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   VGH Baden-Württemberg, 07.12.2001 - 3 S 2657/00   

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VGH Baden-Württemberg, 07.12.2001 - 3 S 2657/00 (https://dejure.org/2001,7802)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.12.2001 - 3 S 2657/00 (https://dejure.org/2001,7802)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Dezember 2001 - 3 S 2657/00 (https://dejure.org/2001,7802)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Sanierungsrechtliche Genehmigung - Sanierungsziele

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die für das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 145 Abs. 2 BauGB erforderliche zunehmende Konkretisierung der Sanierungsziele; Entgegenhalten eines Sanierungsziels einem Vorhaben bei Ruhen des Bebauungsplanverfahrens seit 15 Jahren; Abgrenzung der ...

  • Judicialis

    BauGB § 14; ; BauGB § 144 Abs. 1; ; BauGB § 145 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 14; BauGB § 144 Abs. 1; BauGB § 145 Abs. 2
    Städtebauförderung: Sanierungsgenehmigung; Sanierungssatzung; Außerkrafttreten; Sanierungsziele; Konkretisierung; Bebauungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 20.10.1978 - 4 C 48.76

    Anspruch auf Löschung eines Sanierungsvermerks; Konkretisierung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2001 - 3 S 2657/00
    Wie das Bundesverwaltungsgericht zu den Vorschriften des Städtebauförderungsgesetzes entschieden hat (Beschluss vom 20.10.1978 - IV C 48.76 -, BauR 1979, 139 = DÖV 1979, 217 = DVBl. 1979, 153), sieht das Gesetz - anders als etwa § 17 BauGB - eine Frist für die zulässige Geltung von Sanierungssatzungen nicht vor.

    Liegen die dargelegten Versagungsgründe nicht vor, besteht mithin nach § 145 Abs. 2 BauGB ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung (so - zu § 15 Abs. 3 StBauFG - bereits BVerwG, Urteil vom 20.10.1978 - IV C 48.76 -, a.a.O.; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 145 RdNr. 22).

    In den Fällen, in denen eine Sanierungssatzung vor längerer Zeit erlassen wurde, ohne dass seither das Sanierungsverfahren vorangetrieben worden ist und ohne dass die Sanierungsziele - bis hin zur Aufstellung eines Sanierungsbebauungsplans - zunehmend konkreter geworden sind, kann sich dies dergestalt auswirken, dass dann gegebenenfalls eine Genehmigung nach § 15 StBauFG bzw. § 145 Abs. 2 BauGB erteilt werden muss (BVerwG, Urteile vom 7.9.1984, a.a.O. und vom 20.10.1978, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 09.04.1986 - 1 A 33/85
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2001 - 3 S 2657/00
    Nach ersatzloser Aufhebung des § 10 StBauFG mit Gesetz vom 5.11.1984, der die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Neugestaltung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes zwingend vorgeschrieben hatte, müssen die Sanierungsziele nicht zwingend im Bebauungsplanverfahren, sondern können auch auf andere Weise konkretisiert werden (SächsOVG, Urteil vom 19.8.1999 - 1 S 555/98 -, SächsVBl. 2000, 57; OVG Lüneburg, Urteil vom 9.4.1986 - 1 OVG A 33/85 -, ZfBR 1986, 246).

    Der Wegfall des Sanierungsbebauungsplans entbindet die Gemeinde aber nicht von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Sanierungskonzeptes, wobei sich die Ordnungs- und Entwicklungsvorstellungen auch aus einem städtebaulichen Rahmenplan ergeben können (vgl. § 140 Nr. 4 BauGB; OVG Lüneburg, Urteil vom 9.4.1986, a.a.O.; Neuhausen in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand Februar 2001, vor § 136-164 RdNr. 49 f.).

  • BVerwG, 07.09.1984 - 4 C 20.81

    Genehmigungsbedürftigkeit von Nutzungs- bzw. Mietverträgen für Räume in noch zu

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2001 - 3 S 2657/00
    Die Sanierungsziele erlangen aber bei anstehenden Genehmigungen nach § 145 BauGB Bedeutung; sie müssen sich im Hinblick auf den Versagungstatbestand des § 145 Abs. 2 BauGB im Laufe des Sanierungsverfahrens zunehmend verdichten und konkreter werden (BVerwG, Beschluss vom 27.5.1997 - 4 B 98.96 -, NVwZ-RR 1998, 216 und Urteile vom 4.3.1999 - 4 C 8.98 -, a.a.O. und vom 7.9.1984 - 4 C 20.81 -, BVerwGE 70, 83 = NVwZ 1985, 109).

    In den Fällen, in denen eine Sanierungssatzung vor längerer Zeit erlassen wurde, ohne dass seither das Sanierungsverfahren vorangetrieben worden ist und ohne dass die Sanierungsziele - bis hin zur Aufstellung eines Sanierungsbebauungsplans - zunehmend konkreter geworden sind, kann sich dies dergestalt auswirken, dass dann gegebenenfalls eine Genehmigung nach § 15 StBauFG bzw. § 145 Abs. 2 BauGB erteilt werden muss (BVerwG, Urteile vom 7.9.1984, a.a.O. und vom 20.10.1978, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.03.1999 - 4 C 8.98

    Ausgleichsbetrag; Sanierungsgebiet; Funktionsschwäche; Sanierungsziel; Begrenzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2001 - 3 S 2657/00
    Insbesondere brauchen die Ziele und Zwecke der Sanierung nicht in die Satzung aufgenommen zu werden und muss insbesondere nicht bereits unmittelbar nach Inkrafttreten der Sanierungssatzung erkennbar sein, wie das Sanierungsgebiet im einzelnen genutzt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.3.1999 - 4 C 8.98 -, NVwZ 1999, 1336 und Beschluss vom 27.5.1997 - 4 B 98.96 -, Buchholz 406.11 § 145 BauGB Nr. 5 = NVwZ-RR 1998, 216 jeweils m.w.N.).

    Die Sanierungsziele erlangen aber bei anstehenden Genehmigungen nach § 145 BauGB Bedeutung; sie müssen sich im Hinblick auf den Versagungstatbestand des § 145 Abs. 2 BauGB im Laufe des Sanierungsverfahrens zunehmend verdichten und konkreter werden (BVerwG, Beschluss vom 27.5.1997 - 4 B 98.96 -, NVwZ-RR 1998, 216 und Urteile vom 4.3.1999 - 4 C 8.98 -, a.a.O. und vom 7.9.1984 - 4 C 20.81 -, BVerwGE 70, 83 = NVwZ 1985, 109).

  • BVerwG, 27.05.1997 - 4 B 98.96

    Bauplanungsrecht - Sanierungsziele einer Sanierungssatzung, Erschwerung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2001 - 3 S 2657/00
    Insbesondere brauchen die Ziele und Zwecke der Sanierung nicht in die Satzung aufgenommen zu werden und muss insbesondere nicht bereits unmittelbar nach Inkrafttreten der Sanierungssatzung erkennbar sein, wie das Sanierungsgebiet im einzelnen genutzt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.3.1999 - 4 C 8.98 -, NVwZ 1999, 1336 und Beschluss vom 27.5.1997 - 4 B 98.96 -, Buchholz 406.11 § 145 BauGB Nr. 5 = NVwZ-RR 1998, 216 jeweils m.w.N.).

    Die Sanierungsziele erlangen aber bei anstehenden Genehmigungen nach § 145 BauGB Bedeutung; sie müssen sich im Hinblick auf den Versagungstatbestand des § 145 Abs. 2 BauGB im Laufe des Sanierungsverfahrens zunehmend verdichten und konkreter werden (BVerwG, Beschluss vom 27.5.1997 - 4 B 98.96 -, NVwZ-RR 1998, 216 und Urteile vom 4.3.1999 - 4 C 8.98 -, a.a.O. und vom 7.9.1984 - 4 C 20.81 -, BVerwGE 70, 83 = NVwZ 1985, 109).

  • OVG Sachsen, 19.08.1999 - 1 S 555/98
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2001 - 3 S 2657/00
    Nach ersatzloser Aufhebung des § 10 StBauFG mit Gesetz vom 5.11.1984, der die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Neugestaltung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes zwingend vorgeschrieben hatte, müssen die Sanierungsziele nicht zwingend im Bebauungsplanverfahren, sondern können auch auf andere Weise konkretisiert werden (SächsOVG, Urteil vom 19.8.1999 - 1 S 555/98 -, SächsVBl. 2000, 57; OVG Lüneburg, Urteil vom 9.4.1986 - 1 OVG A 33/85 -, ZfBR 1986, 246).

    Kann ein Sanierungsziel ohne rechtskräftigen Bebauungsplan nicht durchgesetzt und erreicht werden, gehört zu einer zunehmenden Konkretisierung der Sanierungsziele auch die Durch- und Fortführung des Bebauungsplanverfahrens (vgl. hierzu auch SächsOVG, Urteil vom 19.8.1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2001 - 3 S 2657/00
    Die Annahme eines Außerkrafttretens wegen Zeitablaufs oder wegen Verzögerung lasse sich - anders als das Außerkrafttreten wegen entgegenstehenden Gewohnheitsrechts oder wegen Funktionslosigkeit (vgl. dazu Urteil vom 29.4.1977 - IV C 39.75 -, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 7) - nicht auf einen anerkannten allgemeinen Rechtsgrund zurückführen.
  • VG Karlsruhe, 11.10.2022 - 8 K 3426/21

    Erfolgreiche Klage auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für die

    Damit hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.5.2006 - 4 C 9.04 - BVerwGE 126, 104, juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.12.2001 - 3 S 2657/00 - juris Rn. 19).

    Die erforderliche Konkretisierung kann insbesondere in einem Sanierungsbebauungsplan, einem sonstigen Bebauungsplan oder sogar durch eine informelle städtebauliche Planung erfolgen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 30.9.2021 - 3 S 2595/20 - NVwZ-RR 2020, 128, juris Rn. 33 und vom 7.12.2001 - 3 S 2657/00 - juris Rn. 20).

    In den Fällen, in denen eine Sanierungssatzung vor längerer Zeit erlassen wurde, ohne dass seither das Sanierungsverfahren vorangetrieben worden ist und ohne dass die Sanierungsziele - bis hin zur Aufstellung eines Sanierungsbebauungsplans - zunehmend konkreter geworden sind, kann sich dies dergestalt auswirken, dass dann gegebenenfalls eine Genehmigung nach § 145 Abs. 2 BauGB erteilt werden muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.12.2001 - 3 S 2657/00 - juris Rn. 20; als Faustregel wird mitunter ein Zeitraum von fünf bis sechs Jahren angegeben: Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 145 Rn. 34; Kammerurteil vom 24.10.2017 - 8 K 4110/16 - n.v., Urteilsumdruck S. 8).

    Der Wegfall des Sanierungsbebauungsplans entbindet die Gemeinde aber nicht von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Sanierungskonzepts, wobei sich die Ordnungs- und Entwicklungsvorstellungen auch aus einem städtebaulichen Rahmenplan ergeben können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 7.12.2001 - 3 S 2657/00 - juris Rn. 20, und vom 8.7.2010 - 5 S 3092/08 - juris Rn. 62; VG Ansbach, Urteil vom 30.11.2017 - AN 3 K 16.00078 - juris Rn. 42).

    Kann ein Sanierungsziel ohne Bebauungsplan nicht durchgesetzt und erreicht werden, gehört zu einer zunehmenden Konkretisierung der Sanierungsziele auch die Durch- und Fortführung des Bebauungsplanverfahrens (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 7.12.2001 - 3 S 2657/00 - juris Rn. 21 und vom 8.7.2010 - 5 S 3092/08 - juris Rn. 62; VG Ansbach, Urteil vom 30.11.2017 - AN 3 K 16.00078 - juris Rn. 43; VG Bremen, Urteil vom 25.1.2012 - 1 K 2003/09 - juris Rn. 34).

    Ist jedoch eine Zeit vergangen, in der die Gemeinde einen solchen Bebauungsplan hätte erlassen können, fehlt es an einer hinreichend qualifizierten Festlegung der Sanierungsziele und diese können nicht mehr zur Versagung der Genehmigung nach § 145 Abs. 2 BauGB herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.12.2001 - 3 S 2657/00 - juris Rn. 22; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 145 Rn. 34 ff.).

  • VG Freiburg, 02.04.2003 - 7 K 935/01

    Verkauf in einem Sanierungsgebiet belegener Wohngebäude

    Liegt keiner dieser Versagungsgründe vor, besteht nach § 145 Abs. 2 BauGB ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 145 Rnr. 22; BVerwG, Urt. v. 20.10.1978, DVBl. 1979, 153 st. Rspr.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2001 - 3 S 2657/00 -).

    Im Laufe des Sanierungsverfahrens, besonders unmittelbar vor oder während des Verfahrens zur Aufstellung des Sanierungsbebauungsplans, müssen sich die Sanierungsziele jedoch zunehmend verdichten und konkretisieren (BVerwG, Urt.v. 07.09.1984, BVerwGE 70, 83 = NJW 1985, 278 und v. 20.10.1978, DVBl. 1979, 153; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2001, a.a.O.).

    Unterbleibt eine solche Konkretisierung der Sanierungsziele, obwohl die Sanierungssatzung bereits vor längerer Zeit erlassen wurde, kann sich dies dergestalt auswirken, dass dann gegebenenfalls eine Genehmigung nach § 15 StBauFG (= § 145 Abs. 2 BauGB) erteilt werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1984, a.a.O., m.w.N.; Urt. v. 04.03.1999, BauR 1999, 888; Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, § 142 Rnr. 8; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 145 Rnr. 4 f.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2001 - 3 S 2657/00 - m.w.N.).

    Vor dem dargestellten Hintergrund mehrfach wechselnder Planungsalternativen ist der von der Beklagten in Anspruch genommene Zeitraum von ca. 4 Jahren bis zur Festlegung des Bebauungskonzepts auch nicht als unangemessen lang anzusehen mit der Folge, dass eine Genehmigung nach § 145 BauGB zwingend zu erteilen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2001 - 3 S 2657/00 -: Genehmigungsanspruch bejaht bei fast vollständiger gemeindlicher Untätigkeit für die Dauer von 15 Jahren seit dem Planaufstellungsbeschluss).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.08.2011 - 2 L 112/10

    Sanierungsrechtliche Genehmigung zum Abriss eines Gebäudes

    Richtig ist allerdings, dass nach ersatzloser Aufhebung des § 10 StBauFG mit Gesetz vom 05.11.1984, der die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Neugestaltung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes zwingend vorgeschrieben hatte, die Sanierungsziele nicht zwingend im Bebauungsplanverfahren konkretisiert werden müssen, sondern eine Konkretisierung auch auf andere Weise erfolgen kann (vgl. VGH BW, Urt. v. 07.12.2001 - 3 S 2657/00 -, Juris, m. w. Nachw.).

    Auch wenn man mit der herrschenden Auffassung (vgl. VGH BW, Urt. v. 07.12.2001, a.a.O.) davon ausgeht, dass auch informelle Planungen für eine Konkretisierung von Sanierungszielen ausreichen können, ist nach den oben unter 1. gemachten Ausführungen nicht ersichtlich, dass hier die Beklagte durch eine solche informelle Planung eine Konkretisierung vorgenommen hat, mit der sie auch heute noch einen Abriss des streitigen Gebäudes verhindern kann.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2010 - 2 L 296/08

    Abschlusserklärung nach § 163 BauGB

    Nach ersatzloser Aufhebung des § 10 StBauFG mit Gesetz vom 05.11.1984, der die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Neugestaltung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes zwingend vorgeschrieben hatte, müssen die Sanierungsziele nicht zwingend im Bebauungsplanverfahren, sondern können auch auf andere Weise konkretisiert werden (VGH BW, Urt. v. 07.12.2001 - 3 S 2657/00 -, Juris, m. w. Nachw.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2016 - 2 S 21.16

    Rücknahme einer fingierten entwicklungsrechtlichen Genehmigung für eine

    Die Antragstellerin legt zudem nicht nachvollziehbar dar, dass den Anforderungen der von ihr angeführten "Faustregel" oder des von ihr zitierten Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 7. Dezember 2001 - 3 S 2657/00 -, juris Rn. 22) nicht genügt wäre.

    Ebenso wenig legt die Antragstellerin dar, dass der zu entscheidende Sachverhalt mit dem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 7. Dezember 2001 (a.a.O.) entschiedenen Fall vergleichbar wäre.

  • VG Ansbach, 30.11.2017 - AN 3 K 16.00078

    Sanierungsrechtliche Genehmigung - Formlose Richtlinien als Sanierungskonzept

    Kann ein Sanierungsziel ohne rechtskräftigen Bebauungsplan nicht durchgesetzt und erreicht werden, gehört zu einer zunehmenden Konkretisierung der Sanierungsziele auch die Durch- und Fortführung des Bebauungsplanverfahrens (VGH Baden-Württemberg, B.v. 7.12.2001 - 3 S 2657/00; SächsOVG, U.v. 19.8.1999, a.a.O., VG Bremen, U.v. 25.1.2012 - 1 K 2003/09).

    Nach § 145 Abs. 2 BauGB besteht ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung, ein Ermessen wird der Behörde nicht eingeräumt (st. Rspr. VGH Kassel U.v. 5.3.2001 - 9 UE 4145/96; VGH Mannheim U.v. 7.12.2001 - 3 S 2657/00).

  • OVG Thüringen, 28.08.2002 - 1 KO 583/00

    Zur Bedeutung der Abschlusserklärung nach § 163 Abs. 3 BauGB 1987; Vorhaben;

    Der Wegfall des zwingend vorgeschriebenen Sanierungsbebauungsplans entbindet die Gemeinde dann nicht von der Pflicht zur Aufstellung eines Bebauungsplans, wenn und soweit ein Sanierungsziel nur durch Festsetzungen in einem Bebauungsplan auf Dauer gesichert werden kann; in diesem Fall gehört zu einer zunehmenden Konkretisierung der Sanierungsziele auch die Durch- und Fortführung des Bebauungsplanverfahrens (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.12.2001 - 3 S 2657/00 - zitiert nach juris; vgl. auch schon OVG Berlin, Urteil vom 31.1.1991 - 2 B 16/87 -, NVwZ-RR 1992, 7, 9 f., sowie SächsOVG, Urteil vom 19.8.1999 - 1 S 555/98 -, BRS 62 Nr. 230 = SächsVBl. 2000, 57).
  • VG Weimar, 28.08.2002 - 1 K 1833/01

    Baurecht; sanierungsrechtliche Genehmigung; Konkretisierung; Sanierungsziele;

    v. 20.10.1978 - IV C 48.76 -, BauR 1979, S. 139 f.; BVerwG, Urt. v. 6.7.1984 - 4 C 14/81 -, a.a.O.; OVG Berlin, Urt. v. 31.1.1991 - 2 B 16/87 -, NVwZ-RR 1992, S. 7 f., VGH Mannheim, Urt. v. 7.12.2001 - 3 S 2657/00 -, zitiert nach Juris).
  • VG Stuttgart, 18.05.2021 - 2 K 3972/20

    Erhaltungssatzung; Ortsbild; Optische Auswirkung; Sanierungsgebiet;

    Auch eine Konkretisierung auf andere Weise ist möglich (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2001 - 3 S 2657/00 - juris).
  • VG Stuttgart, 18.05.2022 - 2 K 3972/20
    Auch eine Konkretisierung auf andere Weise ist möglich (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2001 - 3 S 2657/00 - juris).
  • VG Ansbach, 23.10.2023 - AN 3 K 21.00503

    Erteilung einer Abgeschlossenheitserklärung

  • VG Berlin, 31.03.2016 - 19 L 329.15

    Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme einer entwicklungsrechtlichen

  • VG München, 04.05.2010 - M 1 K 09.4968

    Ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit einer großflächigen Anlage der Fremdwerbung im

  • VG München, 29.09.2009 - M 1 K 09.2967

    Baugenehmigung für zwei beleuchtete Plakatanschlagtafeln entlang der

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