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LG Potsdam, 02.09.2004 - 3 S 239/03 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Fahrzeugschäden bei der Benutzung einer Autowaschanlage
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 05.07.1973 - VII ZR 12/73
Nachweis der Kausalität einer vertraglichen Aufklärungs- oder …
Auszug aus LG Potsdam, 02.09.2004 - 3 S 239/03
Dem Beklagten hätte es bezüglich der verletzten Hinweispflicht oblegen darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufklärung entstanden wäre (…vgl. Palandt, 57. A., § 282 BGB a. F., Rn. 15 m. w. N.; BGHZ 61, 118 ff.) Dies hat er nicht getan. - OLG Karlsruhe, 04.10.1985 - 15 U 201/84
Auszug aus LG Potsdam, 02.09.2004 - 3 S 239/03
Gerade bei einem Spoiler, der regelmäßig stromlinienförmig ist und die Aerodynamik des Fahrzeugs verbessern soll und der wie vorliegend nicht besonders weit vom Fahrzeug absteht, ist ein solches Schadensrisiko für den durchschnittlichen Kunden eher nicht nahe liegend (vgl. auch AG Wiesbaden, Urteil v. 17.12.1986, Az. 96 C 977/86; a. A. offenbar generell für Außenteile OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 153). - AG Wiesbaden, 17.12.1986 - 96 C 977/86
Auszug aus LG Potsdam, 02.09.2004 - 3 S 239/03
Gerade bei einem Spoiler, der regelmäßig stromlinienförmig ist und die Aerodynamik des Fahrzeugs verbessern soll und der wie vorliegend nicht besonders weit vom Fahrzeug absteht, ist ein solches Schadensrisiko für den durchschnittlichen Kunden eher nicht nahe liegend (vgl. auch AG Wiesbaden, Urteil v. 17.12.1986, Az. 96 C 977/86; a. A. offenbar generell für Außenteile OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 153).
- AG Lindau, 09.05.1984 - C 52/84
Auszug aus LG Potsdam, 02.09.2004 - 3 S 239/03
Ausgehend davon, dass der Schaden allenfalls durch ein nicht vermeidbares Restrisiko der Waschanlage verursacht wurde, hätte es dem Beklagten jedenfalls oblegen, auf diese Gefahr hinzuweisen (vgl. zur Hinweispflicht allgemein auch AG Birkenfeld ZfSch 1994, 395; AG Lindau DAR 1985, 61; AG Eschweiler ZfSch 1992, 3; LG Karlsruhe VersR 1980, 879; LG Köln NJW-RR 1988, 801). - LG Köln, 10.11.1987 - 11 S 155/87
Auszug aus LG Potsdam, 02.09.2004 - 3 S 239/03
Ausgehend davon, dass der Schaden allenfalls durch ein nicht vermeidbares Restrisiko der Waschanlage verursacht wurde, hätte es dem Beklagten jedenfalls oblegen, auf diese Gefahr hinzuweisen (vgl. zur Hinweispflicht allgemein auch AG Birkenfeld ZfSch 1994, 395; AG Lindau DAR 1985, 61; AG Eschweiler ZfSch 1992, 3; LG Karlsruhe VersR 1980, 879; LG Köln NJW-RR 1988, 801). - LG Karlsruhe, 16.05.1980 - 10 S 163/79
Auszug aus LG Potsdam, 02.09.2004 - 3 S 239/03
Ausgehend davon, dass der Schaden allenfalls durch ein nicht vermeidbares Restrisiko der Waschanlage verursacht wurde, hätte es dem Beklagten jedenfalls oblegen, auf diese Gefahr hinzuweisen (vgl. zur Hinweispflicht allgemein auch AG Birkenfeld ZfSch 1994, 395; AG Lindau DAR 1985, 61; AG Eschweiler ZfSch 1992, 3; LG Karlsruhe VersR 1980, 879; LG Köln NJW-RR 1988, 801).
- LG Wuppertal, 25.06.2015 - 16 S 10/15
Waschanlagenbetreiberhaftung für Abriss eines Heckspoilers in Autowaschstraße
Diese Hinweispflicht entfiel auch nicht deshalb, weil dieses Schadensrisiko jedem Kunden hätte offensichtlich sein müssen, da die Kammer - wie das LG Potsdam - bezüglich des vom Sachverständigen geschilderten konkreten Risikos eines Schadenseintritts an einem Spoiler keine Offensichtlichkeit für einen Kunden sieht (LG Potsdam, Urteil vom 2. September 2004, Az. 3 S 239/03 -, juris, Rn. 10).