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   OLG Hamm, 09.04.2019 - 3 RVs 10/19   

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https://dejure.org/2019,8789
OLG Hamm, 09.04.2019 - 3 RVs 10/19 (https://dejure.org/2019,8789)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.04.2019 - 3 RVs 10/19 (https://dejure.org/2019,8789)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. April 2019 - 3 RVs 10/19 (https://dejure.org/2019,8789)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Zum Versuchsbeginn bei einer sexuellen Nötigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Facebook - und der Versuch einer sexuellen Nötigung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Drohung mit Veröffentlichung von "Nacktbildern"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Drohung mit Facebook-Nacktbildern ist strafbare Nötigung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Versuchsbeginn bei einer sexuellen Nötigung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Drohung mit Veröffentlichung von Nacktbildern auf Facebook ist Versuch sexuelle Nötigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Drohung mit der Veröffentlichung von Nacktbildern - Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Versuchsbeginn bei sexueller Nötigung durch Drohung mit Veröffentlichung von Nacktbildern

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.09.2016 - 2 StR 43/16

    (Wohnungs-)Einbruchsdiebstahl (Versuchsbeginn erst mit unmittelbarem Ansetzen zur

    Auszug aus OLG Hamm, 09.04.2019 - 3 RVs 10/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Täter die nach § 22 StGB für den Versuchsbeginn maßgebliche Schwelle regelmäßig überschritten, wenn er bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16 - NJW 2017, 1189, Rdnr. 4; vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14 - NStZ 2015, 207 und vom 12. Januar 2011 - 1 StR 540/10 - NStZ 2011, 400, 401 m.w.N.; BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16 -, juris, Rdnr. 95; Fischer, StGB, 66. Auflage, § 22, Rdnr. 9).

    Jedoch muss immer das, was der Täter zur Verwirklichung seines Vorhabens unternimmt, zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2016 a.a.O.).

  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 265/16

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Garantenstellung aus Ingerenz: Begrenzung

    Auszug aus OLG Hamm, 09.04.2019 - 3 RVs 10/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Täter die nach § 22 StGB für den Versuchsbeginn maßgebliche Schwelle regelmäßig überschritten, wenn er bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16 - NJW 2017, 1189, Rdnr. 4; vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14 - NStZ 2015, 207 und vom 12. Januar 2011 - 1 StR 540/10 - NStZ 2011, 400, 401 m.w.N.; BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16 -, juris, Rdnr. 95; Fischer, StGB, 66. Auflage, § 22, Rdnr. 9).

    Wann danach ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung gegeben ist, kann daher nicht für alle Straftatbestände einheitlich bestimmt werden, sondern richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes, und ist für jedes Delikt gesondert zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 - 1 StR 265/16 -, juris, Rdnr. 96).

  • BGH, 12.08.1997 - 1 StR 234/97

    Beginn des Versuchs (unmittelbares Ansetzen, wenn nach der Vorstellung des Täters

    Auszug aus OLG Hamm, 09.04.2019 - 3 RVs 10/19
    Der Bundesgerichtshof hat in der auch von der Strafkammer zitierten Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1997 - 1 StR 234/97 - juris = BGHSt 43, 177 "Giftfalle") zudem ausgeführt, dass die für Fälle mittelbarer Täterschaft entwickelten Grundsätze auch gelten, wenn der Täter die Mitwirkung des Opfers - wie hier - zwingend für erforderlich hält, so dass auch in diesen Fällen ein Versuch erst vorliegt, wenn nach dem Tatplan eine konkrete, unmittelbare Gefährdung des geschützten Rechtsguts vorliegt (vgl. BGH a.a.O., Rdnr. 9).
  • BGH, 05.08.1997 - 5 StR 210/97

    Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch wegen Steuerhinterziehung,

    Auszug aus OLG Hamm, 09.04.2019 - 3 RVs 10/19
    Daher kann dahinstehen, ob das angefochtene Urteil auch nicht den Anforderungen genügt, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind, weil das Landgericht in den Entscheidungsgründen schon den Anklagevorwurf nicht dargelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. August 1997 - 5 StR 210/97 - NStZ-RR 1997, 374).
  • BGH, 12.01.2011 - 1 StR 540/10

    Unmittelbares Ansetzen zum Versuch beim Betrug (unmittelbare Täuschungshandlung);

    Auszug aus OLG Hamm, 09.04.2019 - 3 RVs 10/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Täter die nach § 22 StGB für den Versuchsbeginn maßgebliche Schwelle regelmäßig überschritten, wenn er bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16 - NJW 2017, 1189, Rdnr. 4; vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14 - NStZ 2015, 207 und vom 12. Januar 2011 - 1 StR 540/10 - NStZ 2011, 400, 401 m.w.N.; BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16 -, juris, Rdnr. 95; Fischer, StGB, 66. Auflage, § 22, Rdnr. 9).
  • BGH, 05.03.2013 - 5 StR 25/13

    Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit trotz planvollem Vorgehens; Anwendung

    Auszug aus OLG Hamm, 09.04.2019 - 3 RVs 10/19
    Für die Annahme eines unmittelbares Ansetzens im Sinne des § 22 StGB spricht im Übrigen auch die bereits von der Staatsanwaltschaft Bielefeld zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2013 (BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 5 StR 25/13 - juris).
  • BGH, 07.08.2014 - 3 StR 105/14

    Schwerer Bandendiebstahl (Fehlen einer die Annahme der Bandenabrede tragenden

    Auszug aus OLG Hamm, 09.04.2019 - 3 RVs 10/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Täter die nach § 22 StGB für den Versuchsbeginn maßgebliche Schwelle regelmäßig überschritten, wenn er bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes verwirklicht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2016 - 2 StR 43/16 - NJW 2017, 1189, Rdnr. 4; vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14 - NStZ 2015, 207 und vom 12. Januar 2011 - 1 StR 540/10 - NStZ 2011, 400, 401 m.w.N.; BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16 -, juris, Rdnr. 95; Fischer, StGB, 66. Auflage, § 22, Rdnr. 9).
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