Rechtsprechung
LG Mainz, 07.09.2011 - 3 S 190/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- verkehrslexikon.de
Der zeitweise Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Motorrades stellt sich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dar, sondern als individuelle Genussschmälerung und damit nicht als vermögensrechtlicher Schaden, wenn der ...
- RA Kotz
Verkehrsunfall - Nutzungsausfallentschädigung für ein beschädigtes Motorrad
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Nutzungsausfallentschädigung für ein beschädigtes Motorrad?
Verfahrensgang
- AG Mainz, 18.11.2010 - 86 C 309/10
- LG Mainz, 07.09.2011 - 3 S 190/10
- BGH, 07.09.2011 - VI ZA 40/11
- BGH, 13.12.2011 - VI ZA 40/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86
Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden
Auszug aus LG Mainz, 07.09.2011 - 3 S 190/10
Der Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrollierbaren subjektiven Wertschätzungen festmachen müssen, die ihm der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimisst (vgl. BGHZ GSZ NJW 1987, 50;… BGH NJW-RR 2008, a.a.O.).Zwar sind, wie das Landgericht Köln (…a.a.O.) ausführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Nutzungsausfallschadens, insbesondere das Erfordernis einer "fühlbaren" Beeinträchtigung höchstrichterlich geklärt (BGH NJW 1987, 50).
- BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62
Ersatz von Nutzungsausfall
Auszug aus LG Mainz, 07.09.2011 - 3 S 190/10
Daher stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann (BGH NJW 1964, 542; LG Köln, Beschluss vom 01.02.2011 - 9 S 378/10, zitiert nach juris). - BGH, 14.10.1975 - VI ZR 255/74
Ausschluß des Nutzungsausfalls bei Vorhandensein eines weiteren ungenutzten …
Auszug aus LG Mainz, 07.09.2011 - 3 S 190/10
Das Ergebnis kann auch aus dem Grundsatz des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB begründet werden, denn, wer eine zumutbare Schadensabwendung unterlassen hat, darf den nur deshalb fortbestehenden Schaden nicht geltend machen (BGH NJW 1976, 286, m. w. N.).
- BGH, 10.06.2008 - VI ZR 248/07
Entschädigung der entgangenen Nutzung eines Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils
Auszug aus LG Mainz, 07.09.2011 - 3 S 190/10
Dieser strenge Maßstab hat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof mehrfach für den Nutzungsausfall von anderen Gegenständen als Kraftfahrzeugen eine Entschädigungspflicht verneint hat, weil sich der zeitweise Verlust unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dargestellt hat, sondern als individuelle Genussschmälerung und damit als nicht vermögensrechtlicher Schaden (BGH NJW-RR 2008, 1198 m.w.N. - "Wohnmobil"). - LG Köln, 01.02.2011 - 9 S 378/10
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung …
Auszug aus LG Mainz, 07.09.2011 - 3 S 190/10
Daher stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann (BGH NJW 1964, 542; LG Köln, Beschluss vom 01.02.2011 - 9 S 378/10, zitiert nach juris). - OLG Düsseldorf, 10.03.2008 - 1 U 198/07
Nutzungsausfallentschädigung bei unfallbedingtem Ausfall einer Harley-Davidson; …
Auszug aus LG Mainz, 07.09.2011 - 3 S 190/10
An dieser Betrachtungsweise hat sich vorliegend auch nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW 2008, 1964 f.) nichts geändert, der die Kammer nicht folgt.
- LG Bad Kreuznach, 27.07.2017 - 1 S 3/17
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit eines Nutzungsausfallschadens …
Die Gesichtspunkte, die der Kläger in der Berufungsbegründung anführt, namentlich, dass es sich bei dem beschädigten BMW Z4 um einen hochmotorisierten, leistungsstarken, offenen Sportwagen handele, bei dem Opel Corsa hingegen um ein "Brot-und-Butter-Auto" und der Kläger längere Strecken ausschließlich mit dem BMW Z4 zurücklege, begründet die - wie dargestellt - an einem objektiven Maßstab zu prüfende "Fühlbarkeit der Nutzungsentbehrung" nicht, da es bei dem insoweit nach der Schilderung des Klägers im Vordergrund stehende Fahrvergnügen und möglicherweise auch dem Auffälligkeitswert des BMW Z4 (hochmotorisierter, leistungsstarker, offener Sportwagen im Gegensatz zu einem "Brot-und-Butter-Fahrzeug") um in einer subjektiven Wertschätzung gründende immaterielle Beeinträchtigungen handelt, deren Bemessung nach objektiven Maßstäben nicht möglich ist (…vgl. OLG Düsseldorf a.a.O., sowie ferner LG Duisburg, Urteil vom 13.06.2013 - 8 O 122/12 -, juris; LG Mainz, Urteil vom 07.09.2011 - 3 S 190/10 -, juris, bestätigt von BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - VI ZR 40/11 - NZV 2012, 223; LG Köln, Beschluss vom 01.02.2011 - 9 S 378/10 -, juris).
Rechtsprechung
LG Freiburg, 02.12.2010 - 3 S 190/10 |