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   VGH Baden-Württemberg, 16.11.2004 - 3 S 1898/04   

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https://dejure.org/2004,23195
VGH Baden-Württemberg, 16.11.2004 - 3 S 1898/04 (https://dejure.org/2004,23195)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.11.2004 - 3 S 1898/04 (https://dejure.org/2004,23195)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. November 2004 - 3 S 1898/04 (https://dejure.org/2004,23195)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2002 - 3 S 882/02

    Treuwidrige Abstandsflächenbemängelung bei gegenseitiger Unterschreitung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.11.2004 - 3 S 1898/04
    Wie der beschließende Senat in der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung (Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 -, VBlBW 2003, 235, BauR 2003, 1203) ausgeführt hat, unterliegt dieses Recht Grenzen mit Rücksicht auf den das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben und der Nachbar kann aus dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung gehindert sein, die Verletzung des Grenzabstands zu rügen.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2010 - 3 S 1752/10

    Voraussetzungen für die Berufung auf die Verletzung nachbarschützender

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mehrfach für den Bereich des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts entschieden, dass ein Nachbar, der seinerseits den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert ist, die Verletzung des Grenzabstands beim Bauherrn zu rügen, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen (vgl. Beschlüsse vom 04.01.2007 - 8 S 1802/06 - juris, vom 24.01.2006 - 8 S 638/05 - und vom 16.11.2004 - 3 S 1898/04 - juris, sowie Urteil vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 -, VBlBW 2003, 235).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2006 - 8 S 638/05

    Sofortvollzug einer Entscheidung nach BauO BW § 51 Abs 5; gegenseitiger

    Sie haben damit ihre südlichen Nachbarn veranlasst, zur Vermeidung eines in jeder Hinsicht nachteiligen Grabens den Zwischenraum zwischen ihrem Hausgrund und der nördlichen Grenze ihres Grundstücks bis zur Erdgeschossfußbodenhöhe aufzufüllen, und können nun von diesen nicht die vollständige Beachtung der von ihnen selbst missachteten satzungsrechtlichen Vorgaben verlangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.11.2002 - 3 S 882/02 - VBlBW 2003, 235; Beschluss vom 16.11.2004 - 3 S 1898/04 - ).
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