Rechtsprechung
   LG Krefeld, 10.12.2015 - 3 S 21/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,38041
LG Krefeld, 10.12.2015 - 3 S 21/15 (https://dejure.org/2015,38041)
LG Krefeld, Entscheidung vom 10.12.2015 - 3 S 21/15 (https://dejure.org/2015,38041)
LG Krefeld, Entscheidung vom 10. Dezember 2015 - 3 S 21/15 (https://dejure.org/2015,38041)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,38041) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)

  • LG Krefeld, 21.04.2016 - 3 S 34/15

    Abtretung und Berechnung der Kfz-Sachverständigenkosten

    Entscheidend ist im Kern, dass es nach Auffassung des Gerichts in diesem Schadensersatzprozess auf den Bestand der Honorarverbindlichkeit im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen ankommt (s. bereits die Entscheidungen der Kammer vom 10.12.2015 - 3 S 9/15 und 3 S 21/15, Letztere veröffentlicht bei juris).

    Die Klägerin ist, wie das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, aufgrund der vorgelegten Abtretungsurkunde aktivlegitimiert (vgl. im Einzelnen die Entscheidung der Kammer vom 10.12.2015 - 3 S 21/15, juris).

    In diesem Rechtsstreit besteht indes - wie auch in den Verfahren 3 S 9/15 und 3 S 21/15 - die rechtliche Besonderheit, dass der Geschädigte bereits bei Beauftragung, also vor Begleichung des Honoraranspruchs, seine Schadensersatzforderung abgetreten hat.

    Die vorgenannte - bereits mit Urteil vom 10.12.2015 (3 S 21/15, juris) ausführlich begründete - Beurteilung ist nach Auffassung der Kammer vollumfänglich vereinbar mit dem Ansatz des Bundesgerichtshofs, der in der Entscheidung vom 22.07.2014 gerade den Standpunkt gebilligt hat, dass der vom Geschädigten zu keinem Zeitpunkt beglichenen Rechnung keine Indizwirkung hinsichtlich der Erforderlichkeit der Nebenkosten zukomme (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2014 - VIZR 357/13, juris).

    Eher zweifelhaft erscheint demgegenüber die Annahme, dass jeder Sachverständige von vornherein auch gegenüber dem Unfallgegner und dessen Versicherer aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte verpflichtet ist, möglichst günstige Preise zu vereinbaren oder dem Geschädigten die Beauftragung eines anderen Sachverständigen anzuraten (vgl. die Entscheidung der Kammer vom 10.12.2015 - 3 S 21/15, juris).

    Die Kammer hält an ihrer - in der Entscheidung vom 10.12.2015 (3 S 21/15, juris) bereits ausführlichen begründeten - Auffassung fest, dass es sich bei den im Gutachtenauftrag vorgesehenen Nebenkostenpositionen - mit Ausnahme der nicht streitrelevanten Vergütung für die Restwertbörse - um Preisvereinbarungen handelt, die mit Blick auf §§ 305c, 307 BGB keinen Bedenken unterliegen.

    Im Verfahren 3 S 21/15 konnte die Kammer indes letztlich offenlassen, ob die im Gutachtenauftrag enthaltene Vereinbarung über das Grundhonorar einer Überprüfung anhand von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB standhält.

    Hält man hingegen bereits die Vereinbarung über das Grundhonorar mangels ausreichender Transparenz für unwirksam, so gelangt § 632 Abs. 2 BGB zur Anwendung (vgl. die Entscheidung der Kammer vom 10.12.2015 - 3 S 21/15, juris).

    Im Rahmen von § 632 Abs. 2 BGB ist es weiterhin angezeigt, der Wechselwirkung von Grundhonorar und Nebenkosten Rechnung zu tragen; gerade die aktuelle BVSK-Honorarbefragung 2015 erhellt die Tragfähigkeit dieses von der Kammer bereits in der Entscheidung vom 10.12.2015 (3 S 21/15, juris) hervorgehobenen Gesichtspunktes: Denn im Zuge der aktuellen Befragung ist auf die Problematik der Nebenkosten reagiert worden.

  • AG Krefeld, 13.02.2017 - 2 C 361/16

    Verkehrsunfall: Höhe der Sachverständigenkosten

    Das Gericht schließt sich der rechtlichen Beurteilung der Entscheidung des Landgerichts Krefeld vom 10.12.2015 (Az. 3 S 21/15) vollumfänglich an.

    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung kommt es auf den rechtlichen Bestand der Honorarverbindlichkeit im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen an (LG Krefeld, Urt. v. 10.12.2015, 3 S 21/15).

    Die in dem Gutachterauftrag getroffene Abrede verstößt gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 BGB, da auf der Grundlage der Vereinbarung für den Geschädigten nicht klar und verständlich hervorgeht, welche Kosten auf diesen zukommen (andeutend auch LG Krefeld, Urt. v. 10.12.2015, 3 S 21/15).

    Darüber hinaus handelt es sich bei der Vereinbarung um eine mehrdeutige Klausel i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB, da in dem Gutachterauftrag völlig offen bleibt, anhand welcher Kriterien die exakte Höhe des Grundhonorars bestimmt werden soll, insbesondere ob dem Sachverständigen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird (LG Krefeld, Urt. v. 10 12.2015, 3 S 21/15).

    Der Sachverständige ist berechtigt, die Mehrwertsteuer gesondert zu berechnen, da es laut BVSK-Honorarbefragung 2015 sowohl bei den Angaben des Grundhonorars als auch der Nebenkosten um Nettopreise handelt (vgl. auch LG Krefeld, Urt. v. 10.12.2015, 3 S 21/15).

  • AG Hannover, 16.12.2016 - 510 C 4284/16

    Verkehrsunfall - formularmäßige Honorarklausel in Gutachtenauftrag

    Eine Erstattung der Sachverständigenkosten nach § 249 BGB kommt aber überhaupt nur insoweit in Betracht, als der Geschädigte zur Zahlung des Sachverständigenhonorars verpflichtet ist (vgl. nur KG, Urt. v. 30.04.2015, 22 U 31/14, Rn. 40; LG Mannheim, Urt. v. 05.02.2016, 1 S 119/15, Rn. 13; LG Krefeld, Urt. v. 10.12.2015, 3 S 21/15, Rn. 54 ff.; vergleichbar zu den tatsächlichen Kosten als Obergrenze für den erstattungsfähigen Schadensersatzbetrag betreffend Mietwagenkosten siehe nur OLG Celle, Urt. v. 29.02.2012, 14 U 49/11, Rn. 43 - juris).

    Ob die Honorarklausel, wollte man sie als Leistungsbestimmungsrecht auslegen, wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 BGB als unwirksam anzusehen wäre (bejahend für die inhaltsgleiche Klausel LG Krefeld, Urt. v. 21.04.2016, 3 S 34/15, Rn. 63 ff.; siehe auch LG Krefeld, Urt. v. 10.12.2015, 3 S 21/15, 63 ff. - juris), kann hier letztlich dahinstehen.

  • LG Köln, 26.10.2016 - 9 S 107/16
    Wollte man hieraus - wie das Landgericht Krefeld in seinem Urteil vom 10.12.2015 in einem vergleichbaren Fall (3 S 21/15, zit. nach juris, Rz. 30 ff., 32) - den Schluss ziehen, dass auch die Schadensersatzforderung des Geschädigten auf die Klägerin übergehen sollte, steht dem - wie im angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt - entgegen, dass die betreffende Passage nur "die vorstehend vereinbarte Forderung" im Singular erwähnt, was jedenfalls nach dem Wortlaut dagegen spricht, dass der Klägerin sowohl die Schadensersatzforderung des Geschädigten als auch die Honorarforderung des Sachverständigen gegen den Geschädigten abgetreten werden sollten.
  • AG Krefeld, 09.05.2017 - 11 C 319/16

    Übernahme der Kosten eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall

    Diese stellt eine taugliche Schätzgrundlage dar (so auch LG Krefeld zur BVSK-Honorarbefragung 2013, Urt. v. 10.12.2015, 3 S 21/15).

    Der Sachverständige ist berechtigt, die Mehrwertsteuer gesondert zu berechnen, da es laut BVSK-Honorarbefragung 2015 sowohl bei den Angaben des Grundhonorars als auch der Nebenkosten um Nettopreise handelt (vgl. auch LG Krefeld, Urt. v. 10.12.2015, 3 S 21/15).

  • LG Köln, 26.10.2016 - 9 S 100/16
    Wollte man hieraus - wie das Landgericht Krefeld in seinem Urteil vom 10.12.2015 in einem vergleichbaren Fall (3 S 21/15, zit. nach juris, Rz. 30 ff., 32) - den Schluss ziehen, dass auch die Schadensersatzforderung des Geschädigten auf die Klägerin übergehen sollte, steht dem - wie im angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt - entgegen, dass die betreffende Passage nur "die vorstehend vereinbarte Forderung" im Singular erwähnt, was jedenfalls nach dem Wortlaut dagegen spricht, dass der Klägerin sowohl die Schadensersatzforderung des Geschädigten als auch die Honorarforderung des Sachverständigen gegen den Geschädigten abgetreten werden sollten.
  • LG Köln, 26.10.2016 - 9 S 103/16
    Wollte man hieraus - wie das Landgericht Krefeld in seinem Urteil vom 10.12.2015 in einem vergleichbaren Fall (3 S 21/15, zit. nach juris, Rz. 30 ff., 32) - den Schluss ziehen, dass auch die Schadensersatzforderung der Geschädigten auf die Klägerin übergehen sollte, steht dem - wie im angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt - entgegen, dass die betreffende Passage nur "die vorstehend vereinbarte Forderung" im Singular erwähnt, was jedenfalls nach dem Wortlaut dagegen spricht, dass der Klägerin sowohl die Schadensersatzforderung der Geschädigten als auch die Honorarforderung des Sachverständigen gegen die Geschädigte abgetreten werden sollten.
  • LG Köln, 26.10.2016 - 9 S 106/16
    Wollte man hieraus - wie das Landgericht Krefeld in seinem Urteil vom 10.12.2015 in einem vergleichbaren Fall (3 S 21/15, zit. nach juris, Rz. 30 ff., 32) - den Schluss ziehen, dass auch die Schadensersatzforderung der Geschädigten auf die Klägerin übergehen sollte, steht dem - wie im angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt - entgegen, dass die betreffende Passage nur "die vorstehend vereinbarte Forderung" im Singular erwähnt, was jedenfalls nach dem Wortlaut dagegen spricht, dass der Klägerin sowohl die Schadensersatzforderung der Geschädigten als auch die Honorarforderung des Sachverständigen gegen die Geschädigte abgetreten werden sollten.
  • AG Halle/Saale, 02.08.2017 - 106 C 4000/15
    Insoweit ist zu betonen, dass es im Rahmen der Üblichkeitsprüfung/Angemessenheitsprüfung nicht darauf ankommt, ob jede Position der Rechnung, welche sich aus Grundhonorar und Nebenkostenpauschalen zusammensetzt, sich innerhalb der Ergebnisse der BVSK Befragung hält, sondern es ist letztlich eine Gesamtschau dahingehend vorzunehmen, inwieweit die Rechnung ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Gesamtkosten und der Gesamtleistung aufweist (vgl. z. B. LG Krefeld, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 S 21/15 - juris).
  • AG Halle/Saale, 10.08.2017 - 106 C 1793/15
    Insoweit ist zu betonen, dass es im Rahmen der Üblichkeitsprüfung/Angemessenheitsprüfung nicht darauf ankommt, ob jede Position der Rechnung, welche sich aus Grundhonorar und Nebenkostenpauschalen zusammensetzt, sich innerhalb der Ergebnisse der BVSK Befragung hält, sondern es ist letztlich eine Gesamtschau dahingehend vorzunehmen, inwieweit die Rechnung ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Gesamtkosten und der Gesamtleistung aufweist (vgl. z. B. LG Krefeld, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 S 21/15 -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht