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   LG Heidelberg, 23.01.2014 - 3 S 20/13   

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https://dejure.org/2014,2003
LG Heidelberg, 23.01.2014 - 3 S 20/13 (https://dejure.org/2014,2003)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 23.01.2014 - 3 S 20/13 (https://dejure.org/2014,2003)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - 3 S 20/13 (https://dejure.org/2014,2003)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mangelhaftigkeit der ausgeführten Werkleistungen und fruchtloser Ablauf einer Frist zur Mangelbeseitigung als Voraussetzung des außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 8 Abs. 3 VOB/B i.V.m. § 4 Abs. 7 VOB/B

  • Wolters Kluwer

    Mangelhaftigkeit der ausgeführten Werkleistungen und fruchtloser Ablauf einer Frist zur Mangelbeseitigung als Voraussetzung des außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 8 Abs. 3 VOB/B i.V.m. § 4 Abs. 7 VOB/B

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 5 Abs 4 VOB/B, § 8 Abs 3 VOB/B
    VOB-Vertrag: Außerordentliche Kündigung durch den Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten Frist zur Erklärung seiner Leistungsbereitschaft; Angemessenheit der Erklärungsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erklärungsfrist verstrichen: Auftraggeber kann kündigen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung des Bauvertrages durch den Auftraggeber

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung des Bauvertrages durch den Auftraggeber

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine außerordentliche Kündigung des Bauvertrags bei unangemessen kurzer Frist zur Anzeige der Leistungsbereitschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erklärungsfrist verstrichen: Auftraggeber kann kündigen! (IBR 2014, 200)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 588
  • NZBau 2014, 236
  • BauR 2014, 1044
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.10.1982 - VII ZR 51/82

    Pflicht des Unternehmers zu termingerechtem Beginn und zügiger Beendigung der

    Auszug aus LG Heidelberg, 23.01.2014 - 3 S 20/13
    Es genügt in diesem Fall, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzt, die fristgerechte Erfüllbarkeit des Bauvertrages nachzuweisen, und gleichzeitig erklärt, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen werde (vgl. OLG Stuttgart, BauR 2007, 1417, Tz. 12 bei juris; BGH, NJW 1983, 989).

    Es genügt in diesem Fall, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzt, die fristgerechte Erfüllbarkeit des Bauvertrages nachzuweisen, und gleichzeitig erklärt, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen werde (vgl. OLG Stuttgart, BauR 2007, 1417, Tz. 12 bei juris; BGH, NJW 1983, 989).

  • OLG Stuttgart, 23.11.2006 - 13 U 53/06

    VOB-Vertrag: Kündigung des Auftraggebers nach fruchtlosem Ablauf einer dem

    Auszug aus LG Heidelberg, 23.01.2014 - 3 S 20/13
    Es genügt in diesem Fall, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzt, die fristgerechte Erfüllbarkeit des Bauvertrages nachzuweisen, und gleichzeitig erklärt, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen werde (vgl. OLG Stuttgart, BauR 2007, 1417, Tz. 12 bei juris; BGH, NJW 1983, 989).

    Es genügt in diesem Fall, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzt, die fristgerechte Erfüllbarkeit des Bauvertrages nachzuweisen, und gleichzeitig erklärt, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen werde (vgl. OLG Stuttgart, BauR 2007, 1417, Tz. 12 bei juris; BGH, NJW 1983, 989).

  • OLG Brandenburg, 10.10.2012 - 4 U 54/11

    Werkvertragsrecht: Voraussetzung der Annahme einer lediglich teilweisen Abnahme

    Auszug aus LG Heidelberg, 23.01.2014 - 3 S 20/13
    Denn der Werklohnanspruch des Klägers ist im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb fällig geworden, weil eine Nacherfüllung mit erfolgreich durchgeführter Ersatzvornahme unmöglich geworden ist und sich der Beklagte aus diesem Grund auf eine fehlende Abnahme nicht berufen kann (OLG Brandenburg NZBau 2013, 166, 167).
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