Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 09.08.2018

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   VGH Baden-Württemberg, 02.08.2018 - 3 S 1523/16   

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VGH Baden-Württemberg, 02.08.2018 - 3 S 1523/16 (https://dejure.org/2018,26104)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.08.2018 - 3 S 1523/16 (https://dejure.org/2018,26104)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. August 2018 - 3 S 1523/16 (https://dejure.org/2018,26104)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bebauungsplan; Bekanntmachung; DIN-Vorschrift; Einberufung des Gemeinderats; Auslegung; Gegenstand; Städtebaulicher Vertrag; Beschleunigtes Verfahren; Innenentwicklung; Außenbereich

  • rechtsportal.de

    Klage gegen einen als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan Marrbacher Öschle; Verpflichtung einer Gemeinde zur erneuten Auslegung eines Planentwurfs nach Abschluss eines städtebaulichen Vertrags mit ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gemeinde muss Einsichtnahme in nicht öffentlich zugängliche DIN-Norm ermöglichen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    DIN-Norm nicht öffentlich zugänglich: Gemeinde muss Einsichtnahme ermöglichen! (IBR 2018, 650)

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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 19.04.2012 - 4 CN 3.11

    Bebauungsplan; Sondergebiet "Wissenschaft und Forschung"; Tierimpfstoffforschung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2018 - 3 S 1523/16
    (1) Der von der Antragsgegnerin herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24) lag allerdings eine andere Fallkonstellation zu Grunde.

    aa) Eine Bauleitplanung ist zwar regelmäßig verfehlt, wenn sie - unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG - dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebiete so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24).

    Der Bebauungsplan muss solche Probleme nicht lösen, die sich erst in einem nachfolgenden Verfahren stellen und mit dem dort zur Verfügung stehenden Instrumentarium einer Lösung zugeführt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24).

  • BVerwG, 04.11.2015 - 4 CN 9.14

    Bebauungsplan der Innenentwicklung; Verfahrensfehler; Beachtlichkeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2018 - 3 S 1523/16
    Denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass er in der Abwägung fehlerhaft berücksichtigt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2015 - 4 CN 9.14 - UPR 2016, 187).

    Eine "Innenentwicklung nach außen" ermöglicht § 13 a BauGB nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2015 - 4 CN 9.14 - UPR 2016, 187).

  • BVerwG, 20.11.1995 - 4 NB 23.94

    Bebauungsplan - Geltungsbereich - Plangrenze - Grenzen des Geltungsbereichs -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2018 - 3 S 1523/16
    Ein Bebauungsplan, der städtebauliche Unordnung schafft, entspricht nicht dem Gesetz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995 - 4 BN 23.94 - BauR 1996, 215).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2018 - 3 S 1523/16
    Auszuscheiden sind insbesondere objektiv geringwertige Interessen, Interessen, deren Betroffenheit unwahrscheinlich ist, Interessen, die nicht schutzwürdig sind, weil sie mit einem Makel oder mit dem Risiko eines steten Wandels behaftet sind, sowie Interessen, die für die planende Gemeinde nicht erkennbar waren und die auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB fristgerecht geltend gemacht worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
  • BVerwG, 18.04.1996 - 11 A 86.95

    Naturschutz: Keine Zulassung einer Verbandsklage gegen eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2018 - 3 S 1523/16
    Nur ergänzend ist anzumerken, dass auch im Falle des Baus oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen kein Anspruch auf Schallschutz bei geöffneten Fenstern besteht (BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73).
  • BVerwG, 18.03.2004 - 4 CN 4.03

    Bebauungsplan; Straßenplanung; planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2018 - 3 S 1523/16
    Der Inhalt des Bebauungsplans ist dann nicht von der darauf gerichteten Abwägungsentscheidung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239).
  • BVerwG, 22.06.2006 - 4 BN 17.06

    Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG; Grundsatz der zweckmäßigen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2018 - 3 S 1523/16
    Dieser Trennungsgrundsatz gilt nicht nur im Verhältnis von Wohngebieten zu Gewerbe- und Industriegebieten, sondern auch bei einem Nebeneinander von Wohngebieten und landwirtschaftlichen Nutzflächen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 - 4 BN 17.06 - BImSchG-Rspr § 50 Nr. 40).
  • BVerwG, 13.07.2006 - 4 C 5.05

    Sanierungsmaßnahme; Ausgleichsbetrag, sanierungsrechtlicher; Erlass; öffentliches

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2018 - 3 S 1523/16
    In der Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass auch im Falle einer Überschreitung der Orientierungswerte das Gebot gerechter Abwägung nicht verletzt sein muss, wenn im Inneren der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Schallschutz gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 126, 238).
  • BVerwG, 22.03.2007 - 4 CN 2.06

    Wohngebiet; Lärmimmissionen; aktiver Lärmschutz; passiver Lärmschutz;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2018 - 3 S 1523/16
    In der Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, dass auch im Falle einer Überschreitung der Orientierungswerte das Gebot gerechter Abwägung nicht verletzt sein muss, wenn im Inneren der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Schallschutz gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 - BVerwGE 126, 238).
  • BVerwG, 27.06.2007 - 4 BN 18.07

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Eigentümer eines nicht in den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.08.2018 - 3 S 1523/16
    Das bloße Interesse des Eigentümers eines Grundstücks, in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen zu werden, ist als bloße Erwartung einer Erweiterung des eigenen Rechtskreises selbst dann nicht schutzwürdig, wenn das Grundstück bislang nicht bebaubar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.06.2007 - 4 BN 18.07 - BauR 2007, 1711).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.1999 - 8 S 5/99

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Mängel im Normsetzungsverfahren vor

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2000 - 14 S 237/99

    Erlass einer Sperrzeitverordnung - Zuständigkeit des Gemeinderates

  • BVerwG, 15.04.1988 - 4 N 4.87

    Gültiger Bebauungsplan nach rechtswidrigem Aufstellungsbeschluss

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

  • BVerwG, 03.06.1998 - 4 BN 25.98

    Bauplanungsrecht - Festsetzung öffentliche Verkehrsflächen in einem Bebauungsplan

  • BVerwG, 19.04.2000 - 4 BN 16.00

    Belastung von Anliegern bei erforderlichen Grundabtretungen bei der Planung von

  • BVerwG, 04.08.2009 - 4 CN 4.08

    Grundzüge der Planung; vereinfachtes Verfahren; Planänderung; Wechsel des

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2010 - 5 S 884/09

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan -

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2011 - 5 S 746/10

    Unzulässige nichtöffentliche Beratung im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens

  • BVerwG, 06.10.2011 - 4 BN 19.11

    Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Beurteilung

  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.2013 - 8 S 1974/10

    Bekanntmachung eines Bebauungsplans; Umweltauswirkungen;

  • OVG Niedersachsen, 13.08.2013 - 1 KN 238/10

    Planerische Reaktion einer Gemeinde auf konkrete Bauwünsche als hinreichendes

  • BVerwG, 27.03.2014 - 4 CN 3.13

    Bebauungsplan; Rechtswirksamkeit; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet;

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2015 - 8 S 1386/14

    Nichtöffentliche Beratung über Ausübung eines Vorkaufsrechts; Heilung eines

  • VG Berlin, 15.11.2011 - 13 A 184.08

    Genehmigung eines großen Einzelhandels und Auswirkungen auf die "Entwicklung"

  • BVerwG, 25.11.1999 - 4 CN 17.98

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Feststellung der Nichtigkeit;

  • BVerwG, 03.06.2010 - 4 BN 55.09

    Bekanntmachung und Bereithalten eines Bebauungsplans

  • BVerwG, 29.07.2010 - 4 BN 21.10

    Bebauungsplan; DIN-Vorschrift; Verweisung; Verkündung; Bekanntmachung

  • BVerwG, 16.06.2011 - 4 CN 1.10

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; subjektive Rechtsposition; Grundeigentum;

  • BVerwG, 18.08.2016 - 4 BN 24.16

    Bebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2020 - 3 S 6/20

    Vereinbarkeit des § 13b BauGB mit Europarecht; Vorrang der Innenentwicklung ist

    Zwar hat sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 13b BauGB (BT-Drs. 18/10942 S. 47) nicht mehr detailliert mit den Voraussetzungen des Anhangs II der Plan-UP-RL auseinandergesetzt; er hat aber eine solche Prüfung im Zusammenhang mit der Einführung des § 13a BauGB, auf den § 13 b BauGB verweist, vorgenommen (BT-Drs. 16/2496 S. 12 ff.; dazu auch ausführlich Senatsurt. v. 02.08.2018 - 3 S 1523/16 - VBlBW 2019.26).

    Der Antragsgegnerin ist diesbezüglich im Ergebnis zuzustimmen (so schon Senatsurt. v. 02.08.2018 - 3 S 1523/16 - VBlBW 2019.26).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2022 - 3 S 3180/19

    Vereinbarkeit des § 13b BauGB mit Europarecht; Vorrang der Innenentwicklung ist

    Zwar hat sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 13b BauGB (BT-Drs. 18/10942 S. 47) nicht mehr detailliert mit den Voraussetzungen des Anhangs II der Plan-UP-RL auseinandergesetzt; er hat aber eine solche Prüfung im Zusammenhang mit der Einführung des     § 13a BauGB, auf den § 13 b BauGB verweist, vorgenommen (BT-Drs. 16/2496 S. 12 ff.; dazu auch ausführlich Senatsurt. v. 02.08.2018 - 3 S 1523/16 - VBlBW 2019.26).

    Zwar hat sich der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 13b BauGB (BT-Drs. 18/10942 S. 47) nicht mehr detailliert mit den Voraussetzungen des Anhangs II der Plan-UP-RL auseinandergesetzt; er hat aber eine solche Prüfung im Zusammenhang mit der Einführung des § 13 a BauGB, auf den § 13 b BauGB verweist, vorgenommen (BT-Drs. 16/2496 S. 12 ff.; dazu auch ausführlich Senatsurt. v. 02.08.2018 - 3 S 1523/16 - VBlBW 2019.26).

    Der Antragsgegnerin ist diesbezüglich im Ergebnis zuzustimmen (so schon Senatsurt. v. 02.08.2018 - 3 S 1523/16 - VBlBW 2019.26).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.2019 - 5 S 2015/17

    Zulässigkeit der Festsetzung der Entsprechung der zulässigen Größe der

    Mit ihm gibt der Gemeinderat zu erkennen, dass er den Bebauungsplan in dieser Form aufstellen will; alle anderen vorhergehenden Entscheidungen sind damit überholt und gegenstandslos, unabhängig davon, ob sie aus formellen oder materiellen Gründen rechtswidrig gewesen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.8.2018 - 3 S 1523/16 - VBlBW 2019, 26, juris Rn. 74).
  • VG Karlsruhe, 13.02.2024 - 14 K 24/24

    Kreistagsentscheidung über eine Klinikfusion; Verkürzung der Regelfrist von

    Hierbei handelt es sich um die verfahrensrechtlich gebotene Form, die es ermöglicht, rechtzeitig eine Abhilfe zu schaffen, bevor ein Beschluss des Kreistages in der Sache ergeht, der aufgrund eines etwaigen vorausgegangenen Einberufungsmangels rechtswidrig wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.8.2018 - 3 S 1523/16 - juris Rn. 79; Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 25; Urteil vom 25.3.1999 - 1 S 2059/98 - juris Rn. 27; Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 18).

    Ein in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasster Beschluss ist wegen des vorausgegangenen Einberufungsmangels rechtswidrig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.8.2018 - 3 S 1523/16 - juris Rn. 79; Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 25; Urteil vom 25.3.1999 - 1 S 2059/98 - juris Rn. 27; Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 18).

    Der Rechtsmangel einer fehlerhaften Sitzungseinberufung ist dann geheilt, wenn die in der Sitzung vollständig erschienenen Ratsmitglieder der Verhandlung und Beschlussfassung ausdrücklich oder stillschweigend, also rügelos, zustimmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 19; ferner: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 25; Urteil vom 2.8.2018 - 3 S 1523/16 - juris Rn. 82; Aker/Hafner/Notheis, GemO, GemhaushaltsVO Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2019, § 34 Rn. 13; Heilungsmöglichkeit nach teilweise vertretener Auffassung auch, wenn nicht alle Ratsmitglieder anwesend sind: Brenndörfer, in: BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, Dietlein/Pausch, Stand: 1.11.2023, § 34 GemO Rn. 2).

    Denn nur in diesem Fall liegt ein Verzicht auf das Informationsrecht vor (vgl. zu § 34 Abs. 1 GemO: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.8.2018 - 3 S 1523/16 - juris Rn. 84; Brenndörfer, in: BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, Dietlein/Pautsch, § 34 GemO Rn. 2).

    Ein in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasster Beschluss ist wegen des vorausgegangenen Einberufungsmangels rechtswidrig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2.8.2018 - 3 S 1523/16 - juris Rn. 79; Urteil vom 24.6.2002 - 1 S 896/00 - juris Rn. 25; Urteil vom 25.3.1999 - 1 S 2059/98 - juris Rn. 27; Urteil vom 12.2.1990 - 1 S 588/89 - juris Rn. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2018 - 8 S 286/17

    Bebauungsplan- Lärmkonflikt beim Heranrücken einer Wohnbebauung an einen

    Bei einer solchen Immissionslage ist im Inneren der Gebäude sowohl des Neubaugebiets wie des bestehenden Gebiets "Brachwiese II" - auch unter Berücksichtigung der dem passiven Schallschutz dienenden Festsetzungen (vgl. A 1. der textlichen Festsetzungen, "Vorkehrungen und Flächen zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) - angemessener Schallschutz nicht mehr gewährleistet (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2018 - 3 S 1523/16 -, juris Rn. 157; ferner BVerwG, Urteil vom 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 126, 238).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - 8 S 2898/19

    Bebauungsplanung; Ausschluss von "nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben"

    Am 30.07.2020 haben die Antragsteller weiter wie folgt vortragen lassen: Mit Urteil vom 25.06.2020 - 4 CN 5.18 - habe das Bundesverwaltungsgericht den Bebauungsplan "Marrbacher Öschle (Marrbachöschle)" - 3. Änderung im Revisionsverfahren gegen das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 02.08.2018 - 3 S 1523/16 - für unwirksam erklärt, weil die Voraussetzungen des § 13a BauGB nicht vorgelegen hätten.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2019 - 2 A 8.16

    Einordnung eines Bebauungsplans als solchen der Innenentwicklung

    Der Senat folgt nicht der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, der Änderungsplan sei schon deshalb als Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 BauGB anzusehen, weil sein Geltungsbereich aufgrund des im Jahre 2005 aufgestellten Ursprungsbebauungsplans nicht mehr zum Außenbereich gehört habe, zumal der durch den Änderungsplan nunmehr als Baugebiet ausgewiesene Bereich bereits in dem Ursprungsbebauungsplan für eine Bebauung vorgesehen war (vgl. ähnlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. August 2018 - 3 S 1523/16 -, juris Rn. 110 ff.).
  • OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 C 39/20

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; eingeschränktes Gewerbegebiet; Auslegung;

    Bei diesen Normen handelt es sich nicht um bloße Ordnungsvorschriften (vgl. VGH BW, Urt. v. 2. August 2018 - 3 S 1523/16 -, juris Rn. 82 f. zum dortigen Landesrecht), sondern um zwingende Verfahrensvorschriften, denn nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO kann der Gemeinderat nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen.

    Zum einen wurde die Öffentlichkeit hier nicht ausgeschlossen, sondern die Teilnahme an der Ratssitzung allenfalls erschwert und zum anderen ist eine Frist von drei Tagen insoweit im Allgemeinen ausreichend (vgl. Rehak, in: Quecke/Schmid, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, 2021, § 36 Rn. 42; VGH BW, Urt. v. 2. August 2018 a. a. O., juris Rn. 84), um die Teilnahme an der Ratssitzung zu organisieren.

  • VG Freiburg, 28.09.2020 - 4 K 3113/20

    Zulässige Verkürzung der Mitteilungsfrist für die Gemeinderatssitzung bei eiliger

    Denn nach § 37 Abs. 1 Satz 1 GemO kann der Gemeinderat nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.08.2018 - 3 S 1523/16 -, juris Rn. 83 f.).
  • OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Ausfertigung; Satzung; öffentliche Urkunde;

    Bei dieser Norm handelt es sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschriften (vgl. VGH BW, Urt. v. 2. August 2018 - 3 S 1523/16 -, juris Rn. 82 f. zum dortigen Landesrecht), sondern um zwingendes Verfahrensrecht, denn nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO kann der Gemeinderat nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen (Senatsurt. v. 13. April 2022 - C 39/20 -, juris Rn. 57).
  • OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 102 U 5/21

    Umlegungsbeschluss eines Umlegungsausschusses zu einem Bebauungsplan

  • OLG Stuttgart, 10.12.2021 - 102 U 5/21

    Unwirksamkeit eines Umlegungsbeschlusses wegen Aufhebung eines Bebauungsplans und

  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2019 - 8 S 1207/18

    Verkündungsmangel eines Bebauungsplans

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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 09.08.2018 - 3 S 1523/16   

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https://dejure.org/2018,65710
VGH Baden-Württemberg, 09.08.2018 - 3 S 1523/16 (https://dejure.org/2018,65710)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.08.2018 - 3 S 1523/16 (https://dejure.org/2018,65710)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. August 2018 - 3 S 1523/16 (https://dejure.org/2018,65710)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 102 U 5/21

    Umlegungsbeschluss eines Umlegungsausschusses zu einem Bebauungsplan

    Nachdem der VGH in seinem vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Urteil vom 9.8.2018 (3 S 1523/16) den Bebauungsplan materiell-rechtlich in vollem Umfang bestätigt habe, bestünden keine Zweifel, dass das Plankonzept geltendes Recht werden könne.

    Dieser Bebauungsplan wurde durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für unwirksam erklärt, in Abänderung der Entscheidung 3 S 1523/16 des VGH Mannheim.

    Nach dem Grundsatz, dass derjenige, der durch einen Plan begünstigt wird, nach Möglichkeit auch die planbedingten Nachteile tragen soll (VGH Mannheim, Urteil vom 02.08.2018 - 3 S 1523/16, BeckRS 2018, 19835 Rn. 150) ist es nicht zu beanstanden, dass der Gehweg nur noch an der südlichen Seite des nördlichen Teils der Do. Straße vorgesehen ist.

  • OLG Stuttgart, 10.12.2021 - 102 U 5/21

    Unwirksamkeit eines Umlegungsbeschlusses wegen Aufhebung eines Bebauungsplans und

    Nachdem der VGH in seinem vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobenen Urteil vom 9.8.2018 ( 3 S 1523/16) den Bebauungsplan materiell-rechtlich in vollem Umfang bestätigt habe, bestünden keine Zweifel, dass das Plankonzept geltendes Recht werden könne.

    - Dieser Bebauungsplan wurde durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für unwirksam erklärt, in Abänderung der Entscheidung 3 S 1523/16 des VGH Mannheim.

    Nach dem Grundsatz, dass derjenige, der durch einen Plan begünstigt wird, nach Möglichkeit auch die planbedingten Nachteile tragen soll (VGH Mannheim, Urteil vom 02.08.2018 - 3 S 1523/16, BeckRS 2018, 19835 Rn. 150) ist es nicht zu beanstanden, dass der Gehweg nur noch an der südlichen Seite des nördlichen Teils der Do. Straße vorgesehen ist.

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