Rechtsprechung
   OLG Hamm, 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ein telefonisch oder per Fax erreichbarer richterlicher Nachteildienst genügt dem Anspruch an effektive richterliche Kontrolle

Verfahrensgang

  • AG Bünde - 1 Cs 463/09
  • OLG Hamm, 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Hamm, 24.08.2010 - 3 RBs 223/10  

    Anforderungen an eine die Verletzung des § 81a Abs. 2 StPO geltend machende

    Nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO müssen bei Erhebung der Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so genau dargelegt werden, dass das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein - oder Fehlen - eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10; v. 22.12.2009, BeckRS 2010, 2551 u. v. 25.08.2008, NZV 2009, S. 90, jeweils m. w. N.).

    Der Widerspruch muss begründet werden und seine Angriffsrichtung erkennen lassen, wenn es - wie bei § 81 a Abs. 2 StPO - mehrere mögliche Angriffsrichtungen des Widerspruchs geben kann (Senatsbeschl. v. 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10 u. v. 22.12.2009, BeckRS 2010, 2551).

    Deshalb muss die Begründung des Widerspruchs die Angriffsrichtung erkennen lassen, die den Prüfungsumfang durch das Tatgericht begrenzt (BGH, Beschl. v. 11.09.2007 - 1 StR 273/07; Senatsbeschl. v. 30.03.2010 - III-3 RVs 9/10 u. v. 24.03.2009, NStZ-RR 2009, S. 386 m. w. N.).

  • OLG Brandenburg, 16.06.2010 - 53 Ss 68/10  

    Ein nächtlicher richterlicher Eildienst müsste zwar da sein, wenn nicht darf die

    Diese Rechtsprechung wendet der 3. Strafsenat des OLG Hamm auch für den einfachgesetzlichen Richtervorbehalt nach § 81a StPO an (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2009, 3 Ss 497/09, bestätigt durch Beschlüsse vom 30. März 2010 -3 RVs 7/10 und vom 30. März 2010 - 3 RVs 9/10, zit. nach juris).
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