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   VGH Baden-Württemberg, 07.11.1984 - 3 S 2571/84   

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VGH Baden-Württemberg, 07.11.1984 - 3 S 2571/84 (https://dejure.org/1984,1914)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.11.1984 - 3 S 2571/84 (https://dejure.org/1984,1914)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. November 1984 - 3 S 2571/84 (https://dejure.org/1984,1914)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 142
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2014 - 3 S 1368/14

    Nachbarschutz - Einhaltung einer Abstandsfläche gegenüber dem Nachbargrundstück

    In diesen Fällen muss ein Gebäude an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung eine Bebauung entsprechend einer geschlossenen Bauweise oder einer abweichenden Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 3 oder 4 BauNVO zwingend verlangt und daher eine Bebauung mit Abstandsflächen sich nicht einfügen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2002 - 3 S 2259/01 - juris; Urt. v. 7.11.1984 - 3 S 2571/84 - NVwZ 1986, 142; Sauter, LBO, Stand: Dezember 2012, § 5 Rn. 46).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2023 - 14 S 1161/23

    Erhöhung eines Bestandsgebäudes ohne Aufstockung

    Ein Gebäude muss dabei nach planungsrechtlichen Vorschriften allerdings nur dann an die Grenze gebaut werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung eine Bebauung entsprechend einer geschlossenen Bauweise oder einer abweichenden Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 3 oder 4 BauNVO zwingend verlangt und daher eine Bebauung mit Abstandsflächen sich nicht einfügen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 43; Urteil vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris Rn. 15; Urteil vom 08.05.2002 - 3 S 2259/01 - juris; Urteil vom 07.11.1984 - 3 S 2571/84 - NVwZ 1986, 142).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2008 - 8 S 18/07

    Nachbargrundstück im Sinne von § 5 Abs 1 S 2 Nr 2 LBO (juris: BauO BW 1995);

    (1) Im unbeplanten Bereich darf planungsrechtlich an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn die insoweit maßgebliche Umgebungsbebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB sowohl einen Grenzbau als auch eine Bebauung mit Grenzabstand zulässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.11.1984 - 3 S 2571/84 -, NVwZ 1986, 142).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.1996 - 5 S 2232/96

    Einhaltung von Abstandsflächen - Grenzbau auf dem Nachbargrundstück

    Das ist der Fall, wenn jede andere Bebauung ausgeschlossen wäre, sich also eine Bebauung mit Abstandsflächen nach der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung nicht einfügen würde und sie deshalb unzulässig wäre (VGH Bad-Württ, Urt v 07.11.1984 - 3 S 2571/84).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.1992 - 3 S 339/92

    Reduzierung der Abstandsfläche - Grenzbebauung

    Die Beigeladenen hätten daher auch hier die Wahl, ob sie ihr Haus auf die östliche Grundstücksgrenze stellen oder ob sie eine seitliche Abstandsfläche einhalten wollten (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil v. 7.11.1984 - 3 S 2571/84 - Sauter aaO. RdNrn. 29 b, c).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.2001 - 5 S 1497/01

    Rücksichtnahmegebot und Abstandsflächen bei straßenseitiger Grenzbebauung

    Danach ergibt sich - wie zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB bereits ausgeführt -, dass die Umgebungsbebauung, wie dies auch bei einer entsprechend festgesetzten straßenseitigen Baulinie der Fall wäre, die Verpflichtung begründet, ein Vorhaben auf dem Baugrundstück unmittelbar an der Grenze zur (öffentlichen) Bxxxxstraße zu verwirklichen, da es sich bei einem "Zurücktreten" um eine erforderliche Abstandsfläche nicht (mehr) nach der zu überbauenden Grundstücksfläche i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügte, also unzulässig wäre (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.11.1984 - 3 S 2571/84 - NVwZ 1986, 142).
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