200 § 172 Nr. 3; SozR 2400 § 2 Nr. 3; BSGE 44, 164 = SozR 4100 § 134 Nr. 3; SozR 2200 § 1228 Nr. 9; BSGE 50, 25 = SozR 2200 § 172 Nr. 14).

  • BSG, 11.11.2003 - B 12 KR 4/03 R

    Anwendung des Werkstudentenprivilegs

    Das BSG hat in diesen Fällen Versicherungsfreiheit regelmäßig verneint, auch wenn die Arbeitszeit mit Rücksicht auf das Studium verringert worden war (vgl BSGE 27, 192 = SozR Nr. 3 zu § 1228 Reichsversicherungsordnung zum Abendstudium an einer Bauschule neben einer Beschäftigung; BSGE 33, 229 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO zur Ganztagsbeschäftigung neben tageweisem Studium; BSGE 39, 223 = SozR 2200 § 172 Nr. 2 zur Beschäftigung mit Beurlaubung für Studienzeiten unter Zahlung einer Ausbildungsvergütung durch den Arbeitgeber; BSGE 41, 24 = SozR 2200 § 165 Nr. 8 zur Beurlaubung für die Dauer des Studiums unter Fortzahlung des nur unwesentlich gekürzten Gehalts; BSGE 78, 229 = SozR 3-2500 § 6 Nr. 11 zur Beschäftigung mit Sonderurlaub für ein Studium bei Zahlung einer Studienförderung).
  • BSG, 06.10.1988 - 1 RA 51/87

    Nachversicherung einer Rechtspraktikantenzeit bei einstufiger Juristenausbildung

    Dementsprechend ist in der bisherigen Rechtsprechung des BSG § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG - ebenso wie der durch das Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG) vom 24. Juni 1975 (BGBl I 1536) seinem Wortlaut angepaßte § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO - als Sondervorschrift für Werkstudenten verstanden worden, also für Personen, die neben dem Studium eine Beschäftigung ausüben, um sich die Mittel für das Studium zu verdienen (BSGE 27, 192, 195 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO; BSGE 33, 229, 230 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO; BSGE 39, 223, 228 = SozR 2200 § 172 Nr. 2 S 6; BSGE 40, 93, 94 = SozR aaO Nr. 3 S 12).

    Daß der enge Zusammenhang des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b AVG mit § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG und dessen Entstehungsgeschichte eine enge Auslegung dieser Bestimmung rechtfertigen, hat das BSG bereits in anderem Zusammenhang bejaht (BSGE 27, 192, 196 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO; vgl dazu eingehend Krasney SozVers 1968, S 338, 340 mwN).

  • BSG, 06.10.1988 - 1 RA 53/86

    Nachversicherung einer praktischen Ausbildung (Studienpraxis) - Praktika in

    Dementsprechend ist in der bisherhigen Rechtsprechung des BSG § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG - ebenso wie der durch Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG) vom 24. Juni 1975 (BGBl I 1536) seinem Wortlaut angepaßte § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO - als Sondervorschrift für Werkstudenten verstanden worden, also für Personen, die neben dem Studium eine Beschäftigung ausüben, um sich die Mittel für das Studium zu verdienen (BSGE 27, 192, 195; 33, 229, 230; 39, 223, 228; 40, 93, 94).

    Daß der enge Zusammenhang des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b mit § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG und dessen Entstehungsgeschichte eine enge Auslegung dieser Bestimmung rechtfertigen, hat das BSG bereits in anderem Zusammenhang bejaht (BSGE 27, 192, 196 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO; vgl dazu eingehend Krasney SozVers 1968, 338, 340 mwN).

  • BSG, 21.05.1996 - 12 RK 77/94

    Versicherungs- und Beitragsfreiheit als Werkstudent

    Die Versicherungsfreiheit als "Werkstudent" hat das BSG deshalb verneint bei Arbeitnehmern, die ein Studium aufgenommen, ihren Beruf aber weiterhin in vollem Umfang ausgeübt hatten (BSGE 18, 254 = SozR Nr. 11 zu § 172 RVO), ferner beim Abendstudium an einer Bauschule, wenn daneben mehr als eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt wurde (BSGE 27, 192 = SozR Nr. 3 zu § 1228 RVO), und schließlich bei einer Ganztagsbeschäftigung, wenn nur tageweise studiert wurde (BSGE 33, 229 = SozR Nr. 14 zu § 172 RVO).
  • BSG, 14.09.1995 - 4 RA 118/94

    Nachversicherung der Absolventen der einstufigen Juristenausbildung

  • BSG, 19.02.1987 - 12 RK 8/85
  • BSG, 10.09.1975 - 12 RK 15/74
  • LSG Niedersachsen, 20.09.2000 - L 4 KR 110/98

    Sozialversicherungspflicht von Empfängern einer Studienbeihilfe;

  • LSG Hessen, 18.12.1997 - L 1 KR 603/95

    Sozialversicherungspflicht - Student - Werkstudentenprivileg - Studiendauer -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2005 - L 5 KR 199/04

    Krankenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.06.2007 - L 1 KR 189/05
  • LSG Bayern, 22.02.2001 - L 4 KR 39/99

    Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und

  • LSG Sachsen, 02.06.2004 - L 2 AL 192/03

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld ; Anspruch

  • BSG, 16.07.1971 - 3 RK 68/68
  • BSG, 19.02.1987 - 12 RK 10/85

    Befreiung von der Krankenversicherung Untergeordnete Beschäftigung - Student -

  • BSG, 05.05.1970 - 7 RKg 8/69

    Anspruch auf Zweitkindergeld für ein volljähriges Kind - Ausschluss beim Bestehen

  • BSG, 20.01.1970 - 3 RK 18/67

    Krankenversicherungspflicht während eines Berufspraktikums; Studium an einer

  • LSG Berlin, 05.11.2002 - L 14 AL 22/01
  • BSG, 15.06.1976 - 7 RAr 92/75
  • BSG, 07.12.1973 - 12 RK 12/73

    Anrechnung eines einjährigen Berufspraktikums für den Beruf des Sozialarbeiters

  • BSG, 12.11.1981 - 7 RAr 69/80
  • BSG, 07.12.1973 - 12 RK 13/73
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